Spruch
W257 2302519-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAILER und Mag. Hans-Christian KRASA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz Generaldirektion für den Strafvollzug vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025, im Umlaufwege beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein eingeteilter Beamter im Justizwachedienst, erlitt am XXXX .2022 einen Dienstunfall.
Mit Schreiben vom 09.01.2023 ersuchte der Leiter der Justizanstalt XXXX die belangte Behörde aufgrund des durchgehenden Krankenstandes des Beschwerdeführers, um Überprüfung dessen Gesundheitszustandes und beantragte ein polizeiärztliches Gutachten. Der Beschwerdeführer wäre seit dem XXXX .2022 bis dato im durchgehenden Krankenstand.
Mit Schreiben vom 20.06.2024 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des Gutachtens eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen beabsichtigt sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut gegenständlicher Gutachten beim Beschwerdeführer unter anderem Einschränkungen betreffend die psychische Belastbarkeit, das geistige Leistungsvermögen, Waffengebrauch und Nachtdienste bestünden. Der Beschwerdeführer sei dienstunfähig, könne seine dienstlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß versehen bzw. den Anforderungen an Exekutivbedienstete nicht mehr gerecht werden. Da die Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen und mangels einer ausreichend konkreten Prognose für den Zeitpunkt eines Dienstantritts nicht absehbar und auch nicht zu erwarten sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Da der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr exekutivfähig sei, scheide die Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes im Exekutivdienst aus und sei die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im allgemeinen Verwaltungsdienst ebenfalls nicht möglich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen dieselben Punkte wie in seiner Stellungnahme vom 10.07.2024 (die behaupteten Schikanen gegen den Beschwerdeführer) aus und konkretisierte weiter, dass er nicht dauernd dienstunfähig sei und die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf die dienstlichen Schikanen sowie auf den Dienstunfall zurückzuführen seien.
Der Verwaltungsakt langte am 14.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 08.01.2025 fand eine Verhandlung statt, an der die Verfahrensparteien vor dem Senat einvernommen wurden.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 17.10.2024 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid bei der Behörde eingebracht. Diese hat die Beschwerde am 14.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht durch seine anwaltliche Vertretung per Schriftsatz vom 25.03.2025 eine Mitteilung, in der er erklärte, die Bescheidbeschwerde vom 17.10.2024 zurückzuziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gründet in der – da vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorgelegt und nur diesen benachteiligenden – unbedenklichen Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.03.2025 (OZ 15, „Zurückziehung der Bescheidbeschwerde“).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer zog seine Bescheidbeschwerde vom 17.10.2024 mit Eingabe vom 25.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.