Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024, Zl. 1394077202-240737803, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.Mit Schreiben des BFA vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein Einreiseverbot gem. §53 FPG zu erlassen und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Weiter erging die Aufforderung, 16 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen 14 Tagen zu beantworten.
2. Der Versuch, dem mittlerweile in die Türkei zurückgekehrten BF dieses Schreiben an seiner Adresse in der Türkei zuzustellen, misslang. Da der BF im Bundesgebiet auch keine Meldeadresse aufwies, erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekannt- machung gem. § 25 ZustellG.
3.Mit Bescheid vom 10.12.2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4. Ein Zustellnachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides an den BF in der Türkei liegt nicht vor.
5. Mit Schriftsatz der BBU GmbH wurde gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet ist und offenbar auch keinerlei familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hat, sodass eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht gegeben ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr auch, dass der BF offenbar unverzüglich freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist und sich dort aufhält, was auch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK nicht erwarten lässt. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat Türkei abzuleiten.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch in der Türkei abwarten kann. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.