Rückverweise
G314 2298679-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX (vormals XXXX ), geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , hinsichtlich einer Maßnahme nach § 66 FPG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Als Staatsangehörige von Rumänien ist die Beschwerdeführerin (BF) EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Ihr Ehemann ist seit Juni 2023 im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Die BF hält sich (mit Unterbrechungen) seit November 2021 im Bundesgebiet auf, ihr Ehemann durchgehend seit August 2021. Sie haben daher das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt noch nicht erworben.
Der Ehemann der BF bringt mit seiner Erwerbstätigkeit so viel ins Verdienen, dass damit die Existenzmittel der aus den Ehegatten bestehenden Familie gesichert sind. Zusätzlich erhält die BF noch ein geringes Pflegegeld als Rumänien. Auch ihre Tochter trägt zum Lebensunterhalt der Familie bei. Aus diesem Grund erfüllt die BF die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 1 NAG, zumal bei einer Mitversicherung bei ihrem Ehemann auch ein entsprechender Krankenversicherungsschutz besteht.
Da bereits aus diesen Gründen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der BF besteht, ist der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den Entfall von Spruchpunkt II.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.