JudikaturBVwG

L512 2288865-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
20. August 2024

Spruch

L512 2288865-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Engelbert ECKHART und Mag. Daniel MERTEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger XXXX , geb. XXXX , stellte am 12.02.2024 beim XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Herrenfriseur bei XXXX (im Folgenden Arbeitgeber).

I.2. Das AMS informierte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 15.02.2024 darüber, dass nach derzeitiger Aktenlage lediglich 10 Punkte von erforderlichen 55 Mindestpunkte im Zuge der zu beurteilenden Rot Weiß Rot Karte/Fachkraft Mangelberuf für die beantragte Tätigkeit als Herrenfriseur berücksichtigt werden können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das beigelegte Diplom nur zur Punktevergabe (30 Punkte) herangezogen werden könne, wenn das Original Diplom und Zeugnisse im Original und in beglaubigter Übersetzung (zumindest 3 Jahre) nachgereicht werden. Zur weiteren Punktevergabe können Berufserfahrung, bestätigt durch ehemalige Dienstgeber, welche nach abgeschlossener Ausbildung zum Herrenfriseur erworben wurde und Sprachzertifikate nachgereicht werden.

Für die Vorlage von Unterlagen wurde den Parteien eine Frist bis 29.02.2024 eingeräumt.

I.3. Am 22.03.2024 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

I.4. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr.: XXXX , wurde der Antrag vom 12.02.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG als Arbeitnehmer im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

I.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12a AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie

- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können;

- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen,

- für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten

- und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 10 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse Deutsch: 0, Sprachkenntnisse Englisch: 0, Alter 30 Jahre: 10, Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0). Es wurden keine beurteilungsrelevanten Unterlagen nachgereicht.

I.5. Der Arbeitgeber reichte rechtzeitig Beschwerde ein. Es wurde dargelegt, dass die entsprechenden Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben wurden. Beigelegt wurden ein Diplom und Jahreszeugnisse in Kopie, die im Nachhinein nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt wurden.

I.6. Für den 26.07.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung wurde auf den XXXX verschoben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Arbeitgeber sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber zog die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, dem Gerichtsakt, vor allem aus den Angaben des Arbeitgebers im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers angezweifelt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.2.1. Zuständigkeit und Beschlussform:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

II.2.2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde.

II.2.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da die Beschwerde am XXXX zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.