JudikaturBVwG

W128 2302785-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2025

Spruch

W128 2302785-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 14.10.2024, Zl. 9131.203/0124-Präs3a2/2024:

A)

Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2025, Zl. W128 2302785-1/9E, wird dahingehend berichtigt, dass das Datum der Unterfertigung nicht „09.01.2024“, sondern „09.01.2025“ zu lauten hat.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 19.12.2024 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, wie folgt: 1. Dem bisherigen Spruch wird die Bezeichnung „I.“ vorangestellt. 2. Dem Spruch wird folgender Absatz „II.“ angefügt: „II. Der Schüler XXXX ist gemäß § 25 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 165/2022 zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt.“.

2. In der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht das Datum der Unterfertigung mit „09.01.2024“ an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Berichtigung war von Amts wegen vorzunehmen.

Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Das Bundesverwaltungsgericht führte als Unterfertigungsdatum der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses Zl. W128 2302785-1/9E das Datum der Unterfertigung mit „09.01.2024“, anstatt „09.01.2025“ an.

Die Unrichtigkeit ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.