IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und berief sich dabei auf eine am XXXX geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin.
2. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX bestehe der Verdacht, dass die Ehe lediglich geschlossen werden sei, um dem BF einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, ohne jedoch ein Familienleben führen zu wollen. Dazu wurde ausgeführt, dass die slowakische Gattin des BF seit XXXX , sohin knapp drei Wochen vor der Verehelichung, an derselben Adresse wie der BF gemeldet sei und mit XXXX eine Anmeldebescheinigung erhalten habe. Laut Sozialversicherungsauskunft sei die Gattin des BF im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX als Arbeiterin teilzeitbeschäftigt und dann wieder im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX beschäftigt gewesen. Bei Hauserhebungen am angegebenen Ehewohnsitz am XXXX sei nie geöffnet worden und es seien keine Geräusche aus dem Inneren der Wohnung hörbar gewesen. Am XXXX sei ein Nachbar angetroffen worden, der angegeben habe, einmal vor einem Monat eine Frau gesehen zu haben, jedoch keine näheren Angaben habe machen können. Der Arbeitgeber der Gattin des BF habe angegeben, diese XXXX als Putzfrau angestellt zu haben, nachdem ihn der BF gefragt habe, ob er Arbeit für seine Gattin habe. Sie habe sich beginnend mit XXXX Zeitausgleich genommen, um in die Slowakei zu ihrer kranken Mutter zu reisen. Am XXXX habe sie wieder in XXXX zurück sein sollen, sei allerdings nicht mehr zur Arbeit erschienen, weshalb er sie mit XXXX abgemeldet habe. Sie habe sich den ausstehenden Lohnzettel nicht selbst, sondern ihr Gatte (der BF) habe ihn abgeholt. Außerdem seien der BF und seine Gattin einer polizeilichen Ladung für den XXXX nicht nachgekommen und auch zu einem vereinbarten neuerlichen Termin – nach telefonischem Ersuchen um Terminverlegung seitens des BF – wären sie nicht erschienen. Seither sei der BF auch telefonisch nicht erreichbar gewesen und bei einer weiteren Wohnsitzerhebung am XXXX nicht geöffnet worden. Es werde daher angenommen, dass die Gattin des BF für seine Zwecke „abhanden“ gekommen sei.
3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien XXXX wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX der Säumnisbeschwerde des BF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom BF beantragten Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von fünf Jahren vorliegen würden. Begründend wurde festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei der am XXXX geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Der BF und seine Gattin hätten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und miteinander vertrauten Eindruck gemacht und hätten ihr derzeitiges Zusammenleben sowie das Zustandekommen ihrer Beziehung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert. Aus dem Umstand alleine, dass bei mehreren Hauserhebungen keiner der Ehepartner angetroffen worden sei, könne nicht zwingend geschlossen werden, dass sich die Ehegattin des BF nicht in der Wohnung aufgehalten habe, er selbst jedoch normalerweise schon. Dass der BF den Arbeitgeber seiner Ehegattin um eine Arbeit für sie gefragt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ausständigen Lohnzettel seiner Gattin selbst abgeholt habe, spreche eher für das Vorliegen einer echten Ehe, bei welcher derartige Aufgaben auch vom Ehepartner übernommen werden würden. Dass mit der Polizei vereinbarte Termine von beiden nicht eingehalten worden seien, möge zwar für deren mangelnde Zuverlässigkeit, nicht aber notwendigerweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen. Die slowakische Ehegattin des BF sei in Österreich selbständig erwerbstätig und verfüge über eine Anmeldebescheinigung. Der BF sei somit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit gewährt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte im Wege des damaligen Vertreters des BF eine Stellungnahme ein, worin vorgebracht wurde, der BF sei mit Frau XXXX verheiratet, welche über eine Anmeldebescheinigung verfüge und derzeit arbeitssuchend sei. Der BF gehe einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nach und erziele ein Einkommen von etwa 1.500 Euro netto monatlich. Er und seine Familie seien versichert und würden über ausreichende Existenzmittel verfügen. Darüber hinaus sei er unbescholten und sprachlich sowie sozial integriert. Das Bundesamt habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, einschlägige Bestimmungen falsch ausgelegt und das Ermittlungsverfahren einseitig geführt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die zwischen dem BF und seiner slowakischen Ehegattin am XXXX vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe geschieden und festgestellt, dass das Verschulden die Ehegattin des BF treffe. Begründend wurde dargelegt, dass der BF und seine Ehefrau am XXXX die Ehe geschlossen und gemeinsam in der XXXX , gelebt hätten. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt habe die Ehefrau des BF den Wunsch geäußert, gemeinsam nach XXXX zu ziehen, der BF habe dies jedoch nicht gewollt, weil er dort nicht arbeiten habe können und auch die Sprache nicht gekonnt habe. Die Ehefrau sein dann alleine nach XXXX gezogen, sei eine Woche später zum BF gekommen und habe ihm gesagt, dass sie wieder mit ihrem Exfreund zusammenleben wolle. Die Ehegattin habe die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verletzt und treffe diese auch die Schuld an der Eheverfehlung. In weiterer Folge habe sie die Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft verletzt, indem sie den BF seit Mitte XXXX nicht mehr kontaktiert und besucht habe. Eine Kontaktaufnahme seitens des BF sei gescheitert, weil dieser ihren Aufenthaltsort nicht kenne. Ein derartiges komplettes Abwenden vom Ehepartner stelle ebenfalls eine schwere Eheverfehlung dar, welche von der Ehegattin des BF verschuldet sei.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den unter Punkt 5. genannten Bescheid statt, welche im Wesentlichen den folgenden Verlauf nahm:
„(…)
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Mir geht es gut.
