JudikaturBVwG

W292 2308674-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. März 2025

Spruch

W292 2308674-1/4E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über den Antrag von XXXX auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2024, Zl. D124.924 (2022-0.275.836), betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme den Beschluss:

A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 11.04.2022 stellte XXXX (in der Folge: Antragsteller) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. D124.924, welches mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.07.2021 (Zl. 2020-0.762.110) erledigt wurde; die Datenschutzbehörde lehnte darin die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers aufgrund exzessiver Inanspruchnahme des datenschutzrechtlichen Beschwerderechts gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.

Zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme brachte der Antragsteller vor, der Bescheid der Datenschutzbehörde sei mindestens durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst erschlichen worden. Zudem seien mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2022, Zl. W253 2226261-1, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Antragsteller habe vom Wiederaufnahmegrund am 31.03.2022 Kenntnis erlangt.

2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2024 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.04.2022 abgewiesen.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, der Antragsteller habe keinerlei Anhaltspunkte für eine gerichtlich strafbare Handlung oder sonstige Erschleichung geliefert und sei für die Datenschutzbehörde nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für diesen Wiederaufnahmegrund gegenständlich vorliegen. Auch der Wiederaufnahmegrund, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, sei nicht gegeben. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung im abgeschlossenen Verfahren, deren Unrichtigkeit sich aus einer späteren rechtlichen Beurteilung eines anderen Erkenntnisses ergebe, stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar.

3. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 19.07.2024 zugestellt.

4. Am 08.08.2024 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024, Zl. D124.924 (2022-0.275.836), ein.

5. Am 14.02.2025 legte die belangte Behörde den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 11.04.2022 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl D124.924 ein, welches mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.07.2021 (Zl. 2020-0.762.110) beendet wurde.

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2024 (Zl. D124.924/2022-0.275.836) wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.04.2022 abgewiesen.

Am 08.08.2024 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024 (Zl. D124.924/2022-0.275.836), ein.

Am 14.02.2025 erfolgte die Aktenvorlage der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder eine behauptete Säumnis im Sinne von § 24 DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Anzuwendendes Recht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a.

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

3.1.2. Wie sich aus § 8a Abs. 1 VwGVG ergibt, ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde, aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) beziehungsweise vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]); vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, Rz 5).

3.1.3. Fallgegenständlich brachte der Antragsteller am 08.08.2024 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024 (Zl. D124.924/2022-0.275.836), mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.04.2022 abgewiesen wurde, ein.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich im konkreten Fall als aussichtslos.

Wie bereits im Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2024 festgehalten, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass im konkreten Fall ein Wiederaufnahmegrund vorliegen würde.

Wie bereits die Datenschutzbehörde zutreffend festhält, hat der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte für eine gerichtlich strafbare Handlung oder sonstige Erschleichung geliefert und war nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für diesen Wiederaufnahmegrund gegenständlich vorliegen. Die Datenschutzbehörde hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen bereits im Bescheid vom 18.07.2024 umfassend auseinandergesetzt. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages keine konkreten Umstände angeführt, die die Beurteilung der Datenschutzbehörde nachvollziehbar in Zweifel ziehen könnten.

Auch der Wiederaufnahmegrund, wonach durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2022, Zl W253 2226261-1, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ist, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, nicht gegeben.

Tatsachen oder Beweismittel sind nur dann Gründe für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wenn sie bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei im Verfahren nicht geltend gemacht und von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sog „nova reperta“, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107; vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Rz 9).

Im Rahmen ihrer Begründung führt die Datenschutzbehörde aus, das Hervorkommen der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stelle keinen Wiederaufnahmegrund dar, zumal die Datenschutzbehörde nach wie vor von einer exzessiven Beschwerdeführung ausgehe und das Bekanntwerden des Erkenntnisses vor Erlassung des Bescheides auch nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides geführt hätte.

Die Ansicht der Datenschutzbehoerde erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung nachvollziehbar unter Darstellung der relevanten höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet, weshalb kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist.

Dem Antragsteller steht ein erfolgsversprechendes Rechtsmittel gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2024 nicht zur Verfügung.

Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben und war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen.

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Es war aufgrund der Aktenlage klar, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher entfallen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.