JudikaturBVwG

I413 2284101-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. März 2025

Spruch

I413 2284105-1/32EI413 2284101-1/31EI413 2284103-1/31EI413 2284104-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.11.2023, Zl. XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.11.2023, Zl. XXXX , (3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.11.2023, Zl. XXXX , und (4) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024, am 21.11.2024 und am 31.01.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige von Syrien, stellten am 09.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz, die zusammenfassend mit mangelnder Sicherheit, Angst um die Kinder und der Gefahr, dass die Kinder am Krieg teilnehmen müssten, begründet wurden.

Mit Bescheiden vom 27.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihnen den Status subsidiär Schutzberechtigter zu (Spruchpunkt II.) und erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Mit der gegen Spruchpunkt I gerichteten Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie seien wegen des Krieges geflohen. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer fürchte die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, und die Verfolgung von der FSA und anderer pro-türkischer Milizen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit. Der Drittbeschwerdeführer werde aufgrund seines Alter auch bald in das wehrpflichtige Alter kommen. Beide würden es ablehnen, für jegliche Streitkraft zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen; dem Drittbeschwerdeführer drohe die Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Es habe sich ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen, weshalb allen Beschwerdeführen eine oppositionelle Gesinnung vom syrischen Regime unterstellt werde. Zudem hätten die Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag gestellt und würden daher vom syrischen Regime als Gegner verfolgt werden. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Familiennachzuges den Asylstatus des in Österreich aufhältigen Sohnes im Rahmen eines Familienverfahrens ableiten könnten.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 24.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde, teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer sowie der stellig gemachte Zeuge XXXX befragt und sofort im Anschluss an die mündliche Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zugesprochen. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern persönlich ausgestellt und der belangten Behörde am 24.05.2024 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und erhob in Weiterer Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 08.10.2024, Ra 2024/20/0394, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behob.

Am 21.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer befragt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren.

Aufgrund der Ereignisse im Herkunftsstaat nach dem 28.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die aktuelle Lage im Herkunftsstaat erörtert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest. Sie sprechen Kurdisch Kurmanji, bekennen sich zum Islam, sunnitische Richtung.

Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die volljährige Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist verstorben, seine Mutter und sein Bruder und seine drei Schwestern leben in Syrien, zwei weitere Schwestern leben in Australien, ein Bruder lebt in der Schweiz, eine Schwester und ein Bruder sind verstorben. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern leben in Syrien, eine Schwester lebt in Dänemark. Ein Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , lebt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Zürich, ein weiterer Sohn, der am XXXX geborene XXXX , lebt als Asylberechtigter in Österreich. Eine gemeinsame Tochter, XXXX , lebt nach wie vor in Syrien. Ein weiterer gemeinsamer Sohn, XXXX , ist vermisst.

Die Beschwerdeführer stammen aus al-Malikiya (kurdisch Dêrik), im Gouvernement al-Hasakah, im äußersten Nordosten von Syrien. Der Ort und das umliegende Gebiet stehen unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Der Viertbeschwerdeführerin ist strafunmündig. Den Beschwerdeführern wurde jeweils mit angefochtenem Bescheid subsidiärer Schutz zuerkannt. Einer Arbeit gehen die Beschwerdeführer nicht nach. Sie beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, damit der Erstbeschwerdeführer und seine Familie Unterstützung erhalten, da sie in Österreich die Sprache nicht konnten und auch keine Wohnung hatten.

Die Beschwerdeführer werden in Syrien weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt und sind in ihrem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Insbesondere sind der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst 1992 vollständig angeleistet und wurde einmal in der 1990-er Jahren für elf Monate zum Reservedienst eingezogen. Eine neuerliche Einziehung des im 56. Lebensjahr stehenden Erstbeschwerdeführers ist nicht wahrscheinlich, da die Pflicht zum Reservedienst mit 42 Jahren endet. Der 2009 geborene Drittbeschwerdeführer ist noch nicht im wehrfähigen Alter und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch beim Erreichen des 18. Lebensjahres nicht zur syrischen Armee eingezogen werden. Aktuell rekrutiert die syrische Armee nicht. Sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Freiwilligenarmee umstrukturiert und die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft werden. Ebenso sind die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung durch die vormalige und durch die jetzige syrische Regierung ausgesetzt. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, Al-Malakyia, und die umgebende Herkunftsregion stehen unter der Kontrolle der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (SDF). Die syrische Armee rekrutiert dort nicht, die syrische Regierung hat keinen Zugriff auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer.

Die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) rekrutieren ausschließlich Freiwillige. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch der Drittbeschwerdeführer können zum Dienst in den SDF gezwungen werden und besteht keine Gefahr einer Einberufung dieser Beschwerdeführer durch die SDF. Die SDF führt keine Zwangsrekrutierungen durch. Auch trifft den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer in Anbetracht ihres Geburtsjahres keine Selbstverteidigungspflicht in den kurdischen Streitkräften. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres wäre der Drittbeschwerdeführer in seiner Heimatregion verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Sollte der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion zukünftig zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien eingezogen werden, ist nicht davon auszugehen, dass dieser an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sein würde. Im Falle der Weigerung, der Wehrpflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nachzukommen, ist der Drittbeschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder unverhältnismäßig bestraft zu werden. Eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes durch den Drittbeschwerdeführer würde auch nicht zu Nachteilen für seine Familienangehörigen, insbesondere die anderen Beschwerdeführer führen.

Den Beschwerdeführern droht auch keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihres Auslandaufenthaltes sowie ihrer Asylantragstellung im Ausland und einer damit verbundenen unterstellten (oppositionellen) politischen Gesinnung sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie von Wehrdienstverweigerern oder ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.

Ihre Herkunftsregion ist für die Beschwerdeführer zudem sicher erreichbar, ohne in Kontakt mit Kräften der syrischen Regierung treten zu müssen.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Machtverhältnisse:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.

Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.

Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.

Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.

Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:

Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen

1.3.2. Sicherheitslage

Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.

Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.

Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todeopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivilie Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben.

In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei.

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018.

Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF.

Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Desabilisierung der Lage im Land.

Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert.

Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa jüngst in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet.

1.3.3. Neueste Entwicklungen:

1.3.3.1. Politische Entwicklungen

Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.

Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament.

Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen.

Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren.

Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen.

Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion.

1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen.

Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf.

Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen.

Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.

1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros.

Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen.

1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)

UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns).

Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).

UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind.

Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon.

Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen.

Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe.

Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder.

Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien

Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein.

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).

1.3.3.5. Sonstiges

Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus.

Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus.

Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus.

Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus.

Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte.

Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembaro bleibt weiterhin bestehen.

Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt.

1.3.4. Akteure:

1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein.

1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte.

Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt

1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA.

1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen

Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room".

1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken.

Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft.

Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt.

Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe.

1.3.6. Gouvernement Al-Hasaka

Al-Hasaka ist im Nordosten von Syrien angrenzend an die Türkei im Norden, dem Irak im Osten und dem Gouvernements Ar-Raqqa und Deir ez-Zour im Westen bzw. Südwesten gelegen. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Das Gouvernement Al-Hasaka verfügt über eine ethnische Mehrheit der Kurden, wobei nördlich von Al-Hasaka Stadt vor allem Kurden leben und im Süden des Gouvernements vornehmlich Araber. Es gibt auch Gegenden mit christlicher, armenischer, assyrischer und yazidischer Bevölkerung.

Das Gouvernement ist seit vielen Jahren unter kurdischer Kontrolle, wobei insbesondere in Hasaka Stadt und an den Grenzen zur Türkei das syrische Regime sogenannte Sicherheitsquadrate unterhielt.

