IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 26.11.2024, Zl. 566407301, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2024 bei der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Medical and Pharmaceutical Biotechnology, das er im Wintersemester 2024/25 an der IMC Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems GmbH (im Folgenden nur: IMC Krems) aufnehmen werde.
2. Mit Bescheid vom 30.09.2024, Dok.Nr. 562425401, wurde der Antrag von der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei und auch nicht die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 StudFG erfülle.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.10.2024 fristgerecht Vorstellung und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass EU- und EWR-BürgerInnen sowie Staatsangehörige von Drittländern unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Erhalt von Fördermitteln haben würden.
4. Mit Bescheid vom 07.10.2024, Zl. 563121301, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben; die Begründung entspricht dem Bescheid vom 30.09.2024.
5. Mit Eingabe vom 23.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte vor, dass er eine sehr starke Beziehung zum österreichischen Staat habe, da er sein Zimmer in seiner Wohngemeinschaft von einem österreichischen Vermieter gemietet habe, Markenbotschafter für sein Studienprogramm und Mitglied im XXXX sei und eine österreichische Telefonnummer und eine Vertrags-SIM-Karte beim österreichischen Anbieter Drei besitze. Darüber hinaus habe er als gebürtiger Ungar eine starke historische Verbindung zu Österreich und die Geschichte der Österreichisch-Ungarischen-Monarchie gelernt.
6. Mit Bescheid vom 26.11.2024, Zl. 566407301, zugestellt am 16.12.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2024 auf Gewährung der Studienbeihilfe ab. Begründet führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Eltern rumänische Staatsbürger seien und über keine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen würden. ERW-Bürger seien österreichischen Staatsbürgern in Bezug auf den Erhalt von Studienbeihilfe jedoch nur dann gleichgestellt, wenn der Antragsteller oder dessen Familienangehörige Wanderarbeitnehmer seien, ihm das Recht auf Daueraufenthalt zukomme oder er eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt habe. Diese Voraussetzungen würden im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht vorliegen, insbesondere könne keine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft angenommen werden, da die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Gründe nicht ausreichend seien, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung erst seit einem Monat in Österreich aufgehalten habe.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass er neben der rumänischen auch die ungarische Staatsangehörigkeit besitze. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er zwar keine starke Beziehung zum österreichischen Staat gehabt, da er noch nicht lange in Österreich aufhältig gewesen sei, jedoch habe er im Zeitpunkt des „zweiten Widerspruchs“ [gemeint: Vorlage an den Senat] bereits mehr als einen Monat in Österreich verbracht und viele Gründe anführen können, warum er eine starke Verbindung zu Österreich habe. Zudem sei er falsch informiert worden.
8. Mit Schreiben vom 24.01.2025, hg eingelangt am 31.01.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe – insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – weder für sich alleine noch in einer Gesamtbetrachtung eine ausreichende Verbundenheit mit der österreichischen Gesellschaft darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Rumänien geborene Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er besuchte das XXXX in Rumänien, bei dem es sich um keine österreichische Schule im Ausland handelt und absolvierte dort im Juli 2024 seine Reifeprüfung.
Seit September 2024 ist der Beschwerdeführer dauerhaft in Österreich aufhältig und nicht erwerbstätig.
Seit dem Wintersemester 2024/25 ist der Beschwerdeführer für das Bachelorstudium Medical and Pharmaceutical Biotechnology an der IMC Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems GmbH inskribiert.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind ebenfalls rumänische Staatsangehörige und leben und arbeiten in Rumänien. Weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern besitzen eine österreichische Sozialversicherungsnummer.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf den vom Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgelegten Dokumenten und Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die für das vorliegend Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. – 5. […]
(2) – (3) […]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:
1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).
