(1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuwirken.
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines bekannt gewordenen Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 oder in sonstigen Fällen mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 140d Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
…Mitwirkung der Sicherheitsbehörden § 140d. (1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung…
§ 175 Vollziehung
… 145 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. (4) Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.…
§ 134b Datenverarbeitung
…Technologie zur Verfügung gestellten Plattform zu übermitteln. Die Sicherheitsbehörden dürfen die über die Plattform übermittelten Daten in der für die Erfüllung der gemäß § 140d übertragenen Aufgaben notwendigen Weise verwenden und haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Ergebnis der Überprüfung über die Plattform zu…
§ 134a Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt
…Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt…
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