Spruch
W606 2272325-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Braunegg, Elisabethstraße 15, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, XXXX , vom 31.01.2023, betreffend Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a Abs. 6 LFG, nach Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, XXXX , vom 20.04.2023, Zl. XXXX , und des Vorlageantrages der XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2024:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.01.2023 die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (im Folgenden: ZÜP) gemäß § 134a Abs. 6 LFG für ihren (damaligen) Mitarbeiter Herrn XXXX (im Folgenden: überprüfte Person bzw. mitbeteiligte Partei). In der Folge erhielt sie ein mit 31.01.2023 datiertes Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium für Klimaschutz), in dem ihr mitgeteilt wurde, dass im Hinblick auf die überprüfte Person „Bedenken“ im Sinne der VO (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, bestünden.
Ausweislich des Schreibens sei selbiges von der Anwendung „ZÜP – Zuverlässigkeitsüberprüfung/Aviation Security“ (im Folgenden: ZÜP-Anwendung) erstellt worden.
2. Gegen dieses Schreiben vom 31.01.2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass für die Ausstellung eines Flughafenausweises eine positive ZÜP Voraussetzung sei. Erst nach positiver ZÜP könne ein Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises beim Zivilflugplatzbetreiber beantragt werden. Bei einer negativen ZÜP könne kein Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises gestellt werden und somit nicht „auf nächster Ebene“ ein „negativer“ Bescheid erwirkt werden. Das Schreiben vom 31.01.2023 sei auch als Bescheid zu qualifizieren, weil darin das Bundesministerium für Klimaschutz über den Antrag rechtsverbindlich abspreche. Die fehlende Bezeichnung als Bescheid und die fehlende Begründung seien für den Bescheidcharakter nicht relevant.
3. Am 22.03.2023 beendete die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis zur überprüften Person in der ZÜP-Anwendung.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2023 wies die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: Bundesministerin für Klimaschutz) die Beschwerde zurück.
Sie begründete dies zunächst damit, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren zum Zweck der Durchführung einer ZÜP für die überprüfte Person als Vorbedingung für die Ausstellung eines Flughafenausweises durch den Zivilflugplatzhalter keine Parteistellung zukomme. Weiters habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Beschäftigungsverhältnis zur überprüften Person aufgelöst, womit der Grund für die Durchführung einer ZÜP entfallen sei. Aus diesen Gründen seien rechtliche Ausführungen zur Qualifikation des Schreibens als Bescheid entbehrlich.
5. Am 04.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Ergänzend zur Beschwerde führte sie unter anderem aus, dass ihr aufgrund § 134a Abs. 6 LFG, der als lex specialis gegenüber Abs. 1 leg.cit. gelte, jedenfalls Parteistellung zukomme. Weiters sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Ablaufs der ZÜP der überprüften Person aus dem Jahr 2022 und des negativen Ergebnisses der ZÜP gezwungen gewesen, das Beschäftigungsverhältnis mit der überprüften Person aufzulösen, um nicht gegen § 134a Abs. 6 letzter Satz LFG zu verstoßen. Folge man der Ansicht der Bundesministerin für Klimaschutz würde dies zu einer Rechtsschutzlücke bei der Bekämpfung von „Negativbescheiden“ betreffend einer ZÜP führen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtabteilung W606 am 01.09.2023 zugeteilt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Folge unter anderem der belangten Behörde mehrere Fragen, darunter jene zur Person der bzw. des Genehmigenden des angefochtenen Schreibens vom 31.01.2023. Dazu führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass das Schreiben von der ZÜP-Anwendung „automatisch“ erstellt worden sei, nachdem Bedenken von einer Sachbearbeiterin in der Anwendung erfasst worden seien.
Auf Vorhalt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Schreiben nicht durch die Bundesministerin für Klimaschutz oder, in ihrem Namen, durch eine mit Approbationsbefugnis ausgestattete Person genehmigt wurde, antwortete die belangte Behörde, dass sie ebenfalls von diesem Sachverhalt ausgehe. Die Beschwerdeführerin wendete hingegen ein, dass die von der belangten Behörde genannte Sachbearbeiterin über eine Approbationsbefugnis verfüge.
