IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer (BF) in XXXX wegen des Verdachts von Diebstahlsdelikten verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde er durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer zehnmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem Schreiben vom XXXX .2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte er nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet; zudem verfüge der BF nicht über die finanziellen Mittel, um seinen Aufenthalt aus legalen Quellen zu finanzieren. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten, habe nie einen Aufenthaltstitel beantragt und sei weder beruflich noch sprachlich noch anderweitig integriert. Da er keine Stellungnahme erstattet habe, werde davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben besteht. Ob seiner tristen wirtschaftlichen Lage könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Am XXXX .2024 beantragte der BF die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Kosovo. Das BFA lehnte diesen Antrag ab. Am XXXX .2024 wurde er aus der Strafhaft entlassen, im Auftrag des BFA festgenommen und niederschriftlich zu seinem Aufenthaltsstatus und allfälligen Sicherungsmaßnahmen vernommen. Am selben Tag verzichtete er auf Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids. Am XXXX .2024 wurde er in den Kosovo abgeschoben.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Der BF beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem Aufgreifen aller zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten hilfsweise die ersatzlose Behebung oder die Verkürzung des Einreiseverbots. Als Eventualanträge dazu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Das BFA hätte ihn persönlich vernehmen müssen, weil eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit nicht ausreiche. Es habe aktenwidrige Feststellungen getroffen und relevante Umstände nicht berücksichtigt, so die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie den Umstand, dass seine Einreise nach Österreich notwendig sei, um seine privaten und familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. In der Beschwerde werden jedoch keine konkreten neuen Tatsachen (z.B. zu seinem Privat- und Familienleben) vorgebracht.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in dem im Norden des Kosovo gelegenen Ort XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Seine Erstsprache ist Albanisch. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern im Alter von XXXX und XXXX Jahren. In seiner Heimat hat er insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht, aber die Reifeprüfung nicht absolviert. Er erlernte den Beruf eines Installateurs und ist gesund und arbeitsfähig, war zuletzt jedoch ohne Beschäftigung.
Die Kernfamilie des BF (Ehefrau und Kinder) sowie ein Bruder leben im Kosovo. Er hat eine Schwester und einen Bruder, die in Deutschland leben, zu denen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich und in anderen Mitgliedstaaten 1 hat er keine nahen Angehörigen.
Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat. Er ist im Besitz eines bis XXXX .2029 gültigen Reisepasses des Kosovo sowie eines Personalausweises und eines Führerscheins.
Der BF reiste Ende XXXX 2024 erstmals über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war hier bisher noch nie (legal) erwerbstätig und ist nicht krankenversichert. In Österreich war er lediglich im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Wohnsitzmeldungen liegen nicht vor.
Am XXXX .2024 wurde der BF verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB) zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von sieben Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütigem Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet, besondere Erschwerungsgründe kamen nicht zum Tragen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit einem Mittäter, mit dem er gemeinsam aus dem Kosovo angereist war, am XXXX .2024 in XXXX versucht hatte, in eine Wohnung einzubrechen und dort Wertgegenstände, insbesondere Bargeld, zu stehlen, indem sie die Balkontüre mit einem Schraubendreher aufbrachen und die Wohnung durchsuchten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie kein Bargeld fanden.
Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA verhaftet und am XXXX .2024 in den Kosovo abgeschoben.
Der BF hat (abgesehen von seinen in Deutschland lebenden Geschwistern) weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten entscheidungswesentliche private oder familiäre Bindungen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die persönlichen Daten des BF und sein Familienstand können anhand des Strafurteils festgestellt werden. Das Datenblatt seines bis XXXX .2029 gültigen Reisepasses und weitere Ausweisdokumente liegen dem BVwG jeweils in Kopie vor. Da der BF offenbar haftfähig war und weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Hinweise auf Erkrankungen oder andere Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen sind, kann darauf geschlossen werden, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er im Erwerbsalter ist.
