IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. März 2023 betreffend Einkommensteuer 2022 sowie vom 15. März 2024 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***
a) beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.
b) zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (i.d.Folge Bf.) ist gemeinsam mit A Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft in ***Bf1-Adr***, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Der auf die Bf. entfallende Anteil an den Einkünften wurde im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 188 BAO ermittelt. Das Finanzamt Österreich erließ am 13. März 2023 bzw. 29. Februar 2024 antragsgemäß Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023, in denen der Bf. die Gesamten, aus der Einkunftsquelle entstammenden Einkünfte, 2022 i.H.v. € 9.650,43 bzw. 2023 i.H.v. € 15.207,04 zugerechnet wurden. Am 13. März 2024 erging in Gefolge einer Bescheidänderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO auf Grundlage von § 295 Abs. 1 BAO ein Einkommensteuerbescheid für 2023, mit dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Liegenschaftseigentümern je zur Hälfte zugerechnet wurden. Die Bf. erhob mit Schreiben vom 14. März 2024 (Eingang 15. März 2024) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023. Sie verwies darin auf ihre korrekte Einkommensteuererklärung und beantragte eine antragsgemäße Veranlagung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2024 wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2023 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde erläutert, dass sämtliche Anträge im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden und infolge einer Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO unter der Steuernummer 38 525/4453 (bei der Einkünfte, der von den Eigentümern gebildeten Vermietungsgemeinschaft erfasst und aufgeteilt wurden) einzubringen seien. Am 26. April 2024 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 sowie eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023. Als Begründung legte sie ein Schreiben der Vermietungsgemeinschaft vom 28. April 2022 vor, demzufolge keine Gewinnaufteilung gemäß der Eigentumsquote erfolge, da ihr Lebenspartner für die Dauer seiner unselbstständigen Tätigkeit auf das Fruchtgenussrecht verzichtet habe. In einer von A verfassten Beschwerde vom 5. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer der Jahre 2016 bis 2020 erläutert dieser, auf das Fruchtgenussrecht bis zum Ende der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit verzichtet zu haben. Die Beschwerde vom 26. April 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 13. März 2022 wurde von Seiten des Finanzamtes Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juni 2024 infolge nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Am 12. Juni 2024 erhob die Bf. erneut Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2022 und 2023 und beantragte, falls dem Ansuchen (alleinige Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an Sie) nicht nachgekommen werden könne, deren Vorlage. Das Schreiben war, nachdem bereits ein Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend 2023 vorlag, als Ergänzung desselben bzw. als (weiterer) Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 zu werten. Schließlich langte am 12. Juli 2024 eine ,Beschwerde gegen sämtliche Bescheide' u.a. für die Jahre 2022 und 2023 ein. Aus dem Inhalt ergibt sich, dass darin die Bescheide betreffend Einkommensteuer angesprochen werden, wobei die Bf. in wiederholender Weise auf den Fruchtgenussverzicht ihres Partners sowie der ihr daraus zustehenden 100%igen Zurechnung der Einkünfte verwies.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß § 188 Abs. 1 lit d BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.Gemäß § 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der Feststellung gemäß § 188 Abs. 1 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann (vgl. VwGH 15. Dezember 1994, 92/15/0030; 18. Oktober 2005, 2004/14/0154; 25. Juni 2020, Ra 2019/15/0016).Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.§ 252 Abs. 1 BAO betrifft insbesondere Bescheide gemäß § 188 BAO. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sind Grundlagenbescheide für Einkommensteuerbescheide (vgl. VwGH 19. März 2002, 2002/14/0005; 25. September 2002, 97/13/0098; 07. Juli 2004, 2004/13/0069).Einkommensteuerbescheid 2022Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren ein Monat.Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die Databox/Nachrichten des Bf. bei FinanzOnline am Dienstag, 14. März 2023 zugestellt, wobei dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl VwGH 31. Juli 2013, 2009/13/0105).Die Beschwerdefrist endete gemäß § 245 Abs. 1 BAO iVm § 108 BAO am Freitag, 14. April 2023.Das von der Bf. am 26. April 2024 beim Finanzamt Österreich eingelangte Schreiben erweist sich somit, soweit gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 13. März 2023 gerichtet, als verspätet.Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 war somit, wie von der Behörde zu Recht festgestellt, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.Da die Beschwerde auch in Erledigung des Vorlageantrages mit Beschluss (§ 278 BAO) als verspätet zurückzuweisen war, ist auf das inhaltliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr einzugehen.Einkommensteuerbescheid 2023Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ermittelt wurden. Zu der, dem Einkommensteuerbescheid 2023 hinsichtlich der Vermietungseinkünfte zugrunde liegenden Vermietungsgemeinschaft ***Bf1*** u. Mitbes., StNr. ***StNr2*** erging am 28. September 2022 nach Beschwerde über die Höhe der Zurechnung für die Jahre 2016 bis 2020 ein Erkenntnis des BFG, Gz. RV/7103229/2021.Darin wurde (bei gleichbleibenden Eigentumsverhältnissen) die begehrte ausschließliche Zurechnung der Einkünfte an die Bf., die diese aus einer vorgeblichen Fruchgenussvereinbarung mit A ableitet, verworfen und die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass wesentliche Inhalte der Vereinbarung nicht bekannt gegeben wurden, eine fremdübliche Vereinbarung nicht vorlag, das Fruchtgenussrecht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und eine Tragung des Unternehmerrisikos ausschließlich durch die Bf. nicht zu erkennen war. Die in der gegenständlichen Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vorgebrachten Argumente wären nach dem oben dargelegten Ausführungen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide zu würdigen.Am 5. März 2024 wurde ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2023 erlassen, in dem die Einkünfte aus der Vermietung den Hälfteeigentümern zu gleichen Teilen (abweichend von der Erklärung) zugewiesen wurde. Die dagegen am 3. April 2024 gerichtete Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. April 2024 mit Verweis auf das oben genannte Erkenntnis des BFG vom 28. September 2022 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Im Hinblick auf die Bindung der Einkommensteuerbescheide an die Feststellungsbescheide war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einkommensteuerverfahren nicht einzugehen.Da in dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO der Vermietungsgemeinschaft des Streitjahres die Gewinnanteile der Beschwerdeführerin in Höhe von € 7.603,52 festgestellt wurde, war dieser anteilsmäßige Gewinn aus Vermietung und Verpachtung in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerveranlagung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 aufzunehmen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Das gegenständliche Erkenntnis erging in Anwendung der zit. Judikatur des Höchstgerichtes, weshalb eine Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am 22. Juli 2025