9. Am 22.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde teilnahmen. Die mitbeteiligte Partei blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung führte die belangte Behörde aus, dass die Approbationsbefugnis der Sachbearbeiterin beschränkt sei.
Infolge der Verhandlung legte die belangte Behörde die Approbationsbefugnis dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdeführerin äußerte sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 19.01.2022 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei ein Beschäftigungsverhältnis begründet. Am 21.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei erstmals eine erweiterte ZÜP, die positiv abgeschlossen wurde. Am 31.05.2022 wurde der mitbeteiligten Partei ein Flughafenausweis ausgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt durchlief die mitbeteiligte Partei Trainings bzw. wurde mit Begleitung im Sicherheitsbereich eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Ablauf der Gültigkeit der ersten ZÜP am 12.01.2023 die Durchführung einer weiteren erweiterten ZÜP für die mitbeteiligte Partei, indem sie deren Daten in die ZÜP-Anwendung des Bundesministeriums für Klimaschutz einpflegte. Als Gründe wurden „Flughafenausweis“ und „Person für andere Sicherheitskontrollen“ angegeben.
Die mitbeteiligte Partei arbeitete als Warehouse Agent Cargo für die Beschwerdeführerin.
Am 22.03.2023 beendete die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis zur überprüften Person in der ZÜP-Anwendung. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30.04.2023.
1.2. Am 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin das bekämpfte Schreiben per E-Mail durch das Bundesministerium für Klimaschutz übermittelt.
Das bekämpfte Schreiben ist mit „Wien, 31. Jänner 2023“ datiert. Im Kopf befindet sich das Logo des Bundesministeriums für Klimaschutz. Weiters ist die „Abteilung XXXX “ mit der Postfach-E-Mail-Adresse „ XXXX @bmk.gv.at“ und der Adresse XXXX angeführt. Eine Sachbearbeiterin bzw. ein Sachbearbeiter ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
Das Schreiben ist mit „Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ überschrieben. Der Text des Schreibens lautet wie folgt (Formatierung abweichend):
„Antragsgemäß wurde XXXX , geboren am XXXX , einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem § 134a Luftfahrtgesetz unterzogen.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung bestanden gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Gemäß 11.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt daher die erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden.
Dieses Dokument wurde mit der Anwendung des BMK – ‚ZÜP -Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security‘ erstellt.“
Das Schreiben weist am Ende eine Amtssignatur der Republik Österreich – Bundesministerium für Klimaschutz auf.
1.3. Das bekämpfte Schreiben ist nicht als „Bescheid“ bezeichnet, es enthält weder einen als „Spruch“ noch als „Begründung“ bezeichneten Abschnitt oder Teil. Es enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Auf dem Schreiben ist keine Genehmigende bzw. kein Genehmigender angeführt.
1.4. Die Verwendung der ZÜP-Anwendung durch eine Nutzerin bzw. einen Nutzer im Bundesministerin für Klimaschutz setzt eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mittels Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur voraus. Die ZÜP-Anwendung protokolliert samt genauer Uhrzeit jeden Schritt, den eine Nutzerin bzw. ein Nutzer vornimmt.
Um ein Schreiben, wie das hier gegenständliche, zu erstellen, sind zunächst die Bedenken betreffend die überprüfte Person in der ZÜP-Anwendung zu erfassen. In weiterer Folge ist die Erstellung des Schreibens gesondert durch die Nutzerin bzw. den Nutzer durch Klicken eines Knopfes auszulösen, wodurch ein Dokument generiert wird. Ein einmal generiertes Dokument wird als eigene Version im System hinterlegt, die nicht mehr geändert werden kann. Das generierte Dokument wird in der Folge durch die Nutzerin bzw. den Nutzer per E-Mail an die Empfängerin bzw. den Empfänger zugestellt.
1.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde durch XXXX bearbeitet.
1.6. XXXX ist in der Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Klimaschutz tätig. In der am 31.01.2023 geltenden Fassung der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Klimaschutz ist ersichtlich, dass XXXX über eine Approbationsbefugnis (ESB) verfügt. Eine Einschränkung dieser Approbationsbefugnis geht aus der Geschäfts- und Personaleinteilung nicht hervor.
