JudikaturVwGH

Ra 2016/09/0107 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Der Revisionswerber stützte seinen Antrag auf Wiederaufnahme auf das Hervorkommen einer neuen entscheidungswesentlichen Tatsache bzw. eines neuen Beweismittels. Der Senat der Disziplinarkommission sei gesetzwidrig konstituiert gewesen, weil die seine Geschäftsordnung enthaltende Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei. Dies sei durch das Erkenntnis des VfGH vom 18. September 2015, V 97/2015, hervorgekommen. Zwar liegt der vom VfGH im Grunde des Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG erkannten fehlerhaften Kundmachung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission - auch - ein Sachverhaltselement zu Grunde. Dabei handelt es sich aber nicht um eine neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (vgl. E 23. April 1998, 95/15/0108). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) wird durch ein Erkenntnis des VfGH nicht verwirklicht. Unter einer "neuen Tatsache" kann nicht der Umstand verstanden werden, dass eine Zuständigkeitsregelung - nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens - in anderen Fällen als verfassungswidrig aufgehoben (oder als gesetzwidrig festgestellt) wurde. Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebensowenig als Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gelten

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