Die Stadt Al-Malikiya und ihre Umgebung steht seit 2014 durchgehend und vollständig unter kurdischer Kontrolle.

Das Gouvernement Al Hasaka ist durch eine volatile Sicherheitslage gekennzeichnet. Es kommen sicherheitsrelevante Vorfälle in großer Zahl vor, die durch diverse Akteure, beispielsweise türkische Kräfte, PKK aber auch IS und andere verursacht werden. Die höchste Zahl sicherheitsrelevante Vorfälle ist in den Distrikten Hasaka und Ras Al Ain dokumentiert. Geringere Vorfälle werden im Distrikt von Al-Malikiya verzeichnet. EUAA vertritt die Auffassung, dass unangemessene Gewalt in Al-Hasaka einen hohen Grad erreicht und daher substantielle Gründe aufgezeigt werden, anzunehmen, dass eine Person, die in das Gouvernement Al-Hasaka zurückkehrt nur aufgrund ihrer Präsens in diesem Gebiet ein reales Risiko einer Gefahr im Sinne des Artikel 15 (c) der Statusrichtlinie hat. An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der geänderten Machverhältnisse in Gesamtsyrien nichts geändert.

1.3.7. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

1.3.7.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

1.3.7.1.1. Wehrdienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

1.3.7.1.2. Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.

1.3.7.1.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden.

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.

1.3.7.1.4. Aktuelle Entwicklungen

Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt.

1.3.7.2. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

1.3.7.2.1. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.

1.3.7.2.2. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (zB Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.

1.3.7.2.3. Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - zB die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.

1.3.7.2.4. Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.

Gemäß der von Rojava Information Center (RIC) im Juni 2020 veröffentlichten englischen Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (AANES) wird gemäß dessen Artikel 13 jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gilt als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten hat und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden ist. Namen von Wehrdienstverweigern werden publiziert und zirkulieren in Checkpoints, was die Mobilität von Wehrdienstverweigern einschränkt. Allerdings suchen die Behörden Wehrdienstverweigerer nicht an deren Wohnsitzen, sondern werden vorübergehend festgenommen und zur Ableistung des Wehrdienstes geschickt, wenn sie an einem Checkpoint identifiziert werden. Die Familie des Betroffenen wird hierüber informiert. Die Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basiert oft auf der Furcht, an die Front geschickt zu werden, wobei dies nicht zutrifft, da die Selbstverteidigungskräfte nur Hilfskräfte sind, die nicht im Kampf eingesetzt werden. Es gibt keine Hinweise auf Gewaltanwendung oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die an Checkpoints angehalten werden. Für den Selbstverteidigungsdienst verweigernde Personen ist das Leben herausfordernd, wenn sie Checkpoints umgehen und auf eine Chance aus dem Land zu fliehen warten. Viele verstecken sich jahrelang. In den arabisch dominierten Gebieten, kann die Wehrdienstverweigerung länger durchgehalten werden, da die Behörden vorsichtig sind, um nicht Spannungen dadurch hervorzurufen, dass sie diejenigen, die ihre Pflicht vernachlässigten, verhaften.

Das Recht bestimmt keinerlei Konsequenzen betreffend Deserteure. Während Wehrdienstverweigerer keiner zusätzliche Bestrafung zu erwarten haben, werden Deserteure betreffend ihre Motive, weshalb sie desertiert sind, befragt. Deserteure bevorzugen es, die Region wegen der Befürchtung von Konsequenzen zu verlassen, obwohl Spezifika solcher Konsequenzen unklar bleiben. Periodische Amnestien, wie zB jene vom Mai 2024, werden sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure kundgemacht, sofern der Selbstverteidigungsdienst abgeleistet werden. Typischerweise erfüllen junge Männer ihre Verpflichtung zum Selbstverteidigungsdienst während den Perioden stabiler Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien, während sie bei von außen drohenden Sicherheitsrisiken diesen aktiv zu vermeiden suchen.

Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Es liegen keine Informationen vor, wonach Familienmitglieder von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wegen solchen Familienmitgliedern Schikanen oder anderen Verletzungen ausgesetzt wären.

Es liegen keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als oppositionell oder als Gegner eingestuft würden.

Den Selbstverteidigungsdienst leistende Personen werden dazu eingesetzt, eine ideologische und militärische Ausbildung zu erhalten und um sie nach dieser Ausbildung an Checkpoints oder Straßensperren zu stationieren oder sie in der logistischen Unterstützung für freiwillige Streitkräfte und zur Bewachung von Militärgebäuden einzusetzen. Im Allgemeinen werden Rekruten im Selbstverteidigungsdienst nicht an der Front bzw in aktiven Kampfhandlungen eingesetzt. Es besteht aber ein Risiko, durch Terroranschläge zB bei Straßensperren, verletzt oder getötet zu werden.

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.

1.3.7.2.5. Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.

1.3.7.2.6. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung.

1.3.7.2.7. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.

Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde.

1.3.7.2.8. Aktuelle Entwicklung

Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden.

1.3.8.3 Rekrutierung durch die HTS:

Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch HTS belegen. Es ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon die Rede, dass junge Männer unter sozialem Druck stehen, sich oppositionellen Gruppen anzuschließen. Die HTS hat eine Militärakademie 2021 eingerichtet, um dort Bewerber militärisch auszubilden. Trotz der Einrichtung einer Abteilung für militärische Rekrutierung sind Rekrutierungskampagnen nach diesem Bericht nicht verpflichtend. Die HTS wird von Seiten eines Militärexperten so eingeschätzt, dass die HTS nicht zwangsrekrutiert, weil sie sich auf Elitekämpfer und reguläre Rekruten stützt und mehr auf die Fähigkeiten der Kämpfer und ihren Wunsch, in den Reihen zu dienen und Mitglied zu werden, sich konzentrieren. Aus den aktuellen Berichten gehen keine Rekrutierungskampagnen bzw. Nachtrichten von Zwangsrekrutierung hervor.

1.3.8. Kinder

In Syrien besteht das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, welches im August 2022 veröffentlicht worden ist Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten.

Dennoch kommt es unverändert in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von Syrian Network for Human Rights mindestens 251 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Auch die NGO War Child geht alleine in Nordsyrien von rund 1.800 relevanten Fällen von Gewalt gegen Kinder bzw. rund 1.664 getöteten Kindern seit 2015 aus (Stand August 2022). 89 % dieser Todesfälle sind demnach auf aktive Konflikthandlungen zurückzuführen.Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – UNCOI dokumentiert in ihrem Bericht von September 2022 ebenfalls eine Vielzahl von erneuten, teils tödlichen Angriffen ua auf Kinder, vor allem durch wahllosen Beschuss ziviler Infrastruktur im Nordwesten des Landes durch das Regime und seine Verbündeten sowie durch Gefechte zwischen türkischen Kräften, bzw Syrian National Army (SNA), und kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten, daneben aber auch gezielte gewalttätige Übergriffe gegen Kinder von HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) im Nordwesten. Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet.

Zu Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen 'verschwunden' worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte Syrian Network for Human Rights willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern. Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wuchs in der Vergangenheit - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte. Aktuell kommt es auch zu gegenläufigen Tendenzen.

Kinder haben in Syrien ein Recht auf Bildung und es besteht für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren Schulpflicht. Es bestand kein Unterschied zwischen Buben und Mädchen bei Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen. Aufgrund beschädigter, zerstörter oder zweckentfremdet genutzten Schulen gehen mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern im Schulalter in Syrien nicht zur Schule. Es kommt auch zu Angriffen auf Schulen. Zudem behindern Angriffe auf Schulen, aber auch ökonmische Faktoren, wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten.

Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre (. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und 'körperlich reif' erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition.