XXXX wurde am 21.09.2018 durch den damaligen Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur selbstständigen Behandlung von in den Wirkungsbereich der Abteilung XXXX , und zwar für XXXX ermächtigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, im Besonderen das bekämpfte Schreiben, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem jeweils unbestritten gebliebenen Parteivorbringen sowie dem Vorbringen in der Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, im Besonderen dem bekämpften Schreiben vom 31.01.2023.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie führten aus, dass das Schreiben nicht insoweit vollautomatisch erstellt und zugestellt werde, als dies eine zwingende, „automatische“ Konsequenz der Erfassung von Bedenken gegen eine überprüfte Person in der ZÜP-Anwendung sei. Die Erfassung von Bedenken stellt vielmehr einen getrennten Schritt von der Erstellung eines Schreibens, wie dem angefochtenen, dar. Eine Bearbeiterin bzw. ein Bearbeiter müsse dazu auf einen eigenen Knopf klicken, mit dem ein solches Schreiben erstellt werde. In weiterer Folge werde das generierte PDF-Dokument über das E-Mail-Programm versendet.
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 21.11.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Verwaltungsakt ist auch ersichtlich, dass XXXX das Schreiben am 31.01.2023 per E-Mail versendet hat.
2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Zl. XXXX , gültig ab XXXX , die zum 31.01.2023 gültig war. Der Umfang der Approbationsbefugnis von XXXX ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten und im hg. Akt einliegenden Approbationsbefugnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021, lautet auszugsweise:
„Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 74. (1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln.
(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
(3) […]
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt
§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.
(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.
(5) […]
(6) Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.
(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass 1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder 2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder 3. gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder 4. die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder 5. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder 6. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizei-gesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.
Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Dieser Absatz ist bei der Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert hat, nicht anzuwenden.
(8) […]
(9) Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.
(10) […]
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
§ 140d. (1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuwirken.
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines bekannt gewordenen Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 oder in sonstigen Fällen mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.“
Zu A) zur Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Bescheidqualität des Schreibens vom 31.01.2023:
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG kann daher nur ein Bescheid sein. Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist daher die Bescheidqualität der Erledigung zu klären.
3.2.2. Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff. AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. mwN VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).
Mit dem angefochtenen Schreiben vom 31.01.2023 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer ZÜP betreffend die überprüfte Person insoweit normativ erledigt, als klar zum Ausdruck kommt, dass die belangte Behörde die ZÜP durchgeführt hat und hierbei Bedenken im Hinblick auf die überprüfte Person iSd VO (EG) Nr. 300/2008 und der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 entstanden sind. Folglich gilt die erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung hinsichtlich der überprüften Person als nicht bestanden.
3.2.3. Dem Schreiben vom 31.01.2023 selbst ist zu entnehmen, dass es mit der ZÜP-Anwendung erstellt wurde, was – so die Bundesministerin für Klimaschutz in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2023 – nach Einpflegung von Daten – hier die sicherheitspolizeilichen Bedenken gegen die überprüfte Person – „automatisch“ erfolgt sei.
3.2.3.1. § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits (verkörpert in der Urschrift), und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. mwN VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052). Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. mwN VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Rechtslage, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022 mwN).
3.2.3.2. Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5 E-GovG erfolgen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (vgl. VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 mwN). Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung jedes einzelnen Bescheides an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
3.2.3.3. Die ZÜP-Anwendung sieht neben einer Zwei-Faktoren-Authentifizierung und einer Protokollierung auch eine Versionierung jedes erstellten Schreibens vor. Die Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm § 2 Z 1 und 5 E-GovG sind auf diesem Wege sichergestellt.
3.2.4. Dass die Approbationsbefugnis der Genehmigenden, wie die belangte Behörde vorbringt, beschränkt ist und nicht die Erstellung des angefochtenen Schreibens umfasse, führt nicht zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Eine von einem beschränkt approbationsbefugten Organwalter genehmigte Erledigung ist dem ermächtigenden Organ unabhängig davon zuzurechnen, ob sich dieser Akt im Rahmen der Ermächtigung bewegt oder ob sie überschritten wird (vgl. VwSlg. 12.734 A/1988 mwN; Hengstschläger/Leeb, § 18 AVG, Rz 4). Nur wenn der einschreitenden Organwalterin überhaupt die Befugnis fehlen würde, im Namen der Behördenleiterin zu entscheiden, wäre die von ihr genehmigte „Erledigung“ absolut nichtig (vgl. VwSlg. 12.734 A/1988; VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Approbationsbefugnis der einschreitenden Organwalterin auch die Genehmigung und Zustellung des angefochtenen Schreibens umfasst.
