Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.09.2024, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 30.09.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2024 basierend auf den medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.05.2024 (erstellt durch die selbige Fachärztin/Ärztin) und vom 28.07.2024 (erstellt durch eine Fachärztin für Augenheilkunde), welche einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab. Weiters wurden dem Bescheid Stellungnahmen (konkret vom 18.09.2024 und 28.09.2024) der beiden genannten Fachärztinnen beigelegt.
3. Am 09.10.2024 langte bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln ein Schreiben (Beschwerde) des Beschwerdeführers ein, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass wegen erheblicher gesundheitlicher Verschlechterungen um neuerliche Prüfung des Antrags ersucht werde. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer aufgrund von Augenproblemen und einer neurologischen Erkrankung einen Antrag gestellt, wodurch ihm ein Grad der Behinderung von 40% zuerkannt worden sei. Seither hätte er sich dreimal operieren lassen müssen und wäre ihm sein rechtes Auge entfernt, sowie das linke operiert worden, wodurch seine Sehkraft erheblich eingeschränkt sei. Weiters wären drei Wirbel stark geschädigt und müssten operiert werden.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 31.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf das am 09.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben (Beschwerde) erteilt.
6. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ der Beschwerdeführer den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 31.10.2024 daher unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Am 09.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung seines Schreibens (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist aufgetragen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2024 zugestellt.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 25.11.2024 (weil es sich bei der Datumsangabe 23.11.2024 um einen Samstag handelt und dadurch im Fortlauf gehemmt wird [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011)§ 26 ZustG Rz 4]), langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.10.2024 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.10.2024 war weder erkennbar, gegen welchen Bescheid (Datum und Geschäftszahl), noch gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 09.11.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel seiner Eingabe vom 09.10.2024 nicht.
Da der Beschwerdeführer somit die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.