1.3.9. Grenzübergänge:

Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wieder aufgenommen.

Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und in die zitierten Länderberichte zu Syrien. Ferner wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 Beweise aufgenommen durch Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und durch Erörterung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat aufgrund aktueller Berichte und Quellen.

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Erwerbsfähigkeit, ihrer Bildung und Berufserfahrung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Konfession sowie ihrer Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der im Original vorgelegten Reisepässe zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführer, zur Stadt Al-Malakyia, und zur umgebende Herkunftsregion beruhen auf der Einsicht in die im Internet verfügbare Syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025) sowie in die vom Carter Center bereitgestellte Karte, die den Konflikt in Syrien von 2014 bis heute darstellt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 24.03.2025) sowie den in in Pkt II.2.3.6. genannten Quellen. Nach diesen unbedenklichen Quellen steht diese Region, aus der der Beschwerdeführer stammt durchgehend seit 2014 bis heute unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (SDF).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die mj Viertbeschwerdeführerin ist altersbeding nicht strafmündig.

2.2. Zu den Fluchtgründen

Zu den Fluchtgründen befragt, teilte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde mit: "Ich habe einen Asylantrag gestellt, damit wir Unterstützung bekommen. Ich konnte die Sprache nicht und hatte keine Wohnung. Das ist alles." (Niederschrift vom 17.10.2023, S 6), welche er vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 bestätigte (Niederschrift vom 21.11.2024, S 7). Diese Aussage wird vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer im Weiteren auch keine Verfolgung vorbrachte – die Frage der belangten Behörde, ob es eine Verfolgung in Syrien gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer (Niederschrift vom 17.10.2023, S 6). Ebenso gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht verfolgt worden zu sein (Niederschrift vom 17.10.2023, S 10). Zudem gab die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, dass sie die Sprache nicht kennten und nicht arbeiten könnten. Somit hätten sie um Asyl ansuchen müssen, dann bekomme man Geld. Sie könnten nicht arbeiten und sich selbst erhalten, könnten die Sprache nicht. Der Sohn habe ihnen das empfohlen (Niederschrift vom 17.10.2023, S 11). Damit bestätigt die Zweitbeschwerdeführerin die Aussage des Erstbeschwerdeführers, sie hätten um Asyl angesucht, um Unterstützung zu erhalten. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht – auch aufgrund des von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 erhaltenen persönlichen Eindrucks – davon überzeugt, dass die Beschwerdeführer aus diesem, vor der belangten Behörde am 17.10.2023 genannten Grund, eine Unterstützung zu erhalten, Asylanträge gestellt haben.