R: Seit wann leben Sie in Ö?
BF: Das 1. Mal kam ich XXXX nach Ö, ich bin aber im selben Jahr weiter nach Italien gereist, dann bin ich XXXX wieder nach Ö eingereist und seither bin ich hier.
R: Nach dem aktuellen ZMR-Auszug sind Sie in Ö seit dem XXXX gemeldet.
BF: Ja, das ist richtig.
R: Wann und wo wurden Sie geboren und sind aufgewachsen?
BF: Ich bin im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesland XXXX , Indien geboren am XXXX . Ich bin in meinem Dorf XXXX aufgewachsen.
R: Haben Sie eine Schule besucht, wenn ja, von wann bis wann?
BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht, die Daten weiß ich aber nicht. Ich habe die 10. Klasse nicht abgeschlossen.
R: Was haben Sie anschließend gemacht?
BF: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet, bis zu meiner Ausreise.
R: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland?
BF: Ja: meinen Vater, 2 Brüder, 1 Schwester, meine Mutter ist verstorben im Jahr XXXX .
R: Welcher Arbeit gehen Ihr Vater, ihre Brüder und Ihre Schwester nach?
BF: Mein Vater und meine 2 Brüder arbeiten in der Landwirtschaft, meine Schwester ist Hausfrau.
R: Besuchten Sie hier in Ö Deutschkurse?
BF: Nein, ich hatte keine Zeit, da ich gearbeitet habe.
Ohne Dolmetscherin
R: Schildern Sie mir bitte Ihren Tagesablauf, was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Ich verstehe Sie nicht.
Frage wird übersetzt.
BF auf Deutsch: Ich bin immer am Arbeiten, ich arbeite seit drei Jahren bei XXXX ich habe früher bei XXXX gearbeitet, dann war ich in Indien auf Urlaub und kam eine Woche zu spät und wurde gekündigt, seit zwei Jahren arbeite ich bei XXXX im Lager als Staplerfahrer.
R: Haben Sie österr. Freunde, mit denen Sie etwas unternehmen?
BF auf Deutsch: Ich habe Arbeitskollegen aus dem XXXX -Lager.
R: Treffen Sie sich außerhalb der Arbeit mit diesen Arbeitskollegen?
Frage wird übersetzt.
BF: Wir treffen uns nicht nach der Arbeit.
R: Sind Sie sozial tätig.
BF: Nein.
R: Haben Sie hier in Ö Familienangehörige?
BF: Nein.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Ich bin geschieden.
R: Seit wann sind Sie geschieden?
BF: Letztes Jahr.
R: Wann haben Sie die Scheidungsklage eingereicht?
BF: XXXX .
R: Wann XXXX ?
BF: Im XXXX .
R: Warum haben Sie die Scheidungsklage im XXXX eingereicht?
BF: Ich hatte keinen Kontakt mit meiner Gattin, sie lebt in der Slowakei und ich wollte in Ö leben.
R: Seit wann hatten Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Gattin und seit wann lebt Ihre Frau wieder in der Slowakei?
BF: Sie ist im XXXX in die Slowakei gereist. Sie ist nur einmal gekommen, dann nicht mehr.
R: Führen Sie das bitte näher aus.
BF: Sie ist im XXXX für 1 Woche gekommen, dann ging sie zurück.
R: Warum ist Ihre Ex-Frau im XXXX in die Slowakei gegangen?
BF: Meine Gattin wollte in ihrer Heimat leben, ich jedoch wollte in Ö bleiben, weil ich hier arbeite. Deswegen hatten wir Meinungsverschiedenheiten und konnten nicht miteinander leben.
