JudikaturBVwG

I415 2306103-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 2025

Spruch

I415 2306103-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 02.12.2024, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 02.12.2024 wies die belangte Behörde den am 20.09.2023 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer die Türkei aufgrund der sozioökonomischen Auswirkungen des Erdbebens und Diskriminierungserfahrungen als Kurde und Alevit verlassen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.12.2024 vollinhaltlich Beschwerde, in der ua Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 vor.

Am 06.02.2025 zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 06.02.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers sowie nach Aufklärung über die Rechtsfolgen die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zl. XXXX , zurückgezogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 06.02.2025 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte in ihrem Schreiben vom 06.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei namens des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2024 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.