Der Erstbeschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 nicht nur, dass er einen Asylantrag gestellt habe, um Unterstützung zu erhalten (Niederschrift vom 21.11.2024, S 7), sondern auch, dass es in Syrien keine Sicherheit gäbe, er Angst um seine Kinder hätte und es viele politische Gruppen gäbe und er nicht gewollt hätte, dass seine Kinder nicht politisch tätig seien und am Krieg teilnähmen (Niederschrift vom 21.11.2024, S 6 unter Bezugnahme auf Niederschrift vom 09.09.2022, S 6, Pkt. 11). Zudem gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe persönlich Angst vor dem Militär und auch seine Kinder. Sie hätten ihn und seine Kinder verfolgt. Sie hätten ihn belästigt, seien oft nach Hause gekommen, wobei er nicht mehr genau wisse wer zu ihm nach Hause gekommen sei, sie seien sehr viele Gruppen gewesen, sodass man nicht mehr gewusst hätte, um welche Gruppierung es sich gehandelt habe (Niederschrift vom 21.11.2024, S 7 f). Im Weiteren gab er an, die Kurden hätten nachgefragt, warum er die Kinder ins Ausland geschickt hätte – das sei die Art von Belästigung gewesen (Niederschrift vom 21.11.2024, S 7). Keine dieser Aussagen zeigt eine ernstliche Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, der religiösen oder politischen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf. Es ist nachvollziehbar, dass die mangelnde Sicherheit die Beschwerdeführer aus ihrem Herkunftsstaat vertrieben hat – nicht zuletzt ist EuAA der Auffassung, dass im Gouvernement Al-Hasakah die Sicherheitslage derart ist, dass eine Zivilperson bloß aufgrund ihrer Anwesenheit dort riskiert, einen ernstlichen Schaden zu erleiden (vgl EuAA Syria Country Guidance, April 2024, S 141 f), was aber keine ernstliche Gefahr einer Verfolgung aus vorgenannten Gründen bescheinigt. Eine Nachfrage, warum Kinder ins Ausland geschickt wurden, bescheinigt ebenfalls keine Gefahr einer derartigen Verfolgung. Soweit der Erstbeschwerdeführer weiter vorbrachte, er hätte anstelle seines Sohnes zum Militär gehen sollen (Niederschrift vom 17.10.2023, S 6; Niederschrift vom 21.11.2024, S 7), wobei er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 klarstellte, dass die Kurden ihn einziehen hätten wollen (Niederschrift vom 21.11.2024, S 8), wohingegen er bei der belangten Behörde von PKK-Mitgliedern sprach, die dreimal gekommen wären (Niederschrift vom 17.10.2023, S 6). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, mit PKK-Mitgliedern nur einmal Kontakt gehabt zu haben. Sie hätten ihn wegen dem Militärdienst auch geschlagen, sie seien jung wie seine Kinder gewesen. Das sei der einzige Kontakt, den er mit ihnen gehabt habe (Niederschrift vom 21.11.2024, S 9). Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnt ebenfalls, dass der Erstbeschwerdeführer belästigt worden sei; schlagen sei nur einmal gewesen (Niederschrift vom 21.11.2024, S 20). Zudem spricht sie auch davon, dass er bedroht worden sei (Niederschrift aaO). Demgegenüber erwähnt der Erstbeschwerdeführer keine Bedrohungen, sondern nur Belästigungen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht an Bedrohungen mehr erinnern hätte können, hätten sie stattgefunden und ist es unplausibel, dass er solche Bedrohungen nicht erwähnt hätte. Daher ist bei der diesbezüglichen Aussage der Zweitbeschwerdeführerin von einer Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen, der kein Wahrheitskern innewohnt. Der Drittbeschwerdeführer erwähnte auch, dass sein Vater geschlagen worden sei, allerdings könne er sich nicht erinnern. Dies erscheint nicht glaubhaft, weil die mit dem Schlagen eines Vaters vor seinen Kindern einhergehende Erniedrigung selbst jungen Kindern im Gedächtnis bleibt, zumal eine wesentliche Bezugsperson angegriffen wird. Daher ist die Aussage des Drittbeschwerdeführers in Gegenwart seiner Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2024 nicht glaubhaft und bestätigt daher keinen Vorfall, bei dem der Erstbeschwerdeführer geschlagen worden wäre. Aufgrund dieser widersprüchlichen, gesteigerten Angaben erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführers, wie auch des Drittbeschwerdefühers, für nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund seriöser Quellen, wie dem Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 (S 24 ff), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) ist die Angabe des Erstbeschwerdeführers, "die Kurden" hätten aktiv bei ihm zu Hause rekrutiert und ihn anstelle seines Sohnes rekrutieren wollen nicht glaubhaft. Soweit die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) mit "die Kurden" gemeint sein könnten – der Erstbeschwerdeführer erklärte nie, wen er mit "die Kurden" konkret meinte – ist festzuhalten, dass aus diesem Bericht hervorgeht, dass die SDF ausschließlich Freiwillige rekrutieren. Keine verfügbare aktuelle Quelle bescheinigt Zwangsrekrutierungen zur SDF. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf eine Zwangsrekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst anspielt, ist festzuhalten, dass der dortige Dienst nach den einschlägigen Quellen und nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie vorgenannten Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism nur von Personen ab dem Jahrgang 1998 oder später trifft. Damit ist der 1969 geborene Erstbeschwerdeführer von einer Pflicht zur Leistung des Selbstverteidigungsdienstes nicht betroffen. Es liegen keine Hinweise vor, dass aufgrund jüngster Entwicklungen eine Änderung eingetreten wäre und wird eine solche Änderung auch nicht vom Erstbeschwerdeführer behauptet. Daher vermochte der Erstbeschwerdeführer keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der politischen oder religiösen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Rasse glaubhaft machen. Soweit der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer eine Rekrutierung des Drittbeschwerdeführers durch kurdische Kräfte in den Raum stellen (der Erstbeschwerdeführer betonte mehrfach, er habe Belästigungen erfahren, weil er seine Söhne nicht kämpfen habe bzw ins Ausland gehen lassen (vgl Niederschrift vom 21.11.2024, S 6 ff); der Drittbeschwerdeführer meinte, es sei Pflicht, als Minderjähriger bei den Kurden Militärdienst zu leisten, Niederschrift vom 21.11.2024, S 25) stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Länderberichten. Aus dem jüngsten ausführlichen Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria (June 2024), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025, ergibt sich in diesem Zusammenhang keine solche Pflicht, wenn auch Rekrutierungen von Minderjährigen vorkommen und Minderjährige aus unterschiedlichen Gründen – emotionalen, wirtschaftlichen oder ideologischen Gründen – dazu motiviert werden, sich verschiedenen Gruppen anzuschließen. Eine systematische Rekrutierung von Minderjährigen ist hieraus jedoch nicht abzuleiten, wie hieraus auch nicht auf zwangsweise Rekrutierungen gegen den Willen von Minderjährigen geschlossen werden kann. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Rekrutierung Minderjähriger sehr problematisch ist, ergeben sich in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer keine Anhaltspunkte, dass dieser Gefahr gelaufen wäre bzw Gefahr laufen würde, als Minderjähriger von der SDF rekrutiert zu werden, nicht zuletzt, weil ein intakter Familienverband diesen schützen würde und keine ideologischen, emotionalen oder wirtschaftlichen Gründe für eine solche Rekrutierung sprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab der belangten Behörde gegenüber an, sie hätten das Land wegen der Kinder verlassen. Der Erstbeschwerdeführer werde gesucht in Syrien, er werde von den Kurden seit 2019 verfolgt, weil er die Söhne nicht kämpfen lasse. Es sei im auch vorgeworfen worden, ein Kind ins Ausland geschickt zu haben (Niederschrift vom 17.10.2023, S 10). Im Weiteren erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie von der syrischen Regierung nicht verfolgt würden, sie seien auch nicht bedroht, hätten sich nur nichtwohl gefühlt und seien ab und zu belästigt worden. Sie seien nicht direkt von den Kurden bedroht worden (Niederschrift vom 17.10.2023, S 11), eine Aussage, die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 bestritt und meinte, vielleicht habe es ein Verständnisproblem mit dem Dolmetscher gegeben (Niederschrift vom 21.11.2024, S 21), eine Vermutung, die auszuschließen ist, zumal die Zweitbeschwerdeführerin am 17.10.2023 die Verständigung mit dem Dolmetscher als sehr gut bezeichnete und eine wortwörtliche Rückübersetzung der Niederschrift erhielt (Niederschrift vom 17.10.2023, S 13) und die – so der vom Bundesverwaltungsgericht gewonnene persönliche Eindruck von der Zeitbeschwerdeführerin – resolute Zweitbeschwerdeführerin zweifellos ein Missverständnis nicht unaufgeklärt gelassen hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass der Zweitbeschwerdeführerin auch aufgrund der erhaltenen Rechtsberatung klar geworden sein dürfte, dass ihr bisheriges Fluchtvorbringen substanzlos ist, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Aussagen steigerte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 führte die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe das Land verlassen, weil sie Angst um die Kinder gehabt hätte; es habe Druckausübung durch die Türkei gegeben. Das Gebiet sei bombardiert worden und ganz allgemein wegen "Abo" Mitgliedern (gemeint wohl PKK-Mitglieder). Als Frau hätte man keine Rechte; sie seien hierher gekommen um ihre (Frauen-)Rechte zu bekommen. Im Übrigen verwies sie auf die Probleme ihres Mannes. Hierbei berichtet sie von einer Suche von Abo-Mitgliedern nach ihrem Sohn Dari, den Druck, der auf ihren Mann ausgeübt worden sei, was auch sie traurig gemacht habe und den Umstand, dass ein Sohn entführt worden sei, ein weiterer in der Schweiz und eine weitere Tochter in Syrien lebe (Niederschrift vom 21.11.2024, S 18). Mit diesen Aussagen bescheinigt die Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgung bzw Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Nationalität, der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der religiösen oder politischen Überzeugung. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin auf das Ersuchen, zu erläutern, warum sie den mj Beschwerdeführern wegen den Herkunftsstaat verlassen mussten, teilte sie mit, dass sie wünsche, dass die mj Beschwerdeführer hier ein Schule besuchen und eine gute Ausbildung erhalten. Sie möchte, dass ihre Zukunft besser werde. Im weiteren zu den Risikofaktoren, welche sich aus den von EuAA dargelegten Risikoprofile für Frauen, die aus Syrien stammen, ergeben, befragt, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin sämtliche, auf eine Gefahr einer Verfolgung als Frau (soziale Gruppe der verheirateten Frauen bzgl der Zweitbeschwerdeführerin, soziale Gruppe der unverheirateten, alleinstehenden, minderjährigen Frauen bzgl der Viertbeschwerdeführerin) im Herkunftsstaat hindeutenden Umstände (Niederschrift vom 21.11.2024, S 19 f).Insgesamt gelangte das Bundesverwaltungsgericht damit zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt und sind in ihrem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Aufgrund der Länderfeststellungen (siehe Pkt II.13.7. iVm Pkt II.2.3.) besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch wenn die neuen Machthaber eine grundsätzliche Änderung des Wehrdienstes herbeiführen wollen und hierbei die Wehrpflicht abzuschaffen gedenken (TRTDEUTSCH: Präsident al-Scharaa: Bewerberboom bei neuer syrischer Armee, vom 11.02.2025, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/prasident-al-scharaa-bewerber-boom-bei-neuer-syrischer-armee-18263894, Zugriff am 25.03.2025), wurde bislang nicht über eine Aufhebung der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen berichtet, sodass keine Zweifel bestehen, dass diese Rechtslage noch gilt, allerdings nicht mehr angewendet wird (siehe dazu auch die in Pkt II.2.3.7. zitierten Quellen). Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Militärdienst ca 1992 geleistet zu haben und auch zum Reservedienst einmal, als Saddam Hussein Kuweit überfiel, für elf Monate eingezogen worden zu sein (Niederschrift vom 21.11.2024, S 8). Aufgrund seines Geburtsjahres 1969 ist es nach den bisher geltenden Vorschriften ausgeschlossen, dass er noch zum Reservedienst eingezogen werden könnte, da die Altersgrenze bei 42 Jahren liegt. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass dem Erstbeschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Syrien, noch zum aktuellen Zeitpunkt eine Einberufung zum Wehr- bzw Reservedienst bei der syrischen Armee droht. Zudem hat die syrische Armee alle Soldaten außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt (siehe die Quellen bei II.2.3.7.). Der Drittbeschwerdeführer ist 2009 geboren und somit in einem nicht wehrfähigen Alter. Im Falle des Erreichens des Alters der Wehrfähigkeit mit 18 Jahren wird, so ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Länderfeststellen und den diese stützenden Quellen (Pkt II.1.3.7. und II.2.3.7.) überzeugt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Wehrdienst in der syrischen Armee leisten müssen. Zum einen rekrutiert aktuell die syrische Armee nach den vorliegenden Quellen nicht, zum anderen planen die aktuellen Machthaber die syrische Armee als Freiwilligenarmee umzuorganisieren und die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen (TRTDEUTSCH: Präsident al-Scharaa: Bewerberboom bei neuer syrischer Armee, vom 11.02.2025, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/prasident-al-scharaa-bewerber-boom-bei-neuer-syrischer-armee-18263894, Zugriff am 25.03.2025). Diese Absicht erscheint vor dem Hintergrund, dass die HTS bereits bisher nicht nachweislich Zwangsrekrutierungen vorgenommen hat, sondern auf die Rekrutierung von Freiwilligen gesetzt hat (siehe dazu die Feststellungen in Pkt II.1.3.7.3. iVm II.2.3.7.), sehr wahrscheinlich, sodass bereits aus diesen Gründen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Drittbeschwerdeführer gegen seinen Willen in die syrische Armee rekrutiert werden könnte. Zuletzt ist aber auch zu bedenken, dass der Drittbeschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, in dem die syrische Armee seit zumindest 2014 durchgängig keine Kontrolle, auch nicht in Kontrollposten oder Sicherheitsquadraten hatte und immer noch keine solche Kontrolle hat. Aufgrund des jüngsten Berichts des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 (S 33 f), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) rekrutiert die syrische Armee in diesem Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, nicht, zumal sie auch keine Kontrolle hatte. Lediglich in Städten, wie Hasaka oder Quamishli bestand ein – freilich nicht gesichertes – Risiko, in Sicherheitsquadraten, die die syrische Armee kontrollierte, zur syrischen Armee rekrutiert zu werden. Mangels Kontrolle und daraus resultierend mangels Zugriffsmöglichkeit auf junge Männer im Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, bestand in diesem Gebiet aufgrund der vollständigen und durchgehenden Kontrolle durch kurdische Kräfte kein reales Risiko, in die syrische Armee eingezogen zu werden. An diesem Umstand hat sich durch den Machtwechsel in Damaskus nichts geändert. Zudem steht fest, dass die syrische Armee aktuell keine Rekrutierungen mehr vornimmt (siehe dazu die Berichte in Pkt II.2.3.7.1.) Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die syrische Armee nicht im Gebiet, aus dem die Beschwerdeführer stammen, rekrutiert und die syrische Regierung keinen Zugriff auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer hat und es für die syrische Armee auch nicht möglich ist, den Drittbeschwerdeführer nach Erreichen seines wehrfähigen Alters zu rekrutieren, sollte dieser in seine Herkunftsregion zurückkehren.

