IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ***1***, geb. ***3***, und der anteiligen Geschwisterstaffel für ***2***, geb. ***4*** , SVNr. ***5***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Ergänzungsersuchen vom 22. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) um folgende Auskunft ersucht:
"Ihr Kind ***1*** ist nicht mehr bei Ihnen gemeldet. Lebt Ihr Kind trotzdem noch mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt? Wenn nicht, tragen Sie überwiegend die Unterhaltskosten Ihres Kindes? Gegebenenfalls weisen Sie bitte nach, dass Ihr Kind nach wie vor im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. legen Sie ab dem Auszug Ihres Kindes Nachweise über die überwiegende Kostentragung vor (z. B. Kontoauszüge)."
Die Bf. teilte daraufhin unter Vorlage diverser Schriftstücke mit, dass das Kind seit Ende August 2023 in ***6*** wohne, und zwar unter Betreuung der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft ***7***, die wiederum im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft ***8*** tätig sei.
U.a wurde auch die Vereinbarung über die Erziehungshilfe gem. §§ 39,49, 50 ***10*** Kinder-und Jugendhilfegesetz vom 23.8.2023, abgeschlossen zwischen den Kindeseltern und der BH ***8***, vorgelegt. Demnach vereinbaren die Kindeseltern ab 8/2023 die volle Erziehung mit dem Land ***10*** und beauftragen dieses mit der Pflege und Erziehung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich. Die Vermögensverwaltung in diesem Bereich und die gesetzliche Vertretung in allen anderen Angelegenheiten verblieb bei den Kindeseltern.
Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge wurden daraufhin für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2024 zurückgefordert. Für das Kind ***2*** wurde die anteilige Geschwisterstaffel für den nämlichen Zeitraum zurückgefordert.
Die Begründung lautete folgendermaßen:
***2***:
"Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist dieanteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
***1***:
"Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt, sondern ist in einer Sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. In diesem Fall besteht keine rl ei Familienbeihilfenanspruch der Eltern."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.4.2024, ergänzt um das Schreiben vom 29.4.2024, in der die Bf. vorbrachte, dass es zwar richtig sei, dass ihr Sohn seit Ende August 2023 in einer sozialpädagogischen Einrichtung in ***6*** und somit nicht im gem eins amen Haushalt mit ihr, ihrem Mann und der Tochter lebe, sie habe jedoch mit der BH ***8*** eine Kosten ersatzvereinbarung abgeschlossen, wonach sie sich verpflichtet habe, im Rahmen der Unterhaltspflicht für die volle Erziehung ab 1.9.2023 bis auf weiteres, längstens für die Dauer der vollen Erziehung, monatlich € 315.- an die BH ***8*** zu bezahlen.
Im Übrigen habe sie sich auf die Information auf der Homepage des Bundeskanzleramtes und der BH ***8*** verlassen, wonach Familienbeihilfe jenem Elternteil gebühre, der überwiegend den Unterhalt des Kindes trage.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024 mit der Begründung abgewiesen, dass die Eltern ausnahmslos keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, auch wenn diese verpflichtet sind einen Kostenbeitrag zu leisten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 27.12.2024, den die Bf. wie folgt begründete:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem 1. Satz anspruchsberechtigt ist. ***9*** wurde nicht fremduntergebracht, sondern es wurde das Land ***10***, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft ***8***, von den Eltern lediglich mit der Pflege und Erziehung beauftragt, alle sonstige Obsorge, insbesondere die Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung, ist bei den Eltern verblieben. Dies ist vergleichbar mit dem Besuch eines Internates. (Die mit der BH ***8*** abgeschlossene Vereinbarung vom 23. August 2023 ist angehängt.) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Haushaltsgemeinschaft (vorübergehend) aufgehoben wäre, so bliebe der Anspruch auf Kinderbeihilfe doch bei der Mutter, da keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Insbesondere wohnt keine andere Person mit ***9*** zusammen und es gibt auch keine andere Person, deren Kind ***9*** im Sinne von § 2 Abs. 3 und 3a FLAG wäre".
