IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den von XXXX , eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, vom 21.03.2025 betreffend das mit Beschluss vom 25.06.2024, GZ W137 2287169-1/7E, abgeschlossene Verfahren betreffend eine datenschutzrechtliches Verfahren, zu Recht:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.11.2023, GZ. D124.2083/23, 2023-0.788.098, wies die Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde des (nunmehrigen) Antragstellers aufgrund von Mangelhaftigkeit gemäß § 24 Abs. 2 DSG sowie § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die Zustellung erfolgte am 28.11.2023 durch persönliche Übergabe. In Reaktion darauf übermittelte der Antragsteller einen Schriftsatz vom 30.12.2023, Postaufgabe am 02.01.2024, per Einschreiben. Inhaltlich stellte sich dieser – trotz anderslautender Wortwahl des Antragstellers – als Beschwerde gegen den Bescheid dar.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2024, GZ. D062.2843 2024-0.029.798, hat die Datenschutzbehörde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid sei dem Antragsteller am 28.11.2023 persönlich übergeben worden, weshalb die Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.12.2023 geendet habe.
2. Am 13.02.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen (fristgerecht) einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der Datenschutzbehörde ein.
Mit Verspätungsvorbehalt vom 27.05.2024, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein, um eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
Mit Schreiben vom 27.05.2024 (eingelangt am 07.06.2024) nahm der Beschwerdeführer zur vorgehaltenen Verspätung nur dahingehend Stellung, dass der Vorhalt der Verspätung gegenständlich „weder maßgeblich noch in rechtlicher Hinsicht zu einem ohnedies falsch erlassenen bzw. in amtswegiger Scheinrechtsausübung (§1295 Abs 1 2 HS ABGB) gefälschten Bescheid darstellbar“ sei.
Mit dem im Spruch angeführten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (vom 02.01.2024) als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Außerordentliche Rechtsmittel wurden vom nunmehrigen Antragsteller nicht ergriffen.
3. Mit Schreiben vom 13.03.2025 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2025) beantragte der Antragsteller die „Aufhebung des rechtswidrigen BVwG-Beschlusses W137 2287169-1/7E zu DSB-Bescheides D124.2083/23 (2023-0.788.098) und einer Beschwerdevorentscheidung GZ: D062.2843 (2024-0.029.798)“ und bezog sich dabei auf das ihm mit 17.01.2025 zugestellte „EuGH-Urteil C 416/23“.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die DSB habe im Zusammenhang mit Eingaben des Antragstellers unzulässige und rechtswidrige Handlungen gesetzt, die vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge unrichtig beurteilt worden seien. Ergänzend beantrag er die Rückzahlung unrechtmäßig vorgeschriebener Beschwerdegebühren und eine Zurechtweisung der Datenschutzbehörde.
Mit Schreiben vom 24.03.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass – vorbehaltlich seiner Stellungnahme – der Antrag vom 13.03.2025 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen sei und erteilte in diesem Zusammenhang einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Begründung des Antrags. Eine allfällige andere Interpretation seines Antrags möge der Antragsteller binnen gleicher Frist bekannt geben.
4. Mit Schreiben vom 28.03.2025, eingelangt am 03.04.2025, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einbringe und diesen darauf stütze, dass im angeführten Urteil des EuGH rechtswidrige Techniken der Datenschutzbehörde aufgezeigt worden seien, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen würden.
So habe das Bundesverwaltungsgericht (Sammel-)Eingaben vom 25.10.2023, 29.10.2023 und 04.01.2024 zu mehreren DSB-Entscheidungen „willkürlich negiert“. Seine Eingabe vo 30.12.2023 sei am 02.01.2024 per Einschreiben übermittelt worden, weshalb die Sachverhaltsfeststellung der DSB „bei der belangten Behörde am 11. Jänner 2024 eingelangt“ sich als „wiederholtes amtswegiges falsches Zeugnis darstelle“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gegenstand des Verfahrens zur Zahl 2287169-1 war ausschließlich die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde als verspätet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt. Damit endete die Frist zur Einbringung (Postaufgabe) einer Beschwerde am 27.12.2023 – der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 30.12.2023 verfasst und am 02.01.2024 bei der Post aufgegeben. Die Behörde hat deren physisches Einlangen am 11.01.2024 korrekt protokolliert.