Aus dem jüngsten Berichts des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 (S 24 ff), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) ergibt sich zweifelsfrei, dass die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) ausschließlich Freiwillige rekrutieren. Keine verfügbare aktuelle Quelle bescheinigt Zwangsrekrutierungen zur SDF. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Drittbeschwerdeführer wie auch der Erstbeschwerdeführer entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung am 21.011.2024 (Niederschrift S 7 f und S 25) artikulierten Befürchtung, die SDF könnten sie rekrutieren, nicht zum Dienst in den SDF gezwungen werden können und keine Gefahr einer Einberufung dieser Beschwerdeführer durch die SDF besteht. Es liegen keine Hinweise vor, dass aufgrund jüngster Entwicklungen eine Änderung eingetreten wäre und wird eine solche Änderung auch nicht von den Beschwerdeführern behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht gewann in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 vom Beschwerdeführer den persönlichen Eindruck, dass sie selbst nicht an eine Rekrutierung der SDF ernstlich glauben und auch sich in Widersprüche verwickelten. Hierzu wird auf die oben aufgezeigten Widersprüche verwiesen. Soweit die Beschwerdeführer auf eine Zwangsrekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst anspielen, ist festzuhalten, dass der dortige Dienst nach den einschlägigen Quellen und nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie vorgenannten Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism nur von Personen ab dem Jahrgang 1998 oder später trifft. Damit ist der 1969 geborene Erstbeschwerdeführer wie auch der 2009 geborene Drittbeschwerdeführer von einer Pflicht zur Leistung des Selbstverteidigungsdienstes nicht betroffen. Es liegen keine Hinweise vor, dass aufgrund jüngster Entwicklungen eine Änderung eingetreten wäre und wird eine solche Änderung auch nicht von den Beschwerdeführern behauptet. Auch wenn eine Pflicht zur Leistung des Selbstverteidigungsdienstes beim Drittbeschwerdeführer in einigen Jahren gegeben sein wird, ist festzuhalten, dass nach der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, vom 06.09.2023, eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes zu keinen drastischen Konsequenzen, insbesondere zu keinen unangemessenen Strafen, führt und auch die Verweigerung keine Auswirkungen auf die Situation von Familienangehörigen hat. Dieser Bericht wird durch den vorgenannten Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism im Wesentlichen bestätigt. Es liegen keine Berichte vor, die eine Änderung dieser Situation bescheinigen würde. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass den Erst- und Drittbeschwerdeführern keine Zwangsrekrutierung zu den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen, da beide aktuell keine Selbstverteidigungspflicht in den kurdischen Streitkräften trifft und eine allenfalls in der Zukunft stattfindende Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes durch den Drittbeschwerdeführer zu keinen maßgeblichen Konsequenzen führen würde, weder für ihn, noch für seine Familie.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachten die Beschwerdeführer zudem vor, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung drohe, da sie sich im Ausland aufgehalten und einen Antrag auf Asyl gestellt hätten. Dies führe in zahlreichen Fällen – nicht zuletzt aufgrund einer unterstellten (oppositionellen) politischen Gesinnung – zu individueller Verfolgung und Lebensbedrohung durch das syrische Regime.

In diesem Zusammenhang geht aus den Länderinformationen zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten würden. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer zählen auch nicht zur Gruppe jener Personen, die eine besonders exponierte Stellung einnehmen, wie beispielsweise MenschenrechtsaktivistInnen, JournalistInnen oder Angehörige von Oppositionsparteien. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrer in Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten stehen, systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Die seit dem Sturz des syrischen Regimes bewirkten Änderungen belegen eine grundsätzliche Entspannung, da viele repressive Einrichtungen nicht mehr existieren bzw nicht mehr aktiv funktionieren.

Im Falle der Beschwerdeführer kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen rein aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien eine regierungsfeindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Asylantragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da die österreichischen Behörden diesbezügliche Daten nicht an die syrischen Behörden weitergeben. Politische Aktivitäten wurden seitens der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich. Auch die große Zahl an freiwilligen Rückkehrern nach Syrien lässt vermuten, dass diese von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Gefahr nicht besteht.

In Bezug auf ihre Fluchtgründe brachten die Beschwerdeführer außerdem vor, dass sich ihr Sohn bzw. Bruder Dari dem Wehrdienst entzogen habe. Es drohe ihnen daher auch aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige von Personen, welche als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, Verfolgung seitens des syrischen Regimes, da ihnen dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem drohe ihnen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Diesbezüglich sei erneut auf den Umstand hingewiesen, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung steht, sondern im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet liegt. Eine gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung durch die syrische Regierung ist daher bereits aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem kommt, dass aufgrund des Sturzes der syrischen Regierung unter Präsident Al-Assad die von dieser Regierung ausgehenden Gefahren nicht mehr bestehen und nicht auf ihre Nachfolger übertragen werden können.

