JudikaturBVwG

W145 2298504-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
08. Januar 2025

Spruch

W145 2298504-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Georg KAHLIG Mag. Gerhard STAUDER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 05.06.2024, GZ: XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.06.2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), aus, dass ihr XXXX , geboren am 10.10.1962, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als ehemalige Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2017 bis Oktober 2017 von EUR 46.894,68 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 05.06.2024 7,88% p.a. aus EUR 34.125,06 schulde und sie verpflichtet sei, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.

2. Mit Schreiben vom 08.07.2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Die Beschwerdesache wurde am 03.09.2024 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den behaupteten Rücktritt als Geschäftsführerin nachzuweisen und den Gläubigernachweis entsprechend der dargelegten Rechtsprechung zu erbringen. Es langte bis dato diesbezüglich keine Stellungnahme ein.

5. Mit Schreiben vom 20.11.2024 (OZ 4), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2024, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie die Beschwerde vom 08.07.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2024 zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde vom 08.07.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2024, GZ: XXXX wegen Haftung für offene Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG mit Schreiben vom 20.11.2024 (OZ 4), eingelangt am 25.11.2024, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere aus dem Schreiben vom 20.11.2024 (OZ 4), mit dem die Beschwerdeführerin zweifelsfrei erklärte, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320)

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schreiben vom 20.11.2024 ausdrücklich, eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.