JudikaturBVwG

W185 2301237-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2025

Spruch

W185 2301237-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX StA. Indien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER – Dr. Margrit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. 1404453707-241112097, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 20 Abs. 5 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unter anderem angeführt, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen ist.

Der Bescheid wurde laut der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung am 19.09.2024 vom – damals unvertretenen – BF in der Erstaufnahmestelle persönlich übernommen (AS 167).

Der BF erhob mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung Beschwerde, die mit 17.10.2024 datiert ist und am amselben Tag mittels E-Mail beim Bundesamt eingegangen ist.

Am 23.10.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des BF. Im Verspätungsvorhalt wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Innerhalb der gesetzten Frist (28.10.2024, 12:00 Uhr) erfolgte keine Stellungnahme des BFV.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 21.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 20 Abs. 5 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen BF am 19.09.2024. Die Beschwerde wurde am 17.10.2024 per E-Mail beim Bundesamt eingebracht. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Gerichts wurde nicht erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verfahrensakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

§ 16 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

[...]"

Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels beträgt fallgegenständlich zwei Wochen, was auch in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides zutreffend festgehalten ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid wurde dem – damals unvertretenen – BF am Donnerstag den 19.09.2024 durch persönliche Übergabe in der Erstaufnahmestelle rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid, auf die, wie gesagt, in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen wurde, endete demnach mit Ablauf des Donnerstags, dem 03.10.2024.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17.10.2024 per E-Mail beim Bundesamt eingebracht und erweist sich sohin als verspätet, weshalb die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.