3.2.5. Im vorliegenden Fall weist das bekämpfte Schreiben weiters eine Amtssignatur des Bundesministeriums für Klimaschutz auf. Davon ausgehend entspricht die Ausfertigung den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG. Nach dieser Bestimmung müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass solche Ausfertigungen daher keine über die Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten enthalten müssen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden müssen solche Ausfertigungen nicht aufweisen (vgl. jüngst VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032; weiters VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; zuvor hingegen VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
3.2.6. Folglich handelt es sich beim Schreiben vom 31.01.2023 um einen Bescheid.
3.3. Zum Rechtsschutzinteresse:
3.3.1. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof gehen in ihrer Rechtsprechung jedoch davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen also bloß noch theoretische Bedeutung besitzen. Ist ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl. VwSlg. 19.358 A/2016; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; mwN VfSlg. 20.158/2017).
3.3.2. § 134a Abs. 6 LFG sieht vor, dass die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber der Bundesministerin für Klimaschutz zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn von der Bundesministerin für Klimaschutz dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken bestehen.
§ 134a Abs. 6 LFG setzt folglich für die Zuverlässigkeitsüberprüfung ein Beschäftigungsverhältnis der zu überprüfenden Person mit dem die Daten übermittelnden Arbeitgeber voraus. Zuverlässigkeitsüberprüfungen für andere Personen sieht § 134a Abs. 6 LFG nicht vor. Auch aus § 134a Abs. 6 zweiter Satz LFG, demnach die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, wenn nicht zuvor bis zur beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit Bedenken durch die Bundesministerin für Klimaschutz mitgeteilt wurden, folgt nichts Gegenteiliges: „Tätigkeit“ meint in diesem Zusammenhang nur jene Tätigkeiten, für die die Durchführung einer ZÜP iSd VO (EG) Nr. 300/2008 und der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 erforderlich ist. Hingegen wird damit nicht auf den (erstmaligen) Zeitpunkt der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen zu überprüfender Person und dem Arbeitergeber abgestellt.
3.3.3. Die Mitteilung der Bedenken am 31.01.2023 betreffend die überprüfte Person bedingen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daher nicht rechtlich dessen Kündigung, sondern nur das Beenden jener Tätigkeiten, für die die ZÜP iSd VO (EG) Nr. 300/2008 und der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 erforderlich ist. Durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur überprüften Person ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Zuverlässigkeit der mitbeteiligten Partei bei der Beschwerdeführerin entfallen.
Eine Überprüfung, ob das BMK am 31.01.2023 zu Recht Bedenken gegen die mitbeteiligte Partei annahm und folglich die ZÜP als Nicht-Bestanden bewertete, ist somit nicht (mehr) erforderlich.
3.3.4. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin besteht auch keine Rechtsschutzlücke darin, dass damit „negative“ Zuverlässigkeitsüberprüfungen niemals durch den Arbeitgeber bekämpft werden könnten. Dieser ist nämlich, wie ausgeführt, nicht durch § 134a Abs. 6 zweiter Satz LFG verpflichtet, ein Beschäftigungsverhältnis zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit bestehen, zu beenden. Es besteht die Möglichkeit, diese allenfalls auch anderweitig (wie dies auch im Fall der mitbeteiligten Partei vor dessen erstmaliger positiver ZÜP für mehrere Monate erfolgte) einzusetzen (vgl. demgegenüber bei für ein Unternehmen – existenzbedrohenden – wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen, VfGH 15.03.2023, E 2880/2022).
3.4. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) betrifft im Wesentlichen die Qualifikation eines einzelnen Schreibens als Bescheid sowie die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung selbigen besteht. Die gegenständliche Entscheidung weicht dabei nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die unter Pkt. A) zitiert ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.