JudikaturBVwG

W128 2286643-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
03. April 2024

Spruch

W128 2286643-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14.11.2023, Zl. B/1016/06/22, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (Studienplan 2016, im Folgenden auch kurz Wirtschaftsrecht 16) zugelassen.

2. Mit Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11 wurden dem Beschwerdeführer die im Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft absolvierten Prüfungen für die „Spezielle Betriebswirtschaftslehre: Tourismusanalyse und Freizeitmarketing“ (20 ECTS) im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (Studienplan 2009, im Folgenden auch kurz: Wirtschaftsrecht 09) anerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 29.01.2013 in Rechtskraft.

3. Mit E-Mail vom 11.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung einer zweiten Speziellen Betriebswirtschaftslehre (im Folgenden auch kurz SBWL) im Rahmen seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht, und ersuchte diese im LPIS (Lehr- und Prüfungsinformationssystem) freizuschalten. Ebenso beantragte er, freie Wahlfächer in sein Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufzunehmen.

4. Am 14.08.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine Antwort vom Study Service Center der Wirtschaftsuniversität Wien mit folgendem Inhalt:

„Lieber Herr XXXX ,

1. Sobald Sie für die Anmeldung zur SBWL berechtigt sind (im Moment fehlen Ihnen die Voraussetzungen, da die STEOP noch nicht positiv abgeschlossen wurde), können Sie sich für eine weitere SBWL bewerben. Falls Sie bei dieser SBWL aufgenommen werden, senden Sie uns eine Nachricht und wir stellen Ihnen Service und Digital Marketing in den Hintergrund und Sie können sich für der Lehrveranstaltungen der „neuen“ SBWL anmelden.

Alle Informationen zum „Einstieg in die SBWL“ finden Sie auch im WEB unter https://www.wu.ac.at/studierende/mein-studium/bachelorguide/sbwl-2/

2. Im Studienplan Wirtschaftsrecht sind keine freien Wahlfächer vorgesehen. Diese sind nur im Studienplan Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vorgesehen. Natürlich können Sie trotzdem z.B, unser Zusatzangebot nutzen – die Leistungen werden dann ohne ECTS am Erfolgsnachweis ausgewiesen.“

5. Am 17.08.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail vom Study Service Center der Wirtschaftsuniversität Wien, in welcher zu einer Anerkennung der SBWL „Service und Digital Marketing“ ausgeführt wurde, dass der Anerkennungsbescheid vom 14.01.2013 in Rechtskraft erwachsen sei und damit die Prüfung nicht mehr gelöscht bzw. die Anerkennung nicht rückgängig gemacht werden könne. Ein „in den Hintergrund stellen“ einer bereits mit Bescheid anerkannten SBWL sei nicht möglich. Ebenso sei eine Anerkennung einer zweiten SBWL im selben Studium nicht möglich, da die Spezialisierung im vorliegenden Fall bereits absolviert sei und der Studienplan nur eine SBWL vorsehe.

6. Am 04.11.2023 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

[…] Die betreffenden Anerkennungsverfahren (der betreffenden Studiengaenge) wieder aufzunehmen UND DIE VON MIR BEANTRAGTEN ANERKENNUNGEN POSITIV ZU BESCHEIDEN. […]

Dabei führte er weiters begründend aus, dass auch anderen Studierenden der Wirtschaftsuniversität Wien weitere SBWLs im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ermöglicht worden seien und er daher ebenfalls diese Möglichkeit wahrnehmen wolle.

7. Am 14.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11 gemäß § 69 Abs. 1 AVG zurück. Begründend wird ausgeführt, dass im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nur eine „Spezielle Betriebswirtschaftslehre“ vorgesehen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2013 sei bereits ein Anerkennungsbescheid über eine SBWL erlassen und damit sei dieser Teil des Studienplans bescheidmäßig absolviert worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11 lägen nicht vor. Daher sei der Antrag zurückzuweisen.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2023 sowie mit ergänzendem Schriftsatz vom 11.12.2023 fristgerecht Beschwerde und führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass der Bescheid aufgrund einer falschen Sachverhaltsdarstellung mangelhaft sei. Der Bescheid würde nicht auf das E-Mail des Study Service Centers vom 14.08.2023 (siehe oben Punkt 5.) eingehen und weise daher Mängel auf.

9. Am 07.02.2024 beschloss der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien kein Gutachten zur Beschwerde zu erstellen.

10. Die belangte Behörde legte am 16.02.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 zugelassen.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Rahmen seiner Diplomstudiums Internationale Betriebswirtschaft Prüfungen, welche ihm mit Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11 für die „Spezielle Betriebswirtschaftslehre: Tourismusanalyse und Freizeitmarketing“ (20 ECTS) im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 09 anerkannt wurden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mittels Anerkennungsverordnung wurde beim Umstieg in den Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 diese „Spezielle Betriebswirtschaftslehre: Tourismusanalyse und Freizeitmarketing“ (20 ECTS) als „Spezielle Betriebswirtschaftslehre: Service und Digital Management“ (20 ECTS) anerkannt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 11.08.2023 die Genehmigung einer zweiten SBWL im Rahmen seines Bachelorstudiums.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Auf das Vorbringen, dass anderen Studierenden die Möglichkeit einer weiteren SBWL eingeräumt worden wäre, war nicht näher einzugehen, zumal es sich um rein pauschalisierende Behauptung ohne jegliche Konkretisierungen handelt, die wie weiter unten näher ausgeführt wird, an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermögen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zur Rechtslage:

Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen kann gemäß § 78 Abs. 4 Z 4 Universitätsgesetz 2002 durch Bescheid oder gemäß Z 9 leg. cit durch die Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

Gemäß § 15 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2024 gilt folgendes:

„§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß der Verordnung über einen Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Mitteilungsblatt Nr. 19 vom 03. Februar 2016, in allen Fassungen, aufgenommen haben, sind berechtigt, dieses Studium nach der am 30. September 2023 geltenden Verordnung bis zum 30. September 2027 abzuschließen.“

Gemäß § 10 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2016 gilt folgendes:

„§ 10 Spezialisierungen

Nach Wahl der oder des Studierenden ist eine der in Anhang I im Umfang von 20 ECTS Anrechnungspunkten und 10 Semesterstunden zu absolvieren.“

Die Wiederholung einer positiv absolvierten Prüfung regelt § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002:

§ 77 Abs 1 UG Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.“

Gemäß § 78 Abs. 4 Z 7 Universitätsgesetz 2002 gilt die Anerkennung als Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

3.2.2. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb6 Rz 583).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Diese zweiwöchige „subjektive Frist“ (VwGH 31.5.1988, 88/11/0048) beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund - dh vom Sachverhalt – Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, dh nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (vgl VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/09/0050).

Die nicht hinreichende Darstellung der für die Beurteilung des Antrages entscheidenden Frage des Zeitpunktes der Kenntnisnahme kann als inhaltliches Erfordernis des Wiederaufnahmeantrages, und unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung nicht als ein bloßes Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG 1950 gewertet werden (VwGH vom 07.03.1996, 96/09/0015)

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass am 01.10.2023 ein neuer Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2024 in Kraft trat. Ordentliche Studierende, welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Studienplans das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß der Verordnung über einen Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Mitteilungsblatt Nr. 19 vom 03. Februar 2016, in allen Fassungen, bereits aufgenommen haben, verbleiben bis 30.09.2027 im Studienplan idF 2016. Der Beschwerdeführer ist demnach zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 zugelassen und kann dieses bis 30.09.2027 abschließen.

Im gegenständlichen Fall wurde gemäß § 2 Anerkennungsverordnung der Vizerektorin für Lehre und Studierende, Mitteilungsblatt vom 24.02.2016, 22. Stück, die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 09 vom Beschwerdeführer abgeschlossene Spezielle Betriebswirtschaftslehre als Spezielle Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 gemäß § 3 leg.cit. anerkannt. Die belangte Behörde erließ den diesbezüglichen Bescheid am 14.01.2013, wobei der Beschwerdeführer am 29.01.2013 auf Rechtsmittel verzichtete und der Bescheid damit in Rechtskraft erwuchs.

Durch die in Rechtskraft erwachsene Anerkennung, gilt die im Curriculum vorgesehene „Spezielle Betriebswirtschaftslehre“ vom Beschwerdeführer als angetreten und positiv absolviert. Gemäß § 10 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 ist nur eine Spezialisierung vorgesehen. Die Wiederholung einer positiv beurteilten Prüfung ist nur im Rahmen des § 78 Abs. 1 UG möglich, wobei im vorliegenden Fall die einjährige Wiederholungsfrist bereits abgelaufen ist. Eine Wiederholung kommt daher nicht mehr in Betracht.

Der Gesetzgeber wollte mit § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 eine zeitliche Befristung für die Wiederholung positiv absolvierter Prüfungen einführen. Ist diese Frist abgelaufen, dann kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. Gleiches gilt gemäß § 78 Abs. 4 Z 7 Universitätsgesetz 2002 für die Anerkennung als Prüfung.

Mit Antrag vom 04.11.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11. Allerdings ist auch die diesbezügliche zweiwöchige „subjektive Frist“ bereits als verstrichen anzusehen. Laut Erfolgsnachweis des Beschwerdeführers (Beilage ./B des bezughabenden Verwaltungsaktes) legte dieser die letzte Prüfung der zweiten – von ihm zur Anerkennung beantragten - SBWL bereits am 02.07.2012 ab. Weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme noch in der Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, wann ihm ein Wiederaufnahmegrund bekannt geworden sei (vgl. dazu VwGH vom 07.03.1996, 96/09/0015).

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen subjektiven Frist zurückweist.

3.2.4. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass anderen Studierenden mehrere SBWL genehmigt würden, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits nur die Freischaltung, nicht jedoch die Anerkennung von mehreren SBWL möglich ist. Andererseits ist die Absolvierung einer im Curriculum vorgesehenen Studienleistung nur einmalig möglich. Da im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 nur eine SBWL vorgesehenen ist, kann der Beschwerdeführer auch nur eine SBWL absolvieren. Sollte anderen Studierenden eine weitere SBWL genehmigt worden seien (was der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert behauptete), ist dazu festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt (VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074). Daher erwächst – selbst wenn es eine solche Vorgehensweise der Wirtschaftsuniversität geben würde – dem Beschwerdeführer kein Recht auf eine diesbezügliche Gleichbehandlung.

3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.