Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wels vom 14.03.2024 zur Versicherungsnummer XXXX , abgeändert mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025, beschlossen:
A.)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 14.3.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 19.2.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.
2. Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2024 ab, es erteilte dem BF jedoch aufgrund seiner Dienstverhältnisse zur Firma T. und Firma L. eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen.
3. Mit Schreiben vom 15.5.2024 stellte der BF einen Vorlageantrag.
4. Am 17.5.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
5. Am 8.1.2025 führte das BVwG – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache – eine Beschwerdeverhandlung durch, an deren Beginn der BF den Vorlageantrag ausdrücklich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat den Vorlageantrag gegen die im Spruch genannte Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2024 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 8.1.2025 aus freien Stücken zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der BF hat seinen Wunsch zur Zurückziehung des Vorlageantrags – unter Beiziehung eines Dolmetschers - unmissverständlich kommuniziert und wurde über die Rechtsfolgen belehrt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung vom 8.1.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0024; 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 7.5.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, klargestellt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen.