JudikaturBVwG

G303 2310876-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. April 2025

Spruch

G303 2310876-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (im Folgenden: BFA) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt VI.) erlassen.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er über keine ausreichenden Barmittel bzw. Vermögen verfüge und daher weder seine Ausreise noch den Aufenthalt bis zur Ausreise aus Eigenem bzw. legalen Quellen finanzieren könne. Auch verfüge der BF über keinen Aufenthaltstitel bzw. legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Des Weiteren sei durch sein strafrechtliches Fehlverhalten ersichtlich, dass er das Eigentum anderer Personen nicht respektiere. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 09.04.2025 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 09.04.2025 vorgelegt, welche am 15.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat für zwei Kinder Sorgepflichten. Der BF verfügte bislang – mit Ausnahme seiner gemeldeten Aufenthalte in den Justizanstalten – in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Hauptwohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX .2011, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Z1, 130 4. Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB und § 241e Abs.3 StGB zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.10.2011 wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen.

Der BF reiste am XXXX .2012 freiwillig nach Serbien aus.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2025, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX .2025, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 1 Z1 StGB zu einer zwölf monatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt verurteilt.

Der BF wurde am XXXX .2025 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.

Die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.