Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) sowie Mag. Rainer PORICS (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.10.2024, Zl. VSNR XXXX , AMS 968-Wien Schloßhoferstraße, betreffend Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 29.01.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Verfahren
Mit Bescheid vom 11.07.2024 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für den Zeitraum ab 11.06.2024 im Ausmaß von 42 Tagen eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG mit der Begründung, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Catering Service bei der Firma XXXX einem sozialökonomischen Betrieb, vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt.
Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde wurde dem BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum vorläufig ausgezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024 hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 05.09.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Der BF hat binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung eingebracht.
Zum gegenständlichen Verfahren
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2024, Spruchpunkt A, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe des Gesamtbetrages von € 1.705,20. Zur Begründung verwies das AMS auf die vorläufige Auszahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.06.2024 bis 22.07.2024 und berief sich auf die Rechtskraft des oben genannten Bescheides vom 30.08.2024. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin er erneut das Vorliegen einer Vereitelungshandlung bestritt und die nun geforderte Rückzahlung als unfair bezeichnete.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2024 wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung verwies das AMS auf die im vorangegangenen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024, die dem BF am 05.09.2024 nachweislich an seine ausgewiesene Adresse durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung habe dem Gesetz entsprochen, der BF habe keinen Vorlageantrag erhoben. Das vorangegangene Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der aufgrund gegen den Bescheid vom 11.07.2024 erhobenen Beschwerde vorläufig ausgezahlte Betrag von € 1.705,20 (€ 40,60 mal 42 Tage) werde daher zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, mit dem er vorbrachte, hier stimme etwas nicht. Der BF habe vor dem gegenständlichen Verfahren keinen Bescheid erhalten. In eventu beantragte der BF Ratenzahlung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 11.12.2024, dem BF nachweislich zugestellt am 13.12.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht den BF erneut auf das Bestehen der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024 hin, als deren Folge das nun anhängige, nur die Rückforderung betreffende, Verfahren geführt werde. Bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024 sei laut Zustellnachweis am 04.09.2024 ein erster Zustellversuch an der ausgewiesenen Adresse des BF XXXX Wien, vorgenommen worden und eine Hinterlegungsanzeige in seine Abgabeeinrichtung (Briefkasten) eingelegt worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei laut Zustellnachweis vom 30.08.2024 ab 05.09.2024 beim Postamt 1210 zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht abgeholt worden. Hinweise darauf, dass bei dieser Zustellung Fehler unterliefen, würden im Akt nicht aufscheinen. Der BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, oder statt einer schriftlichen Stellungnahme die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde.
Der BF beantwortete dieses Schreiben mit Einwendungen zur der ihm im vorangegangenen Verfahren zur Last gelegten Vereitelungshandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem im Beschwerdeverfahren vorgenommenen schriftlichen Parteiengehör. Der BF hat von der ihm nachweislich gewährten Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum angeblichen Nichterhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bzw. von der ihm gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der hier wesentliche Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war.
Die Verpflichtung des BF zum Rückersatz der vorläufig ausbezahlten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv insgesamt EUR 1.705,20 entspricht dem aktenkundig vorläufig ausbezahlten Betrag von € 1.705,20 (€ 40,60 mal 42 Tage) erfolgte daher zu Recht. Die BF hat bezüglich der rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages keine Einwendungen gemacht.
Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich.
Eine Entscheidung über die Ratenzahlung ist nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Diese Frage ist nachfolgend vom AMS zu behandeln.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.