Hinsichtlich einer etwagigen Rückkehr nach Syrien brachten die Beschwerdeführer schließlich zudem vor, dass es ihnen unmöglich sei, in ihr Herkunftsgebiet zu gelangen ohne zuvor bereits am Flughaften Damaskus oder an den Ländergrenzen angehalten zu werden. Diese Gefahr ist aufgrund der jüngsten Entwicklung nicht mehr anzunehmen, da die syrische Armee keine Rekrutierungen mehr durchführt, ihre Soldaten außer Dienst gestellt wurden und damit die Gefahr, dass Wehrdienstverweigerer an der Grenze gefasst und zum Wehrdienst gezwungen werden könnten, nicht mehr besteht und zudem im Falle des Erst- und Drittbeschwerdeführers auch mangels Wehrpflichtigkeit nicht gegeben ist. Ebenso wurde der Geheimdienst neu organisiert, sodass auch hiervon keine maßgebliche Gefahr mehr besteht. Nicht zuletzt ist es ein Indiz, dass keine von den Beschwerdeführern dargelegten Bedenken zutreffen, dass auch bekannte Persönlichkeiten, wie der als Dancing Star in Österreich prominent gewordene Star Alanam 10 Jahre nach seiner Flucht bedenkenlos nach Syrien gereist ist (Kurier, 05.01.2025: 10 Jahre nach Flucht: Ex-Dancing Star Alanam kehrte nach Syrien zurück, https://kurier.at/stars/austropromis/flucht-ex-dancing-star-omar-khir-alanam-kehrt-nach-syrien-zurueck-orf/402995083#:~:text=Austropromis-,10%20Jahre%20nach%20Flucht%3A%20Ex-Dancing-Star,Alanam%20kehrte%20nach%20Syrien%20zurück text=, Zugriff am 25.03.2025). Hieraus ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu schließen, dass solche Bedenken, wie sie von den Beschwerdeführern in der Beschwerde geäußert wurden, nicht zutreffen.

Zudem ist die Ansicht, nämlich, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Einreise zwangsläufig mit syrischen Regierungsbehörden in Kontakt treten müssten, nicht zu teilen. Vielmehr besteht die Möglichkeit über Grenzübergänge über die Türkei oder dem (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) in die Heimatregion einzureisen, welche nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werden (vgl. dazu OCCHA – Turkey – Syria: border crossing status, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/turkey-syria-border-crossings-status-30-april-2022-enartr; NPA – North Press Agency, 09.05.2022, https://npasyria.com/en/77441/; ACCORD-Anfragebeantwortung, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html).

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.

2.3.1. Machtverhältnisse:

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 11 (im Weiteren auch kurz als Länderinformationsblatt bezeichnet), den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Syria – Country Focus, October 2024 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 24.03.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 24.03.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 24.03.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 24.03.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 24.03.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 18.03.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 18.03.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 24.03.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 18.03.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 24.03.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 24.03.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 24.03.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f).

Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informationsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

2.3.2. Zur Sicherheitslage

Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 24.03.2025.

Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 24.03.2025.

Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am 24.03.2025).

Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 24.03.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 24.03.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Dass es auch zu Beschuss kommen kann, legen die vorgelegten Bilder des Beschwerdeführers nahe, wenn auch aus diesen nicht hervorgeht, dass die abgebildeten Busse tatsächlich beschossen wurden und auch nicht ersichtlich ist, dass die dort dokumentierten Schäden in jüngerer Zeit und wo sich diese Schäden ereignet hatten. Dennoch ist aufgrund der Informationen zur Sicherheitsrelevanten Vorfällen der syrialivemap das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 24.03.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 24.03.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war.

2.3.3. Zu den neuesten Entwicklungen:

2.3.3.1. Zu den politischen Entwicklungen

Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 24.03.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 24.03.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 24.03.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 24.03.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 27.02.2025.

Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 24.03.2025.

Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 24.03.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 24.03.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 24.03.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 24.03.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 24.03.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 24.03.2025.

Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 24.03.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor.

Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 24.03.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 24.03.2025.

Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 24.03.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 27.02.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 27.02.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.3.2. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF)

Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbij sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 24.03.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 24.03.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbij ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 24.03.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 24.03.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 24.03.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 24.03.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbij getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 24.03.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 24.03.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 24.03.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und meherere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 24.03.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbij The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 24.03.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 24.03.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 24.03.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 24.03.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 24.03.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 24.03.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 24.03.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 24.03.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 24.03.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 24.03.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 24.03.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 24.03.2025.

2.3.3.4. Stellungnahmen von UN-Organisationen

Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 24.03.2025.

Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What do recent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 24.03.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 24.03.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 24.03.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 24.03.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.3.5. Sonstiges

Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 24.03.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 24.03.2025.

Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 24.03.2025.

Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 24.03.2025.

Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 24.03.2025.

Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025.

Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 24.03.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 24.03.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 24.03.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 24.03.2025.

Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationafeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 24.03.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-new-transition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.4. Akteure:

2.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.03.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 24.03.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 24.03.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 24.03.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 24.03.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.03.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.4.4. Sonstige Gruppierungen

Zu den sonstigen Gruppierungen berichten Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 24.03.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 24.03.2025.

2.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 24.03.2025.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Siyrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchen-humanitaere -hilfe/ (Zugriff am 24.03.2025).

2.3.6. Gouvernement Al-Hasakah

Die Feststellungen zu Gouvernement Al-Hasakah und zur Herkunftsregion Al-Malikiya stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 (S 138 ff) sowie auf die in der historischen Karte des Konflikts in Syrien, die das Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 24.03.2025) zur Verfügung stellt, und aufgrund der Einsichtnahme in die syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025). Da die von diesem Bericht nicht erfassten Ereignisse des Sturzes des Präsidenten al-Assad führte in Al-Hasakah zu keinen Änderungen. Das gesamte Gouvernement steht seit 2014 durchgehend unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der Distrikt Al-Malikiya steht seit 2014 ausschließlich und durchgehend unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte, wie aus der historischen Karte des Carter Center zu erkennen ist (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 24.03.2025). Auch ergeben sich aus den von syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 24.03.2025) täglich aufgezeichneten Vorfällen und Ereignissen betreffend Syrien (News Live, updated on 19/03/2025, 21:46:35, https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 19.03.2025) keine Hinweise auf sicherheitsrelevante Vorfälle, wie insbesondere Bombardements im Distrikt Al-Malikiya, sehr zum Unterschied zu anderen Regionen, wie etwa Manbij oder Kobani, die in den letzten zwei Monaten häufiges Ziel türkischer Luftangriffe waren. Auch aus der jüngsten Berichterstattung lassen sich keine sicherheitsrelevante Vorfälle, wie Bombardements, Angriffe, Terror, aber auch keine Proteste, Unruhen udgl ableiten. Vor diesem Hintergrund weisen die Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 nach wie vor ausreichende Aktualität auf. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese Feststellungen den aktuellen Tatsachen entsprechen.

2.3.7. Zu den Feststellungen zu Wehr- und Reservedienst

2.3.7.1. Zu den syrischen Streitkräften

Die Feststellungen zu den Regelungen des Wehr- und Reservedienstes sowohl betreffend das syrische Regime als auch die Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt für Syrien. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung sowie auch hinsichtlich der SDF aufgrund der Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese gesetzlichen Regelungen nach wie vor in Geltung sind.