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht folgende Auskunft der BH ***8*** bezügl. der für ***1*** angefallenen täglichen Kosten vor:
8/2023 - 12/2023: täglich € 169,94 + 13% MwSt.
01/2024 - 03/2024: täglich € 186,93 + 13% MwSt.
04/2024 - 12/2024: täglich € 160,60 + 13% MwSt.
Seit 01/2025: täglich € 167,80 + 13% MwSt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Bf. wohnt seit 24.8.2023 in einer Einrichtung des Landes ***10***.
Auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Kindeseltern vom 23.8.2023 wurde dem Land ***10*** die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung in diesem Bereich übertragen.
Die täglichen Unterhaltskosten im Rückforderungszeitraum, die das Land ***10*** trägt, betrugen: im Jahr 2023 € 169,94 +13% MwST=192,03, dies entspricht für die Monate September und November einem monatlichen Aufwand von € 5.760,90 und für Oktober und Dezember € 5.952,93,
und in den Monaten Jänner und Februar Jahr 2024 € 186,93 +13% MwSt=211,23, dies entspricht einem monatlichen Aufwand im Jänner 2024 von € 6.548,13 und im Februar 2024 € 6.125,67.
Die Bf. leistet seit 1.9.2023 einen monatlichen Kostenersatz von € 315.- (Stand Juni 2025).
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 06.07.2006, 2006/15/0183, VwGH 24.10.2005, 2001/13/0263).
Der von der Bf. geleistete Kostenersatz (€ 315.- seit September 2023) wurde von der Bf. selbst an Hand von Unterlagen bekannt gegeben und deckt sich mit den Angaben der BH ***8***.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund an der Höhe der von der BH ***8*** bekanntgegebenen täglich anfallenden Kosten für ***1*** zu zweifeln, sodass daraus unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer und der jeweiligen Tage pro Monat die o.a. Beträge errechnet werden konnten.
Die belangte Behörde teilte der Bf. im Vorlagebericht vom 11.6.2025 nur die-nicht entscheidungsrelevanten- täglich anfallenden Kosten für die Unterbringung ab Jänner 2025 mit. Da sich jedoch die Höhe des Kostenbeitrages der Bf. mit € 315.- seit September 2023 nicht veränderte, wäre für die Bf. auch bei Kenntnis der relevanten Zahlen für die Frage, ob sie den monatlichen Unterhalt überwiegend leistete, nichts gewonnen gewesen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der überwiegende Teil des Unterhaltes durch die öffentliche Hand getragen wird, auch wenn die Bf. im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersätze leistet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für die ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 2 FLAG 1967 wird der Familienanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bestimmt und subsidiär darauf abgestellt, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Um ein Kind, dass sich außerhalb der Wohngemeinschaft aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt nur ein vorübergehender sein. Als nicht vorübergehend wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit nicht wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird (vgl BFG 14. März 2018, RV/7100999/2018). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die von vornherein nur auf Zeit angelegt sind (Familienheimfahrten) und sich jeweils bloß auf wenige Tage erstrecken, an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl VwGH 18. März 1997, 96/14/0006; VwGH 23. Mai 2007, 2006/13/0155).
Im gegenständlichen Fall erfolgte bereits die Übertragung der Pflege und Erziehung auf unbestimmte Zeit, vereinbart wurde lediglich "ab August 2023". Bereits damit wird deutlich, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend geplant war.
Es steht weiters fest, dass der Sohn der Bf. bereits seit 24.8.2023 nicht mehr im Haushalt der Bf. wohnt, d.h. seit mittlerweile zwei Jahren. Ein solcher Aufenthalt außerhalb des Haushaltes der Bf. kann aber nicht mehr als nur vorübergehend betrachtet werden (vgl. z.B. BFG vom19.8.2024, RV/6100112/2024 betr. einer sechzehnmonatigen Unterbringung).
Dass Teilbereiche der Obsorge bei der Bf. bzw. den Kindeseltern verblieben, spielt für die Frage der Haushaltszugehörigkeit keine Rolle, da es diesbezüglich nur auf die einheitliche Wirtschaftsführung im Rahmen einer Wohngemeinschaft ankommt.
