W211 2272744–1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:
„Die Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2021 wird als unbegründet abgewiesen.“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 brachte die nunmehr mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, sie habe XXXX eine Impfaufforderung erhalten, und erachte die damit verbundene Datenverwendung ihrer medizinischen Daten als eklatanten Verstoß gegen den Datenschutz. Der Datenschutzbeschwerde war kein Impferinnerungsscheiben, das persönlich an die mitbeteiligte Partei gerichtet war, beigefügt. Auch erfolgte in der Beschwerdeschrift kein Verweis auf die Beilage eines direkt an die mitbeteiligte Partei gerichteten Impferinnerungsschreibens.
Vom selben Tag liegt im Verfahrensakt ein weiteres im wesentlichen wortgleiches Schreiben an die Datenschutzbehörde auf, das mit „ XXXX “ unterzeichnet und dem ein an „ XXXX “ gerichtetes Impferinnerungsschreiben beigefügt war.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2022 informierte die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) die mitbeteiligte Partei, dass nach ihrer Ansicht der (nunmehrige) Beschwerdeführer als Verantwortlicher iSd DSGVO in Bezug auf die monierten Impferinnerungsschreiben anzusehen sei, das Verfahren nun gegen diesen geführt werde, und stellte es der mitbeteiligten Partei frei, zu diesen Ergebnissen binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei reagierte auf dieses Schreiben nicht.
3. Mit Stellungnahme vom XXXX .2022 bzw. XXXX .2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst und soweit wesentlich aus, es läge eine Unzulässigkeit der Beschwerdebehandlung wegen entschiedener Sache vor, und der Beschwerdeführer könne aufgrund diverser Umstände nicht als Verantwortlicher angesehen werden. Es bestehe im vorliegenden Fall auch kein Nachweis, dass die mitbeteiligte Partei vom Impfbrief betroffen sei. Der Beschwerde sei nur ein Impfbrief an „ XXXX “ beigelegt, nicht aber einer an die mitbeteiligte Partei. Es wurde beantragt, die belangte Behörde möge die Beschwerde zurück- , in eventu abweisen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde vom XXXX .2021 statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine COVID-19-Schutzimpfung verarbeitet habe.
Begründend führte die belangte Behörde ua aus, eine Nichtvorlage des Impfschreibens vermöge nichts an der Legitimität der Beschwerde zu ändern bzw. könne aus diesem Grund nicht vom Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 DSG stattzugeben, und die Geheimhaltungsverletzung spruchgemäß festzustellen.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2023 rechtzeitig eine Beschwerde ein und hielt darin ua und soweit wesentlich fest, dass der Umstand der fehlenden Vorlage eines „Impfschreibens“ (als Nachweis dafür, dass eine Datenschutzverletzung zumindest theoretisch möglich gewesen wäre) nicht releviert worden sei. Die Datenschutzbeschwerde sei schon deshalb zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Schreiben vom XXXX .2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Eine Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024, die mitbeteiligte Partei möge das personalisierte Impferinnerungsschreiben im Verfahren vorlegen, wurde durch Hinterlegung zugestellt; eine Reaktion erfolgte durch die mitbeteiligte Partei nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei richtete eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde, in der sie ausführte, von XXXX eine Aufforderung zur Impfung erhalten zu haben, was für sie aufgrund der Weitergabe und Verwendung ihrer Gesundheitsdaten einen eklatanten Verstoß gegen den Datenschutz bedeutet. Sie machte dabei eine Verletzung von § 1 DSG sowie der Art. 5, 6 und 9 DSGVO geltend.
Die mitbeteiligte Partei legte im Zuge der Datenschutzbeschwerde kein an sie persönlich gerichtetes Impferinnerungsschreiben vor. Das für die Anmerkung von Beilagen vorgesehene Feld des Formulars für die Beschwerdeeinbringung wurde leer gelassen.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei ein an sie adressiertes Impferinnerungsschreiben erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt der Datenschutzbeschwerde gründen auf der dem erkennenden Gericht vorliegenden Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei.
2.2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die mitbeteiligte Partei ein an sie persönlich gerichtetes Impferinnerungsschreiben erhalten hat, gründet auf dem Umstand, dass im Zuge der Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2021 und auch danach im Verfahren kein an die mitbeteiligte Partei adressiertes Schreiben vorgelegt wurde. Die mitbeteiligte Partei hat sich eines allgemeinen Musters für die Datenschutzbeschwerde bedient. Der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde wurde keine Beilage angefügt.
Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich neben dem Briefkuvert mit der von der mitbeteiligten Partei, XXXX , erhobenen Datenschutzbeschwerde ein weiteres Kuvert mit einer wortgleichen Datenschutzbeschwerde vom selben Tag, in der zwar als Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei angeführt wurde, beigelegt wurde aber ein Impfbrief an „ XXXX “, und auch die Unterzeichnung erfolgte als „ XXXX “. Dieses Schreiben bezieht sich offenkundig nicht auf die mitbeteiligte Partei und war als nicht verfahrensgegenständlich zu betrachten.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde die mitbeteiligte Partei vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Impferinnerungsschreiben binnen zwei Wochen in Kopie vorzulegen. Die Zustellung erfolgte nach einem erfolglosen Zustellversuch an der durch ZMR-Auszug am XXXX .2024 und XXXX .2024 ermittelten aufrechten Meldeadresse der mitbeteiligten Partei durch Hinterlegung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.2. Art. 77 DSGVO räumt jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ein, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
3.3. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Art 77 DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verletzungen von individuellen Betroffenenrechten auf Auskunft (Art 15 DSGVO). Inhaltliche Vorgaben für die Beschwerde macht Art 77 DSGVO nicht, jedoch wird es notwendig sein, dass ein:e Beschwerdeführer:in ausreichende Angaben macht, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden. Ein bestimmtes Begehren muss die Beschwerde nicht enthalten (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 24 Rz 334 [Stand 01.02.2022, rdb.at]).
3.4. § 13 Abs. 3 AVG sieht – unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit von Mängelbehebungen bei Anbringen im Verwaltungsverfahren vor: Eine Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16. 4. 2004, 2003/01/0032; 17. 4. 2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28. 4. 2006, 2006/05/0010; 16. 9. 2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17. 1. 1997, 96/07/0184; 23. 3. 1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Dem § 24 Abs. 2 DSG ist eine „hinreichend deutliche Anordnung“ zu entnehmen. In dieser Regelung sind die Angaben bzw. die Unterlagen bei Antragstellung genau beschrieben, welche zur Antragstellung bei der Datenschutzbehörde erforderlich sind (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 24 Rz 337 [Stand 01.02.2022, rdb.at]).
Fehlt es hingegen an einer hinreichend deutlichen Anordnung (etwa, dass einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist somit von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/077 Rn 14).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht nimmt der VwGH grundsätzlich dann an, wenn es um Umstände geht, die in der persönlichen Sphäre der Parteien liegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9 ff [Stand 01.04.2021, rdb.at]). Die Mitwirkungspflicht trifft eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200).
3.5. Gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz DSG ist eine Beschwerde, soweit sie sich als nicht berechtigt erweist, abzuweisen. Die Frage, ob sich eine Datenschutzbeschwerde als berechtigt erweist, ist auf der Ebene der Sachlegitimation und nicht auf der Ebene der Prozesslegitimation zu beurteilen (vgl. VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013 Rn 16).
3.6. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Die mitbeteiligte Partei machte eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener (Gesundheits-)daten geltend. Sie erfüllte mit ihrem Vorbringen den notwendigen Inhalt einer Datenschutzeschwerde. Die mitbeteiligte Partei legte in weiterer Folge jedoch kein Impferinnerungsschreiben vor, auf das sie sich in ihrer Datenschutzbeschwerde bezieht und aus dem eben jene behauptete Datenschutzverletzung hervorgehen soll. Der Beschwerdeführer machte diesen Umstand im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde auch explizit geltend.
Die mitbeteiligte Partei hätte im Rahmen der oben näher dargelegten Mitwirkungspflicht spätestens nach Aufforderung durch das erkennende Gericht die Pflicht gehabt, das in Rede stehende, persönlich an die mitbeteiligte Partei gerichtete Impferinnerungsschreiben vorzulegen, um den Nachweis zu erbringen, dass ihre personenbezogenen (Gesundheits-) daten auch tatsächlich verarbeitet wurden. Das Schreiben des Gerichts vom XXXX 2024 wurde ordnungsgemäß zugestellt. Eine Vorlage des personalisierten Impferinnerungsschreibens an die mitbeteiligte Partei erfolgte durch diese nicht.
Da eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung allerdings nur dann vorliegen kann, wenn tatsächlich Daten der betroffenen Person verarbeitet wurden, eine solche Verarbeitung im gegenständlichen Verfahren durch die mitbeteiligte Partei aber nicht dargelegt werden konnte, und eine Datenschutzverletzung sohin nicht festgestellt werden kann, war der gegenständlichen Beschwerde mit einer entsprechenden Spruchkorrektur Folge zu geben.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Es wurde zwar ein Antrag (in eventu) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch war im gegenständlichen Fall der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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