Ro 2016/20/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation, die auch für das BFA eine extreme Belastung darstellt, unterscheidet sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, muss in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des BFA, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen ist, kann eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 begründen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/001).