Der Aufenthalt des Sohnes in der Einrichtung des Landes ***10*** ist grundsätzlich nicht-wie die Bf. vermeint- mit dem Aufenthalt eines Kindes- in einem Internat vergleichbar, da dieses für einen absehbaren Zeitraum, etwa ein Schuljahr, und daher nur vorübergehend besucht wird.
Vergleich zu diesem Thema etwa die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes BFG vom 30.09.2016, RV/5101465/2015:
"Von einer nur vorübergehenden Abwesenheit im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG kann dann gesprochen werden, wenn sich das Kind für Zwecke einer Ausbildung oder für Zwecke des Studiums woanders aufhält. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines Schulbesuches wird im Allgemeinen angenommen werden müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird (so schon Wittmann-Galletta, Kommentar zum FLAG, § 2, C, Seite 11; ebenso z.B. UFS 7.10.2011, RV/0202-G/11; im Ergebnis ebenso UFS 3.3.2008, RV/1686-W/05, wenn auch in dieser Entscheidung unzutreffend § 2 Abs. 5 lit. b FLAG ins Treffen geführt wird [richtig und gemeint wohl auch hier § 2 Abs. 5 lit. a FLAG]; selbst der VwGH verwies bezüglich eines auswärts studierenden Kindes in seiner Entscheidung vom 28.2.2002, 2001/15/0207 irrtümlich auf § 2 Abs. 5 lit. b [auch hier offenbar gemeint und als gegebenenfalls zur Anwendung gelangend angesehen: § 2 Abs. 5 lit. a FLAG] und sprach aus, dass die Haushaltszugehörigkeit in einem solchen Fall nicht aufgehoben wird)."
Als Alternative zur Haushaltszugehörigkeit sieht das Gesetz einen Familienbeihilfenanspruch für diejenige Person vor, die die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt und das Kind bei niemandem sonst haushaltszugehörig ist.
Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§2 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei ist zu prüfen, ob die Eltern dem Kind mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055).
Maßgeblicher Zeitraum für die Frage, ob ein Familienbeihilfenanspruch besteht, ist gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Monat.
Die BH ***8*** hat in glaubwüdiger Weise die Höhe des täglichen Unterhaltsaufwandes für ***1*** dargestellt. Aus diesen Beträgen konnte der monatliche Aufwand errechnet werden und dem von der Bf. monatlich zu entrichtenden Kostenbeitrag gegenübergestellt werden. Daraus ergibt sich zweifelsohne, dass die vom Land ***10*** geleisteten Beträge den von der Bf. geleisteten Kostenersatz bei weitem übersteigen. Es steht daher fest, dass die Bf. in keinem der von der Rückforderung betroffenen Monate überwiegend, d.h. zu mehr als der Hälfte des Unterhaltsbedarfs, den Unterhalt leistete (vgl. dazu etwa z.B. BFG vom 10.07.2024, RV/7101532/2024).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, so ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, letzter Satz, § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089), ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. z.B. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185). Daran ändert auch eine allenfalls-wie die Bf. vorbringt- unrichtige Rechtsauskunft nichts.
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Im Übrigen wurde die Bf. bereits in der Vereinbarung mir dem Land ***10*** vom 23.8.2023 auf ihre Mitteilungspflicht gem. § 25 FLAG 1967 hingewiesen, die wie folgt normiert ist:
"Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldendenTatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen."
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ***1*** für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2024 erfolgte daher zu Recht, da das Kind weder dem Haushalt der Bf. angehörte noch von dieser die Unterhaltskosten überwiegend getragen wurden.
Im Rückforderungsbetrag ist auch die anteilige Geschwisterstaffel für das Kind ***2*** enthalten, für das zunächst im Rückforderungszeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Rückforderung der anteiligen Geschwisterstaffel erfolgte daher ebenfalls zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die (ordentliche) Revision auszuschließen.
Wien, am 20. August 2025