Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zahl im Bescheid angeführt: 1382836903/240110363 (korrekt 1386840207-240341785):
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß§ 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im vorzitierten Bescheid des BFA wurde offensichtlich versehentlich eine falsche Zahl angeführt, die korrekte Zahl des Bescheides lautet unter Verweis auf die übrigen Unterlagen und Auszüge betreffend den BF im vorliegen Verwaltungsakt auf 1386840207-240341785. Es wird jedoch ohne Zweifel festgestellt, dass es sich um den in Spruch angeführten Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Bescheid handelt. Der Bescheid wurde an beide ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF nachweislich zugestellt.
Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers, datiert mit 23.08.2024, in der keiner der Rechtsvertreter angeführt wurde, sondern lediglich der Name des Beschwerdeführers abschließend abgedruckt wurde, enthält keine eigenhändige Unterschrift.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.08.2024 vom BFA vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.08.2024, zugestellt am selben Tag an den ausgewiesenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Klammer und zugestellt am 03.09.2024 an den ausgewiesenen XXXX , an dessen Adresse der BF auch obdachlos gemeldet ist, wurde darüber informiert, dass die gegenständliche Beschwerdeschrift, datiert mit 23.08.2024, keine eigenhändige Unterschrift enthält, wodurch Zweifel über die Identität des Einschreiters bzw. die Authentizität des Anbringens bestehen. Im Mängelbehebungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist das gegenständliche Beschwerdeverfahren als nicht mehr aufrecht einzustufen ist.
Dem Auftrag zur Behebung des aufgezeigten Mangels wurde innerhalb der eingeräumten Frist sowie bis dato nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde den französischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt, weil laut Ausführungen des BFA im beiliegenden Schreiben an das BVwG der BF unbekannten Aufenthalts sei und mehrmals seinen Ladungen keine Folge geleistet habe.
Im aktuellen ZMR Auszug scheint aktuell hinsichtlich des BF eine Obdachlosenmeldung beim XXXX auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.
Da die gegenständlich ohne Beiziehung des im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Vertreters verfasste Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift aufweist, lagen Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag auf, die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen und binnen einer Frist von einer Woche zu retournieren.
Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.08.2024, zugestellt am selben Tag an den ausgewiesenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Klammer und zugestellt am 03.09.2024 an den ausgewiesenen XXXX , an dessen Adresse der BF auch obdachlos gemeldet ist, wurde darüber informiert, dass die gegenständliche Beschwerdeschrift, datiert mit 23.08.2024, keine eigenhändige Unterschrift enthält, wodurch Zweifel über die Identität des Einschreiters bzw. die Authentizität des Anbringens bestehen.
Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der eingeräumten Frist sowie bis dato nicht entsprochen, überdies langte keinerlei Eingabe durch die Rechtsvertretung beim BVwG ein im gegenständlichen Verfahren, weswegen die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.
Demensprechend ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.