BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** betreffend Berufung (Beschwerde) vom 14. Jänner 2013, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr FA Österreich) vom 2. Oktober 2012 hinsichtlich der Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 30. Mai 2018 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung wurde mit Bescheiden vom 2. Oktober 2012 unter anderem die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 verfügt.
In der Folge wurde gegen diese Bescheide mit Eingabe vom 14. Jänner 2013 Berufung (Beschwerde) erhoben, wobei diese mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach Aktenlage wurde die BVE der vormaligen Vertretung des Bf. nachweislich am 15. Februar 2018 zugestellt.
In der Folge langte am 8. März 2018 eine Eingabe nachstehenden Inhalts ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ad) Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht:
Namens und auftrags unserer o.a. Mandantschaft ersuchen wir Sie, die Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht betreffend
Umsatzsteuerbescheid 2007, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018
Umsatzsteuerbescheid 2008, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018
Umsatzsteuerbescheid 2009, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018
Einkommensteuerbescheid 2007, Beschwerdevorentscheidung gem. S 262 BAO vom 9,2.2018, eingelangt am 9.2,2018
Einkommensteuerbescheid 2008, Beschwerdevorentscheidung gem.§ 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018
Einkommensteuerbescheid 2009, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018 bis 30. April 2018 zu erstrecken."
In der Folge langte am 30. April 2018 eine Eingabe nachstehenden Inhalts ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ad) Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht:
Namens und auftrags unserer o.a. Mandantschaft ersuchen wir Sie, die Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht betreffend
Umsatzsteuerbescheid 2007, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018, fristverlängert bis 30.4.2018
Umsatzsteuerbescheid 2008, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018, fristverlängert bis 30.4.2018
Umsatzsteuerbescheid 2009, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018, fristverlängert bis 30.4.2018
Einkommensteuerbescheid 2007, Beschwerdevorentscheidung gem. S 262 BAO vom 9,2.2018, eingelangt am 9.2.2018, fristverlängert bis 30.4.2018
Einkommensteuerbescheid 2008, Beschwerdevorentscheidung gem.§ 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018, fristverlängert bis 30.4.2018
Einkommensteuerbescheid 2009, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 9.2.2018, eingelangt am 9.2.2018, fristverlängert bis 30.4.2018 bis 30. Mai 2018 zu erstrecken."
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 stellte die steuerliche Vertretung des Bf. gemäß § 264 BAO den Antrag die gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 gerichtete Berufung (Beschwerde) vom 14. Jänner 2013 dem BFG zur Entscheidung durch den gesamten Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ( § 108 Abs 3 BAO).
Gemäß § 264 Abs 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bf. die mit 9. Februar 2018 datierte - über die gegen die Wiederaufnahmebescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 gerichtete Berufung (Beschwerde) absprechende BVE - mit Rückscheinbrief RSb zugestellt, respektive diese von dessen steuerlichen Vertretung nachweislich am 15. Februar 2018 übernommen (Übernahmebestätigung RSb) wurde.
Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages begann daher mit dem Tag der Übernahme, sprich am 15. Februar 2018 zu laufen und endete diese somit am 15. März 2018.
In Ansehung der Tatsache, dass die Fristerstreckungsersuchen vom 8. März 2018 sowie vom 30. April 2018 - wie an oberer Stelle ausgeführt - exklusiv die Vorlage der gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 gerichteten Berufung (Beschwerde) umfasst haben, war der am 30. Mai 2018 - nunmehr auch auf Vorlage der gegen die Wiederaufnahmebescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 erhobene Berufung (Beschwerde) gerichtete Antrag als verspätet eingebracht zu qualifizieren und daher gemäß § 264 Abs. 5 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 Satz 2 BAO kann im Falle einer Zurückweisung von einer beantragten Erledigung der Beschwerde bzw. gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO des Vorlageantrags durch den Senat abgesehen werden, sprich dieses gemäß § 269 BAO eingeräumte Recht zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden kann. Das Absehen von der beantragten Befassung des Senates liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der Befassung des Senates ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass die Zurückweisung durch den Berichterstatter ohne Befassung des Senats erfolgt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann im Falle einer Zurückweisung einer Beschwerde bzw. gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO eines Vorlageantrags als nicht unzulässig oder nicht fristgerecht eingebracht von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 28. August 2025