Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich momentan in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2028, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2026.
Mit Schreiben vom 08.10.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 04.11.2024 beim BFA ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde zusammengefasst mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und seinem belasteten Vorleben begründet. Zwar habe der BF im Bundesgebiet kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehabt und würden laut seinen Angaben seine Frau und sein Sohn hier leben; im Ergebnis wiege jedoch das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die mehrjährige Haftstrafe schwerer als sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Aufgrund der negativen Zukunftsprognose und der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, sodass dem BF ein Durchsetzungsaufschub versagt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher der BF neben einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids; hilfsweise strebt er die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots sowie die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das BFA den Sachverhalt unzureichend ermittelt und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe. Es wäre erforderlich gewesen, den BF persönlich einzuvernehmen, um sich von ihm einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Auch habe das BFA das Privat- und Familienleben des BF in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere das Recht des Sohnes auf Kontakt zu seinem Vater. Der BF bereue seine Straftaten und möchte in Zukunft ein geordnetes Leben führen und für seinen Sohn da sein.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in der rumänischen Ortschaft XXXX zur Welt. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für einen minderjährigen Sohn, geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Rumänisch, der BF verfügt auch über Deutschkenntnisse auf unbekanntem Niveau. Nach dem Besuch der Pflichtschule absolvierte er eine Lehre als Automechaniker. Er ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er als Bauabeiter tätig. Der BF hat Kreditschulden in der Höhe von ca. EUR 22.000,--. In Rumänien hat er sich zuletzt im Dezember 2023 aufgehalten.
Dem BF wurde am 25.08.2021 eine Anmeldbescheinigung ausgestellt. Auch liegen erst seit 2021 Arbeitszeiten des BF vor, wobei die Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 2023 und 2024 nur wenige Tage bzw. Wochen betrugen.
Hauptwohnsitzmeldungen liegen für den BF zunächst von XXXX .2009 bis XXXX .2009, von XXXX .2009 bis XXXX .2003 und von XXXX .2010 bis XXXX .2011 vor. Im Zeitraum von XXXX .2015 bis XXXX .2016 war er in Justizanstalten in Österreich aufhältig. Erst seit XXXX .2021 liegt eine erneute Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor.
An seiner letzten Wohnsitzadresse war der BF mit seinem Sohn und einem weiteren rumänischen Staatsbürger gemeldet. Für seine Ehefrau konnte an dieser Adresse keine Wohnsitzmeldung festgestellt werden. Sein Sohn wurde, nachdem er am XXXX .2022 an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wurde, am XXXX .2024 von dieser Adresse abgemeldet und ist er wieder nach Rumänien verzogen.
Der BF weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei es sich bei der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX .2015, XXXX , um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des dänischen Gerichts XXXX vom XXXX .2013, XXXX , handelt. Demnach wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs 2 129 Z 1 und 130 vierter Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche er bis XXXX .2016 in Österreich verbüßte und in weiterer Folge in Rumänien.
In seinem Heimatland wurde der BF bereits 2001 erstmals wegen Diebstahlsdelikten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es folgte am XXXX .2007 eine Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung. Nach dem Strafvollzug in Rumänien wurde er in Italien am XXXX .2018 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie wegen Behinderung der Justiz zu einer viermonatigen Freiheitstrafe verurteilt. Der bereits zuvor erwähnten Verurteilung in Dänemark lag das Vergehen des Diebstahls zugrunde, weswegen er eine vierzigtägige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Vor seiner ersten Verurteilung in Österreich wurde der BF am XXXX .2014 von einem deutschen Gericht wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
Seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX .2024 lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter am XXXX .2024 in Wien einer männliche Peron mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht haben., indem der BF in aufforderte, ihnen Geld zu geben bzw. beim daneben befindlichen Bankomaten abzuheben, und als das Opfer angab, kein Geld zu haben, ihm einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte und er und sein Mittäter – nachdem das Opfer benommen zu Boden gefallen war – weiterhin auf ihn einschlugen und eintraten und seine Taschen durchsuchten, aber kein Geld vorfinden konnten, da sie gestört wurden. Das Opfer erlitt eine Schädelprellung, eine Prellung und Abschürfung an der Stirn, eine Prellung der Augenhöhle links, einen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie eine Prellung und Abschürfung des rechten Knies.