R: Wann und warum haben Sie dann die Scheidungsklage eingereicht?
BF: Wegen der oben genannten Gründe, im XXXX habe ich die Scheidungsklage eingereicht.
R: Wann haben Sie das Scheidungsurteil erhalten?
BF: Im XXXX habe ich das Scheidungsurteil bekommen. Ich weiß nicht was drinnen steht, ich habe es nicht gelesen.
Die Verhandlung wird von 09:57 Uhr bis 10:02 Uhr unterbrochen.
R: Ihr Vertreter hat eine Prüfungsanmeldebestätigung für eine A2-Prüfung vorgelegt.
BF: Das ist richtig.
R: Was machen Sie außerhalb der Arbeit, in der Freizeit?
BF: Ich bin nur zu Hause, ich sehe fern, mache die Hausarbeit und koche.
R: Leben Sie alleine?
BF: Ja.
R: Ist das eine Mietwohnung?
BF: Ja. Ich zahle 482 Euro Miete.
R: Wie viel verdienen Sie bei XXXX ?
BF: Netto 1.500 Euro.
R: Sind Sie krankenversichert?
BF: Ja.
RV: Sind Sie vorbestraft oder sind Verwaltungsstrafen anhängig?
BF: Nein.
RV: Sie haben heute im Vorfeld der Verhandlung eine Unterstützungserklärung, die von vier Personen unterzeichnet worden ist, vorgelegt, wer sind diese vier Personen?
BF: Meine Nachbarn.
R: Welchen Kontakt haben Sie zu den Nachbarn?
BF: Einer ist Russe, die anderen drei sind Österreicher, es sind alles sehr nette Leute. Der Russe kann Deutsch und hat die österr. Staatsbürgerschaft.
RV legt vor:
Unterstützungserklärung (Beilage ./2)
RV: Sprechen Sie mit diesen Leuten auch Deutsch?
BF: Ja.
(…)“
8. Die gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF vom XXXX bis zum XXXX mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, diese Mitte XXXX Österreich verlassen und nach XXXX verzogen sei. Da das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug der Ehegattin des BF eingeleitet worden sei, komme dem BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch den Ausspruch einer Ausweisung nicht vorliege. Der BF halte sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf, arbeite seit zwei Jahren als Staplerfahrer im Bundesgebiet und habe davor drei Jahre bei XXXX gearbeitet. Er sei in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten, sein bisheriger Aufenthalt sei überwiegend rechtmäßig zu beurteilen und es sei vom Vorliegen von sozialen Bezügen in Österreich auszugehen. Es sei ihm in der Beschwerdeverhandlung möglich gewesen, auf einfache Fragen auf Deutsch zu antworten, demgegenüber sei jedoch in Anschlag zu bringen, dass der BF bis dato keinen Nachweis über einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs erbracht habe. Er verfüge über keine familiären Bezüge in Österreich, habe den überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb Österreichs verbracht und verfüge über kernfamiliäre Bezugspunkt im Herkunftsstaat. Zu den Unterstützungserklärungen seiner drei Nachbarn sowie dem Empfehlungsschreiben der XXXX Österreich sei anzuführen, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben habe, in seiner Freizeit nur zu Hause zu sein, fern zu sehen, zu kochen und die Hausarbeit zu machen. Letztlich sei festzuhalten, dass es ihm durch den Ausspruch einer Ausweisung nicht verwehrt sei, neuerlich unter Beachtung der gültigen Bestimmungen nach Österreich zu reisen, und dass er auch weiterhin den Kontakt zu seinen Bekannten im Bundesgebiet durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder gegenseitige Besuchsfahrten aufrechterhalten könne.
9. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX konnte am gleichen Tag erhoben werden, dass der BF in XXXX , aufrecht gemeldet und postalisch erreichbar sei. Er habe einen indischen Reisepass, gültig von XXXX bis XXXX , und eine Aufenthaltskarte der MA 35, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX , vorweisen können.
10. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des Vertreters des BF ersucht, von fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, weil der BF unbescholten sei, an der bezeichneten Adresse wohnhaft sei und sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde.
11. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeikooperationszentrum XXXX , mit, von der slowakischen Polizei sei bekannt gegeben worden, dass die Person XXXX geb., in keiner Evidenz existiere und die Person XXXX geb., als Fremder ohne Wohnsitz in der Slowakei aufscheine. Zu Frau XXXX geb., ledig, wohnhaft in XXXX , bestehe keine offizielle Verbindung zu XXXX geb.
