Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. F,
2. V, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, der gegen die Erkenntnisse vom 5. Mai 2017, 1) Zl. 405-7/81/1/28-2017, 405-7/82/1/28-2017, 405- 7/83/1/28-2017, 405-7/84/1/28-2017, 405-7/85/1/28-2017, 405- 7/86/1/28-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zu den hg. Zlen. Ra 2017/11/0207 (betreffend den Erstrevisionswerber) und Ra 2017/11/0208 (betreffend den Zweitrevisionswerber) protokollierten Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber jeweils Übertretungen des § 7b Abs. 5 iVm. Abs. 8 AVRAG (Nichtbereithaltung von Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung von 10 nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern), des § 7b Abs. 3 iVm. Abs. 8 (Entsendung ohne rechtzeitige Meldung) und des § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 4 AVRAG (Nichtbereithaltung eines Arbeitsvertrags) schuldig erkannt. Über jeden Revisionswerber wurden Geldstrafen in Höhe von EUR 500,-- bzw. EUR 2.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.
2 Die mit den vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen verbundenen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden von den Revisionswerbern lediglich allgemein mit dem aus den Geldstrafen erwachsenden "finanziellen Nachteil" begründet. Die Revisionswerber würden gerade "neue Betriebsmittel und Anlagevermögen zur Erweiterung" ihrer selbständigen Tätigkeit anschaffen, sodass sie "kaum über liquide Mittel" verfügten und im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits vorhandenes Anlagevermögen aufgrund des zeitlichen Drucks unter seinem Wert verkaufen müssten, wodurch der Geschäftsbetrieb "nicht wie bisher aufrecht erhalten werden" könne.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 23. August 2011, Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Juli 2017