Aufgrund der Berichte: Der Standard: Was nach der Implosion des Assad-Regimes Kommt, vom 14.12.2024, https://www.derstandard.at/story/3000000249266/was-nach-der-implosion-des-assad-regimes-kommt, Zugriff am 24.03.2025, t-online: Assad muss um seinen Kopf fürchten, vom 07.12.2024, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100547334/krieg-in-syrien-das-regime-stirbt.html, Zugriff am 24.03.2025, Der Spiegel: Assads Truppen verlassen offenbar ihre Posten, vom 07.12.2024, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aufstaendische-ruecken-an-damaskus-heran-assads-truppen-verlassen-offenbar-posten-a-3278762d-b4d6-4b90-9047-ee35b6191c27, Zugriff am 24.03.2025; n-tv: Armeekommando stellt Soldaten außer Dienst, https://www.n-tv.de/politik/06-11-Armeekommando-stellt-Soldaten-ausser-Dienst--article25417343.html, Zugriff am 24.03.2025, Tagesspiegel: Bürgerkrieg Syrische Armee: Assads Regierungszeit ist beendet, https://www.tagesspiegel.de/burgerkrieg-syrische-armee-assads-regierungszeit-ist-beendet-12843410.html, Zugriff am 24.03.2025; n-tv: Tausende Assad-Kämpfer im Irak? Syrische Armee stellt Regierungssoldaten frei, https://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-stellt-Regierungssoldaten-frei-article25417373.html, Zugriff am 24.03.2025, ist zweifelsfrei erwiesen, dass die syrische Armee Regierungssoldaten außer Dienst gestellt hat und keine Rekrutierungen mehr vorgenommen werden.

2.3.7.2. Zur Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Die Feststellungen zu den Konsequenzen des Fernbleibens vom Selbstverteidigungsdienst basieren auf der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 24.03.2025, dem RIC – Rojava Information Center: Translation: Law concerning military service in North and East Syria, Juni 2020, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025, DIS – Danish Immigration Service: Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf; Zugriff am 24.03.2025¸ Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 24.03.2025; NPA – North Press Agency: Selbstverwaltung erlässt Amnestie für Personen, die sich dem Dienst zur Selbstverteidigung entzogen haben [Arabisch] 23. Februar 2022 https://npasyria.com/98024/, Zugriff am 24.03.2025 (RIC, Juni 2020). ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Reseach and Documentation, ist eine Einrichtung des Österreichischen Roten Kreuz, einer Organisation, die für humanitäres Engagement und hohe Seriosität bekannt ist. Die in diesem Bericht dargelegten Fakten stellen die Folgen einer Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften in wesentlichen Bereichen anders dar, als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, welches letztlich ausführt, dass die Folgen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften im Wesentlichen identisch mit den für die Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee (Anm. vor dem Sturz des Assad-Regimes) geltenden Konsequenzen. Obwohl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien die genannte ACCORD Anfragebeantwortung als Quelle anführt, wird ihr in keiner Weise Rechnung getragen, zumal die grundlegenden Aussagen dieser ACCORD Anfragebeantwortung im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien stehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur aufgrund der bekannten Seriosität der Anfragebeantwortungen von ACCORD, sondern auch aufgrund der dort verarbeiteten Quellen zur Auffassung gelangt, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien unzutreffend und mangelhaft recherchiert sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung im Selbstverteidigungsdienst und den damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen der Wahrnehmung von Wehrdienstverweigerern und deren Familien in der Gesellschaft und des Einsatzes von Rekruten an der Front auf den vorgenannten, unbedenklichen und durch keinen aktuellen Bericht widerlegten Quellen stützt. Das Länderinformationsblatt gibt an, dass das Wehrpflichtgesetz von 2014 laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt werde. Diese – nicht weiter belegte – Feststellung kann mit dem rezenten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 24.03.2025, nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr widerspricht dieser Bericht explizit Behauptungen, wonach Personen zu den Syrischen Demokratischen Kräften verpflichtet würden. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Rekrutierung von Personal mittels Vertrag zwischen dem Einzelnen und den Syrischen Demokratischen Kräften mit einer Standardlaufzeit von 2 Jahren erfolgt. Dieser auf zahlreichen Quellen basierende Bericht ist aufgrund seiner präzisen Feststellungen für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, zumal dieser Bericht aktueller als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass der Wehrdienst in den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) nicht verpflichtend ist und damit sich die Problematik einer Wehrdienstverweigerung gar nicht stellt. Die Feststellungen zu den Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basieren auf dem im Juni 2024 publizierten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 24.03.2025 und ergänzend auf der vom 06.09.2023 datierenden ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 24.03.2025. Dass diese Berichte und ihre verarbeiteten Quellen nicht aktuell sind, wurde weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich aufgrund der seit dem 08.12.2024 publizierten aktuellen Berichte Hinweise auf ein Abgehen von dieser Praxis. Aufgrund der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens, 24.02.2025 ergeben sich keine Änderungen der bisherigen gesetzlichen und praktischen Handhabung der Rekrutierung junger Menschen zum Selbstverteidigungsdienst. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die diesbezüglichen Feststellungen zutreffen.

2.3.7.3. Zur Rekrutierung durch die HTS

Die Feststellungen zur Rekrutierung durch die HTS beruhen auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Syrien: HTS und SIG vom 19.06.2023, Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib, vom 17.03.2022, den Berichten von Enab Balasi vom 08.02.2022, "HTS" brings in new blood in ist ranks, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/02/hayat-tahrir-al-sham-enlists-new-blood-within-its-ranks, Zugriff am 24.03.2025; Al-Monitor vom 15.02.2021: Hayat Tahrir al-Sham expands recruitment to all of Idlib province, https://www.al-monitro.com/originals/2021/05/hayat-tahrir-al-sham-expands-recruitment-all-idlib-province, Zugriff am 24.03.2025; DIS: Syria Recruitment to Opposition Groups, vom Dezember 2022, https://us.dk/media/5hnh3zyr/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff am 18.03.2028.

2.3.8. Kinder

Die Feststellungen zum Kinderschutzgesetz basieren auf dem Bericht des Omran Center for Strategic Studies vom 18.01.2023: The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 25.03.2025).

Die Feststellungen zur Lage von Kindern in Syrien und zu Menschenrechtsverletzungen basieren auf den Berichten des dt Auswärtigen Amts vom 29.03.2023Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 25.03.205; dem des Omran Center for Strategic Studies vom 18.01.2023: The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 25.03.2025, jenem des Syrian Network for Human Rights (30.1.2023), veröffentlicht von ReliefWeb: Cluster Munitions Remnants are an Open-Ended Threat to the Lives of Syria’s Future Generations, https://reliefweb.int/attachments/4097b195-dde1-4791-b48c-6f6e4fb89602/R230118E.pdf, Zugriff 25.02.2025, und des Berichts der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, vom 13.03.2023: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G23/010/21/PDF/G2301021.pdf?OpenElement, Zugriff 25.03.2025 sowie des United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff am 25.03.2025. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel, das diese Berichte nach wie vor aktuell sind. Aufgrund der seit 09.12.2024 regelmäßig erscheinenden Regional Flash Updates des UNHCR ist erwiesen, dass ca 354 000 Syrer seit 08.12.2025 vom Ausland aber auch von anderen Teilen Syriens in ihre Heimatorte zurückgekehrt sind (UNHCR Regional Flash Update #18 vom 14.03.2025, worunter zweifellos auch zahlreiche Kinder zu verzeichnen sind, weshalb auch gegenläufige Tendenzen festzustellen sind.

Die Feststellungen zum Recht auf Unterricht und zum Schulbesuch basiert auf den Berichten von United States Department of State vom 30.03.2021: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2048105.html, Zugriff am 25.03.2025; United States Department of State vom 12.4.2022: Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff am 25.03.2025; sowie des Omran Center for Strategic Studies vom 18.01.2023: The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff am 25.03.2025.