12. Aus einem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX geht hervor, dass der BF am XXXX schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX bezüglich einer Terminvereinbarung für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels angefragt habe, seit XXXX ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der MA 35 anhängig sei und im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eine rechtskräftige Ausweisung des Bundesamtes aufscheine.
Per E-Mail vom XXXX teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der BF neuerlich nach einem Termin für einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gefragt habe, darüber in Kenntnis sei, dass der Antrag von der MA 35 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX abgetreten worden sei, und dass der Akt der MA 35 am XXXX bei der die Bezirkshauptmannschaft XXXX eingelangt sei.
13. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er habe nur die Aufenthaltskarte und ein Visum für England, weil er aus touristischen Zwecken nach England fliegen habe wollen, aber er habe sich den Fuß gebrochen und daher nicht können. Von der rechtskräftigen Ausweisung habe er nichts gewusst und auch nicht gewusst, dass er keinen Antrag auf Verlängerung stellen dürfe. Seine Karte laufe bald ab und er habe diesen Antrag stellen müssen. Den Antrag auf einen Aufenthaltstitel habe er gestellt, weil er damals eine Europäerin geheiratet habe. Er habe sie in einer Diskothek in der Nähe vom XXXX in der Nacht kennengelernt und zuerst im XXXX und danach im XXXX Bezirk mit seiner Frau gelebt. Sie hätten beim Standesamt in XXXX geheiratet und in der Slowakei sei die Ehe nicht gemeldet. Er habe sie geheiratet, weil er sich in sie verliebt habe, und sie seien ein Jahr vor der Heirat liiert gewesen. Er habe seine Frau im Jahr XXXX kennengelernt und im XXXX hätten sie geheiratet. Es stimme, dass seine Frau seit über drei Jahren keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Sie sei im Jahr XXXX zurück in die Slowakei gezogen. Sie habe mit ihm gemeinsam in der Slowakei leben wollen, weil sie dort Familie und Freunde habe, der BF habe dies aber nicht können, weil er die slowakische Sprache nicht könne und hier in Österreich Arbeit habe. Danach sei sie einfach gegangen und habe den BF überall blockiert (Handy und soziale Medien). Er habe dann zirka fünf bis sechs Monate gewartet, sie habe sich aber nicht gemeldet und dann habe er die Scheidung eingereicht. Seit XXXX sei er geschieden. Er habe keine Kinder und befinde sich seit XXXX in Österreich. Er spreche nicht viel, sondern ein wenig Deutsch. Aktuell arbeite er bei XXXX und verdiene zirka 1.350 Euro im Monat, manchmal mehr, manchmal weniger. Er lebe von seiner Arbeit und habe keine Ersparnisse. In Österreich habe er keine Familienangehörige und er sei Mitglied beim XXXX und auch von dem „ XXXX Im Heimatland würden sich sein Vater, zwei Brüder und eine Schwester befinden. Seine Mutter sei verstorben. Hinsichtlich seiner Adresse in Niederösterreich habe er erst beschlossen, dass er dort leben werde, aber wegen seiner Arbeit habe er bevorzugt, hier in der Nähe zu leben. Er werde sich dort abmelden. Abgesehen von Schmerzen im Fuß, wofür er Medikamente nehme, gehe es ihm gut.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine Gründe im Sinne des § 57 AsylG vorgebracht und seien diese auch nicht feststellbar gewesen, sodass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen sei. Der Eingriff durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in sein Familien- und Privatleben sei verhältnismäßig, weil seine Kernfamilie in Indien lebe und kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliege, zumal es sich bei der geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX sei eine Scheinehe festgestellt worden und daher davon auszugehen sei, dass er die Ehe geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Lediglich die gemeinsame Wohnsitznahme könne für die Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hinreichend sein. Darüber hinaus lasse sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Einvernahmen die Existenz eines Naheverhältnisses bzw. eines gemeinsamen Ehelebens ausschließen. Der BF sei nicht maßgeblich sozial, beruflich oder sonst in der österreichischen Gesellschaft integriert, wohingegen seine Bindungen zum Herkunftsstaat als gefestigt angesehen werden könnten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG ergeben habe und auch keine vorläufige Maßnahme des EGMR gemäß § 50 Abs. 3 vorliege, sei die Abschiebung nach Indien zulässig. Ein Einreiseverbot werde erlassen, weil § 53 Abs. 2 Z 8 FPG in seinem Fall erfüllt sei. Der BF habe sich das Aufenthaltsrecht, welches aus der Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin resultiere, erschlichen und sei die Aufenthaltsehe eingegangen, um insbesondere am heimischen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, weil eine sofortige Außerlandesbringung des BF unabdingbar notwendig sei, weil er eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, die bereits wieder geschieden sei, und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Gemäß § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
15. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX geht hervor, dass der BF an der Adresse in XXXX nicht angetroffen worden sei. Die Meldeadresse sei mehrmals zu verschiedenen Tageszeiten kontrolliert worden und es gebe keine Möglichkeit, zu den Bewohnern Kontakt aufzunehmen, weil es weder eine Türklingel noch einen geöffneten Zugang zum Haus gebe.