Die Entscheidung der DSB 22.11.2023 betrifft eine Zurückweisung wegen Mangelhaftigkeit der Beschwerde und keine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt (samt ursprünglichem Verwaltungsakt) zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere der Eingaben des Antragstellers vom 13.03.2025 und 28.03.2025; die Postaufgabe der Bescheidbeschwerde am 02.01.2024 wird darüber hinaus vom Antragsteller ausdrücklich bestätigt und ist somit unstrittig.
Trotz eines ausdrücklichen Verspätungsvorhalts durch das Gericht (hinsichtlich der ursprünglichen Bescheidbeschwerde) hat der Antragsteller im Mai/Juni 2024 auch keine Wiedereinsetzung beantragt, sondern die Verspätung gegenüber dem Gericht als nicht entscheidungsrelevant bezeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die relevanten Bestimmungen im VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):
Wiederaufnahme des Verfahrens
„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. In der Sache:
Der Antragsteller bezieht sich in seiner Antragsverbesserung/Stellungnahme vom 28.03.2025 inhaltlich ausschließlich auf die Voraussetzungen der Ziffer 1 Absatz 1 obiger Bestimmung – und führt dazu das angeblich falsch bezeugte Einlangen der ursprünglichen Bescheidbeschwerde durch die DSB an. Dies sei ein „falsches amtswegiges Zeugnis“ (was im Übrigen nicht korrekt ist, da die DSB hier lediglich – wie oben auch das Bundesverwaltungsgericht in der Darstellung des Verfahrensganges - zwischen rechtlich relevanter Postaufgabe und dem tatsächlichen Einlangen unterschieden hat). Gleichzeitig bestätigt der Antragsteller die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Postaufgabe am 02.01.2025, somit sechs Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist (also der spätestmöglichen Postaufgabe durch einen Beschwerdeführer).
Eine Verfristung ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht gegeben, weil eine Wiederaufnahme gemäß § 32 (1) VwGVG auch amtswegig erfolgen kann.
Allerdings gibt es keinerlei Hinweis, dass die Verspätung der Beschwerde vom 30.12.2023 auf einen Umstand zurückzuführen ist, der mit den Gründen des § 32 (1) VwGVG in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Vielmehr hat der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt, dass die Postaufgabe erst am 02.01.2025 – sohin sechs Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist – erfolgte.
Ein wie immer gearteter Zusammenhang dieser verspäteten Einbringung (Postaufgabe) mit der Entscheidung des EuGH zur Zahl C-416/23 (die sich im Kern mit der Ablehnung von Beschwerden wegen Missbräuchlichkeit/Exzessivität befasst) konnte vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt werden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Da Gegenstand der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (2287169-1) ausschließlich die Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung war, wären allfällige Mängel des behördlichen Bescheides im Sinne der Entscheidung des EuGH im Übrigen ebenfalls kein Grund für eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da dessen Gegenstand eben nur die Fristwahrung bei Beschwerdeeinbringung war. Allerdings lag auch im Falle des (verspätet) bekämpften Bescheides kein Bezug zu einer Ablehnung der Beschwerde wegen Exzessivität vor.
3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Durch die Eingabe vom 28.03.2025 hat der Beschwerdeführer den Mangel einer gänzlich fehlenden Begründung behoben.
Allerdings hat die nachgereichte Begründung - insbesondere die Entscheidung des EuGH, auf das sich der Antragsteller bezieht – keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit jenem Verfahren, hinsichtlich dessen gegenständlich die Wiederaufnahme begehrt wird.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht nachvollziehbar, wie es bei einem Vorlageantrag vom 13.02.2024 (Einbringung) im Zusammenhang mit einer als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde (im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ) „willkürlich“ Eingaben im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (etwa von 25.10.2023 oder 29.10.2023, wobei der Antragsteller hier jeweils Eingaben zu bis zu zwölf DSB-Verfahren in ein einziges/gemeinsames Dokument verbunden hat) hätte negieren oder unrichtig rechtlich beurteilen hätte können – waren solche doch gar nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht. Tatsächlich konnte das BVwG – befasst (nur) mit der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde – solche (allenfalls) den Inhalt des angefochtenen Bescheides betreffenden Vorbringen gar nicht berücksichtigen.
Damit erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Antragsteller außer Absatz 1 keinen der anderen Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG zur Begründung seines Antrags ausführt. Aus diesem Grund erfolgte auch kein Verspätungsvorhalt in Bezug auf den zeitlichen Abstand zwischen Erhalt der EuGH-Entscheidung (17.01.2025) und Antragstellung betreffend Wiederaufnahme mit Schreiben vom 13.03.2025, also nach knapp zwei Monaten.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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