Der BF hat hiedurch das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist; erschwerend waren jedoch die einschlägigen Vorverurteilungen teilweise zu langen Haftstrafen zu werten.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass sich der BF und sein Mittäter uneinsichtig zeigten und die Tat als ein gescheitertes Drogengeschäft darstellen wollten.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2024, XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Im Hinblick auf die Vorverurteilungen des BF wird ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen sämtliche staatliche Reaktionen, darunter die Rechtswohltat bedingter Strafnachsichten ebenso wie eine mehrjährige Haftstrafe, ignorierenden Wiederholungstäter mit zudem steigender krimineller Energie handelt, bei dem nur die Verhängung einer deutlich spürbaren Freiheitsstrafe geeignet erscheinend, um ihn von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch die Tatbegehung trotz Bestehens gewichtiger familiärer Verpflichtungen seinem minderjährigen Sohn gegenüber zeugt von einer besonderen Rücksichtslosigkeit des Angeklagten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Eintragungen im Fremdenregister hervor. Seine Schul- und Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben in der Stellungnahme. Rumänischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend. Dass seine Stellungnahme auf Deutsch verfasst war und vom Landesgericht für Strafsachen Wien kein Dolmetscher beigezogen werden musste, spricht für entsprechende Deutschkenntnisse des BF.
Das Verfahren hat keine Anzeichen für gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er in einem arbeitsfähigen Alter ist und er zuletzt als Arbeiter tätig war. Sein Familienstand geht aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil vom XXXX .2024 hervor, ebenso die bestehenden Sorgepflichten.
Die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind ebenfalls im Strafurteil vom XXXX 2024 dokumentiert.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wird durch entsprechende Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) belegt. Demnach kann seinem Vorbringen in der Stellungnahme, dass er sich bereits seit 2001 in Österreich aufhalte, nicht gefolgt werden. Auch seine Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte in anderen europäischen Ländern widerlegen dieses Vorbringen.
Gleiches gilt für das Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 20.10.2024, wonach sein Sohn in Österreich die Schule besuche, obwohl sich dieser seit September 2024 wieder in Rumänien aufhält. Auch der behauptete gemeinsame Wohnsitz mit seiner Ehefrau an der vom BF genannten Adresse konnte durch das Zentrale Melderegister nicht verifiziert werden.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im Jahr 2021 ist im IZR dokumentiert.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den aktenkundigen Strafurteilen und den Rechtsmittelentscheidungen sowie auf dem Strafregister. Die Feststellungen zum Strafvollzug sowie zum Datum einer möglichen Entlassung basieren auf der Verständigung vom Strafantritt sowie auf den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger (vgl. § 2 Abs 4 Z 8 FPG) wie den BF daher zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Da sich der BF erst wieder seit 2021 in Österreich aufhält ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Der BF wurde im Bundesgebiet wegen versuchten Raubs rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seinen Vorstrafen, die durchwegs wegen einschlägiger Delikte erfolgten und zu teils langjährigen Freiheitsstrafen führten, und der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Sanktionen auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen, sodass die entsprechende Schlussfolgerung des BFA nicht zu beanstanden ist. Obwohl die zuletzt abgeurteilte Tat beim Versuch blieb, ist aus der persistenten, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Straffälligkeit wegen Vermögens- und Gewaltkriminalität auch in Zukunft auf eine beträchtliche vom BF ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer berührt. Die erneute Verurteilung trotz bereits verspürtem Haftübels relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und zeigt, dass der BF auch durch den Vollzug zahlreicher Strafen nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann – im Hinblick auf die bereits seit vielen Jahren anhaltende Delinquenz des BF - noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er nach wie vor in Strafhaft ist und somit noch kein Beobachtungszeitraum in Betracht kommt. Die Straftaten des BF, die bereits mehrmals zu unbedingten Haftstrafen geführt haben, legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, zumal sich sein Sohn wieder in Rumänien aufhält und aufgrund dessen Minderjährigkeit auch anzunehmen ist, dass dies auch für die Ehefrau des BF gilt. Es ist ihm zumutbar, den (aktuell ohnehin für geraume Zeit haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu seinem Sohn und seiner Frau, und zu allfälligen in Österreich lebenden Verwandten und Freunden über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen.
Dem vergleichsweise geringen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF steht insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF hat auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt im Ergebnis das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens des BF und der Straffälligkeit in Österreich – verhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er sich vom bereits verspürten Haftübel und seinen elterlichen Verpflichtungen nicht davon abhalten ließ erneut straffällig zu werden. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.