16. Mit E-Mail vom XXXX wurde seitens der Marktgemeinde XXXX mitgeteilt, dass der BF am selben Tag am Gemeindeamt gewesen sei und bekannt gegeben habe, an der Adresse in XXXX wohnhaft zu sein. Er arbeite in der Nähe XXXX , pendle und nächtige öfters in XXXX . Der Wohnsitz in XXXX sei jedoch aufrecht und sei ihm schleierhaft, warum um amtliche Abmeldung wegen freiwilliger Ausreise nach Ungarn am XXXX ersucht worden sei.
17. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der unter Punkt 14. genannte Bescheid im Wege der nunmehrigen Vertretung des BF angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX eine Ausweisung gegen ihn erlassen habe und damals nicht von einer Aufenthaltsehe die Rede gewesen sei. Nun erhalte er plötzlich und grundlos ein Einreiseverbot mit der Begründung, dass er eine Scheinehe eingegangen wäre. Es sei jedoch bereits im Ausweisungsverfahren der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vorgelegen und hätte das Bundesamt daher bereits im Rahmen dieses Ausweisungsverfahrens über ein Aufenthaltsverbot absprechen müssen. Die Verhängung eines Einreiseverbots wegen einer Ehe, die XXXX geschlossen worden sei, sei nicht mehr zulässig. Da der BF aufgrund des Ausweisungstitels ohnehin zur Ausreise verpflichtet sei, stelle er daher keine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung, weil ohnehin eine Ausweisung bestehe. Zudem sei es rechtlich nicht möglich, eine Ausweisung und eine Rückkehrentscheidung zeitlich überschneidend zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung sei im Übrigen auch auf Dauer unzulässig, weil er seit sechs Jahren in Österreich lebe, Deutsch spreche, sehr gut integriert sei, einer Arbeit nachgehe und unbescholten sei.
18. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der strafgerichtlich unbescholtene BF ist indischer Staatsangehöriger und weist seit XXXX durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.
Am XXXX schloss er die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die Mitte XXXX Österreich verließ und in die Slowakei verzog. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde diese Ehe geschieden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Ex-Gattin kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben geführt hat.
Dem BF wurde am XXXX eine bis XXXX gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt.
Gegen den BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erlassen und ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
Der BF hat seinen Aufenthalt in Österreich seitdem nicht tatsächlich beendet und seine persönlichen Umstände haben sich seitdem nicht wesentlich geändert.
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin bei der Niederlassungsbehörde, wobei er sich auf die (geschiedene) Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen berief.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit gründen sich auf die gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren und die im Verwaltungsakt einliegende Kopie eines indischen Reisepasses (vgl. AS 167f.). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 28.02.2023. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.01.2023 und vom 28.02.2023.
Die Feststellungen zur Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen und der Scheidung dieser Ehe ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt (vgl. AS 252) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (vgl. XXXX , OZ 4, S. 4f.) und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Scheidungsurteils (vgl. AS 245ff.). Dass die Ex-Gattin des BF Mitte XXXX Österreich verließ und in die Slowakei verzog, wurde schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX festgestellt und ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF vor dem Bundesamt (vgl. AS 252) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX , OZ 4, S. 4) und auch aus dem vorliegenden Scheidungsurteil (vgl. AS 245f.).