Die Feststellungen zum Heiratsalter sowie den damit zusammenhängenden Feststellungen beruhen auf dem Bericht des Omran Center for Strategic Studies vom 18.01.2023: The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff am 25.03.2025 und des United States Department of State vom 30.03.2021: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2048105.html, Zugriff am 06.05.2023

2.3.9. Grenzübergänge:

Die Feststellungen zur Öffnung der Grenzübergänge und des internationalen Flughafens in Damaskus basieren auf den diesbezüglichen Berichten der Tagesschau vom 09.12.2024: Erdogan will Grenzübergang zu Syrien öffnen, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-montag-100.html, Zugriff am 24.03.2025; swissinfo vom 09.12.2024: Erdogan öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien für Flüchtlinge, https://www.swissinfo.ch/ger/erdogan-öffnet-weiteren-grenzübergang-nach-syrien-für-flüchtlinge/88560718, Zugriff am 24.03.2025; TRTDEUTSCH: Türkiye öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien vom 10.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-turkei/turkiye-offnet-weiteren-grenzubergang-nach-syrien-18241788, Zugriff am 24.03.2025; Der Spiegel vom 04.01.2025: Ab Dienstag gegen wieder internationale Flüge nach Damaskus, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-vom-flughafen-damaskus-starten-ab-dienstag-wieder-internationale-fluege-a-e9977a62-fc85-4974-a534-e33991c5d6c3, Zugriff am 22.03.2025; aero Telegraph vom 17.12.2024: Flughafen Damaskus nimmt Betrieb teilweise wieder auf, https://www.aerotelegraph.com/flughafen-damaskus-nimmt-betrieb-teilweise-wieder-auf, Zugriff am 22.03.2025. Keinem der aktuellen Berichte ist zu entnehmen, dass Rekrutierungen zur syrischen Armee oder zu anderen bewaffneten Gruppen beim Grenzübertritt nach Syrien zu befürchten werden. Mangels Aktivität der syrischen Armee ist eine Rekrutierung zum Wehrdienst in der syrischen Armee nicht wahrscheinlich. Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen zum Rekrutierungsverhalten der HTS ist es auch nicht wahrscheinlich, dass eine Rekrutierung zum Dienst in der HTS anlässlich eines Grenzübertritts erfolgt. Ebensowenig bestehen Berichte, wonach kurdische Kräfte Personen anlässlich des Grenzübertritts zum Dienst in den Selbstverteidigungskräften zwingen würden. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine Gefahr einer Rekrutierung zum Wehrdienst im Rahmen eines Grenzübertritts nach Syrien nicht ernstlich besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art 10 Abs 1 lit e der Statusrichtlinie (bzw iVm § 2 Abs 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der "politischen Überzeugung" weit auszulegen. Dies bedeutet, dass, um festzustellen, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigt werden muss, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl EuGH 23.02.2023, C-280/21, Migracijos departamentas, Rn 25 und 33).

Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer zeigten im Hinblick auf den Wehrdienst sowohl in der syrischen Armee als auch in den kurdischen Kräften keine asylrelevante Verfolgung auf. Aufgrund seines Alters ist beim Erstbeschwerdeführer nicht ernstlich zu befürchten, er könnte zur syrischen Armee oder zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden, wie auch eine Rekrutierung durch die SDF ohne seine Zustimmung nicht glaubhaft ist. Ebensowenig ist dies für den Drittbeschwerdeführer anzunehmen. Er befindet sich nicht im wehrfähigen Alter. Eine Rekrutierung als Minderjähriger ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht maßgeblich wahrscheinlich. Selbst wenn er dieses in einigen Jahren erreichen wird, ergeben sich keine Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung. Die SDF rekrutiert nach den Länderfeststellungen Freiwillige, sodass seine Zustimmung hierzu erforderlich ist. Eine allfällige Verweigerung einer solchen Rekrutierung bliebe folgenlos. Die Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften würde zu keinen solchen Konsequenzen führen, dass allein deswegen von einer Gefahr der Verfolgung auszugehen werde. Einen Konnex einer allfälligen Verweigerung dieses Dienstes zu einem Konventionsgrund machte der Drittbeschwerdeführer nicht glaubhaft und ist auch nicht ersichtlich. Die syrische Armee schließlich ist inaktiv, sodass aktuell sich die Frage des Wehrdienstes nicht stellt, abgesehen davon, dass der Drittbeschwerdeführer auch nicht wehrfähig ist. Aufgrund der deutlichen Aussagen der neuen syrischen Regierung ist davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer bei Erreichen seines 18. Lebensjahres auch nicht Wehrdienst leisten müsste, zumal eine allgemeine Wehrpflicht aufgrund der bekannt gewordenen Pläne der neuen syrischen Machthaber abgeschafft werden wird. Selbst wenn dies nicht eintritt, ist eine Änderung der Umstände sehr wahrscheinlich, zumal nicht zwingend anzunehmen ist, dass die syrische Armee unter den neuen Machthabern in Verbrechen gegen das Völkerrecht oder das Menschenrecht verwickelt sein wird, was unter dem früheren syrischen Machthaber hingegen nachweislich der Fall war (und daher auch ein Haftbefehl gegen Al-Assad besteht). Damit würde mit großer Wahrscheinlichkeit ein Wehrdienst in der syrischen Armee nicht mit dem Zwang verbunden, allenfalls völker- bzw menschenrechtswidrige Untaten als Rekrut mitverantworten zu müssen. Auch steht das Herkunftsgebiet des Drittbeschwerdeführers seit jedenfalls 2014 unter kurdischer Kontrolle und ist nicht abzusehen, dass diese Kontrolle in Zukunft nicht mehr bestehen werde. Damit erweist sich eine ernstliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee zu keinem Zeitpunkt glaubhaft. Der Schutz vor allenfalls wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, zu befürchtenden Willkürakte sind hier bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund vom – dem Drittbeschwerdeführer zuteil gewordener – Gewährung subsidiären Schutzes abgedeckt (vgl VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Eine ernstliche Furcht vor Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin als Frauen im Herkunftsstaat ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft.

Ebensowenig konnten die Beschwerdeführer eine sonstige Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Vielmehr wurde der jeweilige Asylantrag aufgrund von Erwägungen, wie jener eine Unterkunft und eine Unterstützung zu erhalten, gestellt, womit jedoch keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Nationalität, der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der politischen oder religiösen Überzeugung verbunden ist. Sonstige Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen die Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw Gefahr einer Verfolgung sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht abzuleiten, dass jedem Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Zwar liefen Personen, die aus dem Land geflohen sind, Gefahr, von der syrischen Regierung als illoyal angesehen zu werden und konnte dies zu willkürlichen Verhaftungen führen, jedoch ist die syrische Regierung unter Bashar al-Assad seit 08.12.2024 gestützt und der Bespitzelungs- und Geheimdienstapparat dieses Regimes nicht mehr aktiv. Dass die neue syrische Regierung gleich wie die alte verfahren wird, ist nach den aktuellen Berichten nicht glaubhaft. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist damit weder in den von den Kurden kontrollierten Gebieten noch in den Gebieten der syrischen Regierung festzustellen (vgl dazu auch VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).

Wie in den umseitigen Ausführungen dargelegt, ist ebenso eine sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer gegeben. Aufgrund der Ereignisse vom 08.12.2024 und die damit einhergehenden Veränderungen besteht auch keine ernstliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt in Kontakt mit Kräften des gestürzten syrischen Regimes zu treten. Mangels Aktivität der syrischen Armee ist auch eine Anhaltung und Rekrutierung zur Armee an der Grenze auszuschließen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen des Einzelfalls sind nicht reversibel.