JudikaturBVwG

I407 2299850-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
16. Januar 2025

Spruch

I407 2299850-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den der erstinstanzlichen Behörde AMS, Imst vom 05.08.2024, Zl. XXXX , wegen §§ 24, 25 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 05.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX , SV- Nr.: XXXX , (i.f. Beschwerdeführerin) für den Zeitraum von 07.03.2024 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung gemäß § 26 Abs 7 iVm § 24 Abs 2 AIVG rückwirkend berichtigt und wurde sie gemäß § 26 Abs 7 iVm § 25 Abs 1 AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 2.165,48 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, sie habe das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Von ihrem Recht auf Parteiengehör habe sie keinen Gebrauch gemacht. Es seien bei der letzten Auszahlung bereits € 390,29 einbehalten worden, somit bestehe eine offene Restforderung in der Höhe von € 1.775,19.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.08.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend wie folgt aus:

„…

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass ich das Weiterbildungsgeld für oben angeführten Zeitraum in der Höhe von € 2.165,48 zurückzubezahlen habe, da ich die Mindestpräsenzzeit von 25 % im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme nicht nachweisen konnte. Dies ist unrichtig. Ich habe mich vor dem Beginn der Bildungskarenz etliche Male telefonisch und auch persönlich über die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes informiert. Mir wurde immer bestätigt, dass die von der Firma Sitya übermittelte Bestätigung für den Onlinekurs akzeptiert wird und ich die geplanten Maßnahmen so durchführen könne. Über eine Onlinepräsenz wurde ich nie explizit aufgeklärt.

Ich habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen und konnte auch nicht erkennen, dass mir das Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes ist daher rechtswidrig. …“

3. Die belangte Behörde legte den Akt am 30.09.2024 dem Verwaltungsgericht vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 09.01.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.02.2025 an, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und als Zeuge der Geschäftsführer des Weiterbildungsinstituts S., Herr M. R. geladen wurden.

5. Am 13.01.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben mit, dass sie ihre „Beschwerde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde der AMS, Imst vom 05.08.2024 Zl. XXXX , wegen Paragraph 24,25 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zurückziehen möchte und das Geld überweisen werde“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergänzend zu den unter I.) getroffenen Feststellungen als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 07.03.2024 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 2.165,48 verpflichtet.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat am 13.01.2025 ihre Beschwerde vor dem BVwG zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

„Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).