Österreichische Staatsbürger
§ 3. […]
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1.Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
(1b) […]
(2) – (3) […]
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.06.2019, Zl. Ro 2018/10/0028, zur Beurteilung einer ausreichenden Integration des Antragstellers in die Gesellschaft iSd § 4 StudFG, fest:
„Aus der EuGH Judikatur (vgl. EuGH 15.3.2005, Bidar, C-209/03; 23. 10.2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06; 18.11.2008, Förster, C-158/07; 18. 7.2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C- 585/11; 26. 2.2015, Martens, C-359/13) folgt, dass zur Beurteilung einer ausreichenden Integration des Antragstellers in die Gesellschaft des Leistungsstaates im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine besondere Verbundenheit mit diesem Staat auszudrücken vermögen, wie etwa – jeweils bezogen auf den Leistungsstaat – die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit, die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen. In diesem Sinn ist auch die im Lichte der EuGH-Rechtsprechung entstandene innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 1a Z 3 StudFG 1992 hinsichtlich der Integration in das österreichische Gesellschaftssystem zu verstehen. Da darüber hinaus innerstaatlich alternativ auch die Integration in das österreichische Bildungssystem gesondert angeführt ist, sind diesbezügliche Integrationsmaßnahmen nicht nur - soweit damit auch eine gesellschaftliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat, der die Leistung erbringen soll, einhergeht – bei der Integration in die Gesellschaft dieses Staates zu berücksichtigen, sondern auch als Integrationsmaßnahme ins Bildungssystem. Eine bloße Bildungsintegration könnte etwa dann vorliegen, wenn eine österreichische Schule im Ausland besucht wird. Das österreichische Bildungssystem umfasst alle Stufen der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED), beginnend mit dem frühkindlichen Bildungsbereich vor Schuleintritt (Kindergarten) bis zur höchsten Bildungsstufe, den Doktoratsstudien oder gleichwertigen Bildungsabschlüssen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist der Integrationsgrad einer Person in das Bildungs- oder Gesellschaftssystem zu beurteilen. Im Rahmen der Bewertung der einzubeziehenden Kriterien spielen naturgemäß jedenfalls die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt eine maßgebliche Rolle, wobei auch die in den anderen Ziffern des § 4 Abs. 1a StudFG 1992 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist.“
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Da gemäß § 2 StudFG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Ausländer Förderungen erhalten können und es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit um einen EWR-Bürger iSd § 4 Abs 1 StudFG handelt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 Abs 1a StudFG erfüllt.
Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und verfügt über keine österreichische Sozialversicherungsnummer, weshalb es sich bei ihm um keinen Wanderarbeitnehmer iSd Art 45 AEUV oder selbstständig Erwerbstätigen iSd Art 49 AEUV handelt, und trifft dies auch nicht auf die Eltern des Beschwerdeführers zu. Dem Beschwerdeführer kommt vor dem Hintergrund seines kurzen Aufenthalts von lediglich einigen wenigen Monaten auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich iSd Art 16 der Freizügigkeitsrichtlinie zu. Die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 sind sohin nicht erfüllt.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft iSd Z 3 leg.cit. hergestellt hat. In seiner Beschwerde bringt er hierzu vor, dass er bereits in seinem Schreiben vom 23.10.2024 viele Gründe für das Vorliegen einer solchen Verbindung genannt habe, nämlich den Umstand, dass er ein WG-Zimmer von einem österreichischen Vermieter gemietet habe, Markenbotschafter für sein Studienprogramm an seiner Universität sei, Mitglied im XXXX sei und er eine österreichische Telefonnummer sowie eine Vertrags-SIM-Karte des österreichischen Anbieters Hutchison Drei Austria GmbH besitze. Darüber hinaus habe er als gebürtiger Ungar eine starke historische Verbindung zu Österreich und die Geschichte der Österreichisch-Ungarischen-Monarchie gelernt.
Mit diesem Vorbringen beschreibt der Beschwerdeführer jedoch keinen Umstand, der als Herstellung einer tatsächlichen Verbindung zur österreichischen Gesellschaft iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG subsumiert werden könnte, da es sich hierbei – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Seite 4 zutreffend ausgeführt hat – um keine Faktoren handelt, die als gesellschaftlich relevant einzustufen sind und weder für sich alleine noch in einer Gesamtbetrachtung eine ausreichende Verbundenheit mit der österreichischen Gesellschaft darstellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie seines Besuchs einer Schule in Rumänien (bei der es sich – wie festgestellt – um keine österreichische Schule im Ausland handelt), zumal nach der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie der Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung einer ausreichenden Integration in die Gesellschaft im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung beizumessen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer – wie vorgebracht – neben der rumänischen auch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, da selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich rumänisch-ungarischer Doppelstaatsbürger wäre, sich daraus für ihn nichts gewinnen ließe, da er auch in diesem Fall als EWR-Bürger iSd § 4 Abs 1 StudFG zu qualifizieren wäre.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, falsch informiert worden zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (VwGH 22.03.2001, 97/03/0082).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.
3.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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