Im vorliegenden Fall bestehen nach Ansicht des erkennenden Richters keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF mit seiner slowakischen Ex-Gattin kein tatsächliches Eheleben geführt hätte. Im angefochtenen Bescheid ging das Bundesamt zwar von einer Aufenthaltsehe aus, ohne jedoch nachvollziehbar und schlüssig die Gründe hierfür darzulegen. So beschränken sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid darauf, dass sich der BF in gravierende Widersprüche im Verfahren verwickelt und sich Divergenzen in seinen und jenen seiner Ex-Gattin ergeben hätten (vgl. AS 349 und AS 401), ohne jedoch näher auf die vermeintlichen widersprüchlichen Angaben einzugehen und diese aufzuzeigen. Insofern seitens des Bundesamtes pauschal auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX im angefochtenen Bescheid verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass sich das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , mit diesem Abschlussbericht und mit der Frage des Eingehens einer Aufenthaltsehe auseinandersetzte und nach Befragung des BF und seiner (damaligen) Ehegattin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss kam, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hätten (vgl. AS 26). Diese unter Punkt I.3. der gegenständlichen Entscheidung wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig und schließt sich der erkennende Richter diesen an. Das Bundesamt führte jedoch abgesehen vom genannten Abschlussbericht keine weiteren Gründe, welche für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen würden, ins Treffen und solche sind auch nicht anhand der Aktenlage ersichtlich. Die Ehe zwischen dem BF und der slowakischen Staatsangehörigen ist zwar mittlerweile geschieden, jedoch vermag daraus allein nicht geschlossen werden, dass während der aufrechten Ehe kein tatsächliches Familienleben geführt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (vgl. AS 245ff.) sowie aus den persönlichen Angaben des BF vor dem Bundesamt am XXXX (vgl. AS 252), dass die Ehe aufgrund der verschiedenen Ansichten der Ehegatten zu einer gemeinsamen Wohnsitzverlegung in die Slowakei und des anschließenden alleinigen Wegzugs der Ex-Gattin des BF nach XXXX sowie Kontaktabbruchs zum BF, und daher aus nachvollziehbaren Gründen scheiterte. Dass die Ehegatten kein tatsächliches Familienleben vor dem Wegzug der Ex-Gattin des BF geführt hätten, lässt sich dem Scheidungsurteil nicht entnehmen, vielmehr wurde festgestellt, dass die Ehegatten (davor) gemeinsam in XXXX lebten. Auch der Umstand, dass diese Ehe nicht in der Slowakei den dortigen Personenstandsbehörden gemeldet wurde (vgl. AS 181), vermag für sich genommen nicht die Schlussfolgerung des Nichtbestehens eines Familienlebens während aufrechter Ehe zu tragen. Ebenso wenig haben sich im Zuge der Einvernahme des BF durch das Bundesamt am XXXX Hinweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben, zumal der BF im Vergleich zu seinen sonstigen aktenkundigen Angaben zum Kennenlernen seiner Ex-Gattin, zur Eheschließung, zum Wegzug seiner Ex-Gattin und zur Ehescheidung ein damit übereinstimmendes Vorbringen erstattete (vgl. AS 251f. und AS 22ff.). Vor diesem Hintergrund sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vorhanden, um das damalige Familienleben zwischen dem BF und seiner slowakischen Ehegattin während aufrechter Ehe in Frage zu stellen und wurden solche vom Bundesamt auch nicht im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt trotz des damals schon vorliegenden Abschlussberichts der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX im Bescheid vom XXXX betreffend die Ausweisung des BF (vgl. AS 60ff.) keine Bedenken im Hinblick auf ein tatsächliches Eheleben des BF und seiner slowakischen Ehegattin äußerte. Dass diese erst später aufgetreten wären, wurde seitens des Bundesamtes nicht aufgezeigt und ist auch – wie oben dargelegt wurde – nicht für das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen. Darüber hinaus lassen sich auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe entnehmen.
Vor diesem Hintergrund liegen angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und seiner damaligen Ehefrau, der konsistenten Angaben des BF und des vom Verwaltungsgericht Wien gewonnenen Eindrucks einer gegenseitigen Vertrautheit der damaligen Ehegatten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Nichtbestehen eines tatsächlichen Familienlebens während aufrechter Ehe vor. Insofern das Bundesamt im angefochtenen Bescheid noch ausführt, für die Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft könne lediglich die gemeinsame Wohnsitznahme nicht hinreichend sein, werden die gleichbleibenden und mit jenen seiner Ex-Gattin übereinstimmenden Angaben des BF zum Kennenlernen seiner Ex-Gattin und zur Eheschließung im vorliegenden Fall außer Acht gelassen (vgl. AS 22ff.), sodass aus diesem Argument nichts für das Bundesamt zu gewinnen ist.
Dass dem BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie dieser Karte (vgl. AS 174f.).
Die rechtskräftige Ausweisung gegen den BF ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX .
Dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich seit der rechtskräftigen Ausweisung nicht tatsächlich beendet hat, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Es wird zwar nicht verkannt, dass aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des indischen Reisepasses des BF ein Einreisestempel vom XXXX und ein Ausreisestempel vom XXXX betreffend XXXX hervorgehen (vgl. AS 169) und dass in den vorliegenden Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (vgl. AS 285 und AS 293) und in einem E-Mail des Bundesamtes vom XXXX (vgl. AS 446) eine freiwillige Ausreise des BF am XXXX von Österreich nach Ungarn aufscheint, jedoch weist der BF seit dem XXXX durchgehend Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, brachte vor dem Bundesamt am XXXX vor, sich seit XXXX in Österreich zu befinden (vgl. AS 252), und erwähnte trotz Hinweises auf die rechtskräftige Ausweisung und die Frage, warum er zwischenzeitlich nicht ausgereist sei, nicht einmal ansatzweise, dass er Österreich jemals verlassen hätte (vgl. AS 251). Darüber hinaus war der BF unter anderem vom XXXX bis zum XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX gemeldet (vgl. AS 313). Vor diesem Hintergrund kann – selbst bei Wahrunterstellung eines rund vierwöchigen Aufenthalts in Indien im XXXX und einer kurzfristigen Ausreise nach Ungarn im XXXX , sohin von relativ kurzen Aufenthalten im Vergleich zu seinem zuvor mehrjährigen Aufenthalt in Österreich – nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich beendet hat, zumal angesichts seiner Angaben und der Meldungen im Zentralen Melderegister und zur Sozialversicherung keine Hinweise bestehen, dass er seinen Wohnort oder seine Arbeitsstelle aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt hat.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert dargetan, dass seine persönlichen Umstände seit rechtskräftiger Erlassung einer Ausweisung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gegen ihn eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren hätten. Seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX zufolge, ist er geschieden, hat keine Kinder, spricht ein wenig Deutsch, arbeitet bei XXXX , hat keine Familienangehörigen in Österreich, ist Mitglied beim XXXX sowie in einem XXXX und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX (vgl. XXXX , S. 8) hat sich daher keine entscheidungsrelevante Änderung in den familiären und persönlichen Umständen des BF ergeben und dies wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, sondern pauschal auf den sechsjährigen Aufenthalt, Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, strafrechtliche Unbescholtenheit und „sehr gute“ Integration verwiesen.
Dass der BF am XXXX (erneut) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin bei der Niederlassungsbehörde stellte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz mit dem Polizeikooperationszentrum XXXX und der Bezirkshauptmannschaft XXXX (vgl. AS 183ff., AS 213ff. und AS 237ff.) sowie Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (vgl. AS 281f. und AS 289f.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG) ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß § 52 Abs. 2 Z 8 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt gegen die BF ein auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestütztes Einreiseverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der BF mit seiner damaligen Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hätte, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.
Ein weiterer ein Einreiseverbot rechtfertigender Tatbestand des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG wurde seitens des Bundesamtes nicht ins Treffen geführt und liegen dafür, insbesondere vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF und dem Umstand, dass keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, nicht vor, sodass das über den BF verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) spruchgemäß zu beheben war.
3.1.2. Auch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung vermag vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Verbot bzw. Hindernis einer erneuten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätte und sich auch das Parteibegehren mit dem früheren deckte (vgl. VwGH 09.04.2021, Ra 2021/22/0006, Punkt 5.2.).
Diese zum Verhältnis von einer Rückkehrentscheidung mit der erneuten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich nach Ansicht des erkennenden Richters auf die hier vorliegende Konstellation einer rechtskräftigen Ausweisung und einer späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot übertragen. Da im gegenständlichen Fall – wie unter Punkt II.3.1. dargelegt – kein Einreiseverbot verhängt wird und sich auch die persönlichen Umstände seitdem nicht wesentlich geändert haben (siehe dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), hat sich der Sachverhalt jedoch seit der Erlassung einer Ausweisung gegen den BF im Wege des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , nicht wesentlich geändert, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX entgegenstand, wie auch in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht moniert wurde.
3.1.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Im Erkenntnis vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0412 (Rz 11), konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof, dass Ausweisungen infolge des unbestrittenen nachfolgenden Verlassens des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FPG gegenstandslos werden (vgl. dazu auch VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052, Rz 14).
Laut Urteil des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG dahin auszulegen, „dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen“.