Der BF schilderte vor dem BFA, dass seine Schwester und sein Bruder in Deutschland leben; weitere familiäre oder private Anknüpfungen zu Österreich oder anderen Mitgliedstaaten wurden nicht angegeben. In der Beschwerde wird behauptet, eine Einreise nach Österreich sei zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens notwendig, ohne dazu ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Da der BF vor dem BFA Bindungen zu Österreich verneinte und angab, er sei zur Arbeitssuche eingereist, habe aber keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht gehabt und auch keine Arbeit gefunden, können keine derartigen privaten oder familiären Umstände, die seine Einreise nach Österreich notwendig machen würden, festgestellt werden. Die vor dem BFA geäußerte vage Hoffnung des BF, seine Kinder könnten in Zukunft vielleicht einmal in Österreich leben, ist nicht entscheidungswesentlich.
Muttersprachliche Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache offenbar problemlos möglich war. Beim BFA entstand der Eindruck rudimentärer Deutschkenntnisse des BF, wobei dazu keine konkreten Beweisergebnisse vorliegen und er auch kein Vorbringen erstattet hat, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen wird.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die Wohnsitzmeldung des BF ausschließlich in der Justizanstalt ergibt sich aus dem ZMR. Der Umstand, dass er sich vor XXXX 2024 noch nie im Bundesgebiet aufgehalten hatte, folgt aus seinen Angaben vor dem BFA. Eine legale Erwerbstätigkeit im Inland wird von ihm nicht vorgebracht und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch den Versicherungsdaten entnehmen.
Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX und dem Strafregisterauszug. Da seine bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt.
Die Entlassung aus der Freiheitsstrafe und die folgende Abschiebung in den Kosovo ergeben sich aus den entsprechenden aktenkundigen Bestätigungen; die Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet ist auch im IRZ dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Auch der in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung) ergibt.
Zu Spruchteil B):
Die Vorgangsweise des BFA, den BF zunächst zu einer schriftlichen Äußerung aufzufordern und erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids persönlich zu vernehmen, ist hier – auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hat der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten, nicht genutzt, etwa, um zusätzliche konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, konkrete Aktenwidrigkeiten aufzuzeigen oder konkrete Feststellungen zu bekämpfen.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklichen nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.
Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache gilt insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG), ebenso die rechtskräftige Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). In besonders schwerwiegenden Fällen, so z.B. bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, kann ein Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden (siehe § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG).
Hier liegen aufgrund der Verurteilung zu einer zehnmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe wegen einer kurz nach der Einreise begangenen Vorsatztat die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 Z 1 und 2 FPG grundsätzlich vor. Vom BF geht angesichts des zusammen mit einem Mittäter ausgeführten Wohnungseinbruchs in Zusammenschau mit seiner tristen finanziellen Lage eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal seit der Entlassung aus der Strafhaft erst wenig Zeit verstrichen ist und eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tat so schwerwiegend war, dass trotz gewichtiger Milderungsgründe eine gänzlich bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist seit XXXX wieder in Freiheit und hat das Bundesgebiet nach der Haftentlassung umgehend verlassen; ein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum liegt noch nicht vor.
Da der BF in erster Linie zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist und auch gleich wenige Tage nach der Einreise straffällig wurde, ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach unumgänglich. Er hat kaum entscheidungsrelevante private oder familiäre Anknüpfungen außerhalb seines Herkunftsstaates und kann den Kontakt zu Bezugspersonen, die im Raum der Mitgliedstaaten leben, auch durch Besuche im Kosovo oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderer Kommunikationsmittel pflegen.
Angesichts des Überwiegens von Milderungsgründen, der generell hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und des kooperativen Verhaltens des BF ist die Dauer des Einreiseverbots jedoch in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre zu reduzieren und der angefochtene Spruchpunkt in diesem Sinn abzuändern. Dies entspricht sowohl der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als auch seinen privaten und familiären Verhältnissen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer weiteren Einvernahme des BF vor dem BVwG keine Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal er kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat.
Zu Spruchteil C):
Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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