W283 2223701-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. AFGHANISTAN, zur Zahl des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl 831889008/ XXXX über die Beschwerde betreffend die Anhaltung in Schubhaft von 11.02.2021 bis 20.03.2021 zu Recht:
A)
II. Die Anhaltung in Schubhaft von 11.02.2021 bis 20.03.2021 wird für rechtswidrig erklärt.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte am 22.12.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren wurde am 29.06.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Am 23.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückgewiesen wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2020 als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich bis zum 10.02.2021 zwei Mal rechtskräftig von Strafgerichten verurteilt und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 30.12.2020 in Schubhaft genommen, am 18.01.2021 wurde er wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
4. Am 26.01.2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle erneut festgenommen. Am 28.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ein Vorführtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde wurde am 29.01.2021 beantragt.
7. In der gegenständlichen Beschwerde wird angeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 18.01.2021 bemüht habe, unmittelbar einen fixen Wohnsitz zu finden und er auch geplant habe, sich dort verlässlich anzumelden. Jedoch sei es zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Wohnsitzsuche gekommen und sei der Beschwerdeführer mit dem bürokratischen Meldewesen überfordert gewesen. Er verfüge jedoch über zahlreiche FreundInnen bei denen er ohne weiteres wohnen könne. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich eng familiär verankert, da seine minderjährige Tochter in Österreich lebe. Zudem sei der Beschwerdeführer kooperativ und bereit an einem von der Behörde festgesetzten Tag aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan auszureisen. Er werde einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten und liege keine Fluchtgefahr vor. Überdies habe die Behörde das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichende geprüft und den Beschwerdeführer dazu überhaupt nicht befragt. Eine periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kämen in Betracht. Aus diesem Grund sei die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Das Bundesamt habe das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geführt, uns sei der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Eine Einzelfallabwägung habe nicht stattgefunden und habe die Behörde die Umstände für die Entscheidung nicht selbständig ermittelt, da das Bundesamt Ermittlungen unterlassen hat, ob sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigt, indem es die Versuche des Beschwerdeführers, sich behördlich zu melden und ihm zahlreiche Wohnmöglichkeiten offenstehen und er über enge familiäre Bindungen in Österreich versucht nicht gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Entlassung seine Tochter aufgesucht. Im gegenständlichen Fall lägen daher weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeiten vor. Der Beschwerdeführer habe an seiner Einvernahme am 28.01.2021 aktiv mitgewirkt und sich zu seiner Situation erklärt. Insbesondere aufgrund seines Drogenhintergrundes sei der Beschwerdeführer regelmäßig mit bürokratischen Abläufen überfordert. Nunmehr habe der Beschwerdeführer jedoch seine Lage erkannt hat und vor diesem Hintergrund versichert einer ordentlichen Meldung seines Wohnsitzes umgehend nach Entlassung aus der Schubhaft nachzukommen. Es sei nie seine Absicht gewesen, sich den Behörden durch das Unterlassen einer Meldung zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Bindungen in Österreich, seine Tochter habe er unmittelbar nach seiner Entlassung im Jänner aufgesucht. Schon alleine ihretwegen, würde der Beschwerdeführer niemals versuchen, sich den Behörden zu entziehen. Ganz im Gegenteil werde der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Zeit in Österreich dafür nutzen, sie mit seiner Tochter zu verbringen. Hinzukommt, dass er über zahlreiche Freunde und Wohnmöglichkeiten, insbesondere in Wien, aber notfalls auch in Graz verfüge.
Zudem dürfe Schubhaft nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtliche Verurteilungen aufweist, begründe keine Fluchtgefahr. Eine Verurteilung zu einer Straftat stelle kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr dar.
Zwar dürfe ein strafbares Verhalten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Liege aber erst Fluchtgefahr gar nicht vor, stelle sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichen nicht aus, um im Falle des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr zu begründen.
Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme umgehend Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers wurden beantragt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 28.01.2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A) III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt A) IV.).
9. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0105-15 wurde das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) II. und A) IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 05.02.2021 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 28.01.2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A) III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt A) IV.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 wurde am 11.02.2021 zugestellt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0105-15 wurde das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im Übrigen wurde die Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer befand aufgrund des gerichtlichen Fortsetzungsausspruchs im Erkenntnis vom 10.02.2021, zugestellt am 11.02.2021, von 11.02.2021 bis zu seiner Haftentlassung am 20.03.2021, um 13:42 Uhr in Schubhaft. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0105-15 war dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig zu erkären.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylfolgeantragsverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W220 2015102-3/4E), in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und insbesondere das im gegenständlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.2024 (Ra 2021/21/0105-15).
Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde und in weiterer Folge am 05.02.2021 gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben wurde, fußt auf dem Akteninhalt (OZ 1 und OZ 4).
Dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 28.01.2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) wurde und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.), sowie weiter der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen wurde (Spruchpunkt A) III.) und ausgesprochen wurde, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt A) IV.), fußt auf dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 11). Dass dieses Erkenntnis am 11.02.2021 zugestellt wurde, fußt auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis im elektronischen Rechtsverkehr, woraus hervorgeht, dass die Zustellstücke am 10.02.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt wurden (OZ 11) und somit gemäß § 89d Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt.
Dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0105-15 dieses Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde und im Übrigen die Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen wurde, fußt auf dem Akteninhalt (OZ 14, OZ 15, OZ 20).
Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des gerichtlichen Fortsetzungsausspruchs im Erkenntnis vom 10.02.2021, zugestellt am 11.02.2021, von 11.02.2021 bis zu seiner Haftentlassung am 20.03.2021, um 13:42 Uhr in Schubhaft befand, fußt auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister und die damit übereinstimmende Bekanntgabe des Zeitpunktes der Haftentlassung durch das Bundesamt am 04.11.2024 (OZ 23). Dass aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0105-15 der Zeitraum dieser Anhaltung als rechtswidrig zu beurteilen war, ist aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft, hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Fortsetzungsausspruchs absehen dürfen (OZ 20).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Hierzu ist festzuhalten, dass nunmehr im Rahmen der gegenständlichen Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang auch durch den Wegfall des (positiven) Forstsetzungsausspruches des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021, zugestellt am 11.02.2021 als Schubhafttitel die gesamte (übrige) Anhaltedauer in Schubhaft verfahrensgegenständlich ist.
Dabei ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2022, Zl. Ra 2021/21/0100 zu verweisen, in dem dieser hinsichtlich des für eine Ersatzentscheidung nach Behebung einer Schubhaftentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten Zeitraums in Rz. 8 ausführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA -VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 21. März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am 17. April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“
Wie festgestellt befand sich der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021, zugestellt am 11.02.2021 bis zu seiner Haftentlassung aufgrund dieses Fortsetzungsausspruchs des Bundesverwaltungsgerichts in Schubhaft. Der im ersten Rechtsgang am 11.02.2021 vom BVwG ergangene Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Spruchteils A) II. des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra 2021/21/0105-15 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist.
Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.02.2021 bis zur Haftentlassung am 20.03.2021 um 13:42 Uhr, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurde. Schon aus diesem Grund war im Rahmen der gegenständlichen Ersatzentscheidung die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum vom 11.02.2021 bis zur Haftentlassung am 20.03.2021, um 13:42 Uhr, war daher für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchteil A) Spruchpunkt IV.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren war nunmehr im zweiten Rechtsgang der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A) II. die obsiegende Partei, im Hinblick auf Spruchpunkt A) I. die unterliegende Partei.
Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben (Spruchpunkt A) II.) und diese zum Teil abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Daher waren keine Kosten zuzusprechen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt und die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes feststand.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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