Spruch
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 14.10.2024, Zl. 9131.203/0124-Präs3a2/2024, erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, wie folgt:
1. Dem bisherigen Spruch wird die Bezeichnung „I.“ vorangestellt.
2. Dem Spruch wird folgender Absatz „II.“ angefügt: „II. Der Schüler XXXX ist gemäß § 25 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 165/2022 zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt.“
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die belangte Behörde auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.