Die Ausführungen des EuGH zum Verlassen des Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates nach einer Ausweisung kommen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht auch auf den vorliegenden Fall einer gegen einen Familienangehörigen eines EWR-Bürgers verfügten Ausweisung zur Anwendung, zumal sich Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht nur auf Unionsbürger, sondern auch auf ihre Familienangehörige bezieht (siehe auch EuGH 22.06.2021, C-719/19, Rz 66), und sich auch im gegenständlichen Fall die Frage der zeitlichen Wirkung einer Ausweisung stellt. Dementsprechend ist die „Ausreiseverpflichtung“ im Sinne des § 69 Abs. 1 FPG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend unionrechtskonform zu interpretieren, dass das physische Verlassen des Hoheitsgebiets der Republik Österreich nicht ausreichend ist, sondern der Aufenthalt in Österreich tatsächlich und wirksam beendet werden muss, was unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen ist (vgl. EuGH 22.06.2021, C-719/19, insbesondere Rz 81f.) Dabei soll einerseits auf alle Gesichtspunkte betreffend den Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaates Bedacht genommen werden (vgl. EuGH 22.06.2021, C-719/19, Rz 90 zur Dauer dieses Aufenthalts und Rz 93 zu Anhaltspunkten für die Verlegung der persönlichen, beruflichen oder familiären Interessen in einen anderen Staat), und andererseits Umstände berücksichtigt werden, welche eine Lösung der Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat erkennen lassen, wie etwa ein Antrag auf Löschung in einem Einwohnermelderegister, die Kündigung eines Miet- bzw. Pachtvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie Wasser oder Elektrizität, ein Umzug, die Abmeldung von einem Dienst zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Beendigung sonstiger Beziehungen, die mit einer gewissen Integration dieses Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat einhergehen (vgl. EuGH 22.06.2021, C-719/19, Rz 91), wobei die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, der dort erreichte Grad an Integration sowie die familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH 22.06.2021, C-719/19, Rz 92).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist jedoch selbst bei Wahrunterstellung eines Aufenthalts in Indien vom XXXX bis zum XXXX sowie eines Aufenthalts in Ungarn am XXXX , nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH tatsächlich und wirksam beendet wurde. Die gegen ihn erlassene Ausweisung wurde daher nicht gegenstandslos gemäß § 69 Abs. 1 FPG und ist weiter aufrecht. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF selbst in seiner Beschwerde vom Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung und einer Ausreiseverpflichtung ausgeht (vgl. AS 448f) und das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zur Frage einer aufrechten Ausweisung keine Ausführungen machte, jedoch in der zuvor durchgeführten Einvernahme vom XXXX , von einer rechtskräftigen Ausweisung und einer Ausreiseverpflichtung des BF ausging (vgl. AS 251).
3.1.2.2. Auch die zwischenzeitige neuerliche Beantragung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin bei der Niederlassungsbehörde vermag keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung zu bewirken, zumal sich der BF auf die geschiedene Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen berief und das Scheidungsurteil sowie die rechtlichen Folgen schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX berücksichtigt wurden und rechtskräftig darüber abgesprochen wurde.
3.1.2.3. Da sich sohin seit der rechtskräftigen Erlassung einer Ausweisung gegen den BF keine wesentliche Änderung ergeben hat, war die unter Spruchpunkt II. erlassene Rückkehrentscheidung spruchgemäß zu beheben.
3.1.3. Vor diesem Hintergrund und angesichts der aufrechten Ausweisung bedurfte es nicht eines Abspruchs gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und war auch den auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten III. bis VI. (vgl. dazu etwa VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0039, Rz 22) die Rechtsgrundlage entzogen, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war. Ein gesonderter Abspruch über Spruchpunkt V. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich aufgrund der gegenständlichen Entscheidung in der Sache selbst.
3.1.4. Der angefochtene Bescheid kann jedoch auch vor dem Hintergrund des vom BF am XXXX bei der Niederlassungsbehörde gestellten Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin keinen Bestand haben.
§ 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge: NAG) lautet:
„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“
Selbst wenn man nicht von entschiedener Sache und nicht von einer aufrechten Ausweisung gegen den BF im vorliegenden Fall ausgehen würde, wäre aufgrund des vom BF (neuerlich) gestellten Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, die in § 55 Abs. 3 NAG normierte Vorgangsweise einzuhalten gewesen, zumal auch Fälle erfasst werden, in welchen die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (siehe dazu im gegenständlichen Fall das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ).
Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FrPolG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht an. Auf die Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem - wie hier - geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Gibt es keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht vom gemäß § 55 Abs. 3 NAG von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).
Daher wäre eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF nach Maßgabe der Bestimmungen für eine Ausweisung nach § 66 FPG bzw. für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zu prüfen gewesen. Die Maßgeblichkeit der § 66 und § 67 FPG gilt auch in Fällen des – wie hier vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angenommenen – Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).
Angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einerseits und eines Aufenthaltsverbots andererseits, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht „austauschbar“ und kommt daher eine Transformation einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ein Aufenthaltsverbot (oder auch eine Ausweisung) nicht in Betracht. Im Hinblick auf ein Beschwerdeverfahren kann nicht von „Sachidentität“ ausgegangen werden (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).
Der angefochtene Bescheid vermag daher auch aus diesem Grund keinen Bestand haben und war daher zu beheben.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit überschaubar liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Ausreiseverpflichtung im Sinne des § 69 Abs. 1 FPG vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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