Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VAT IT Processing Ltd. TRADING AS WTAX, 2A, rue des Capucins, 1313 Luxembourg, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 14. Oktober 2025, betreffend Zurücknahme eines Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 gemäß § 85 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der in der Schweiz ansässige Beschwerdeführer (Bf.) hat mit dem Antragsformular DIAG vom 13. November 2023, eingegangen am 27. November 2023, gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 iVm § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer von Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2018 in der Höhe von 1.596,24 Euro beantragt.
Infolge der Mangelhaftigkeit dieses Antrages wurde dem Bf. mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) des Finanzamtes für Großbetriebe vom 28. März 2025 aufgetragen, die Mängel seines Rückerstattungsantrags vom 13. November 2023 (Originalunterschrift des Antragstellers sowie Ansässigkeitsbestätigung der Schweizer Steuerbehörde) bis zum 23. Mai 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe zu beheben, andernfalls der Rückerstattungsantrag als zurückgenommen gelte.
Mit Ergänzungsersuchen vom - ebenfalls - 28. März 2025 ersuchte das Finanzamt für Großbetriebe den Bf., eine Bestätigung der Schweizer Steuerbehörde für das Jahr 2018 über die Nichtanrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer vorzulegen.
Am 23. Mai 2025 richtete der steuerliche Vertreter des Bf. per Email ein Ersuchen um Verlängerung der Frist bis 23. Juni 2025.
Die belangte Behörde hat zwecks Verlängerung der Frist eine mit 26. Mai 2025 datierte Erledigung mittels E-Mail an den steuerlichen Vertreter des Bf. übermittelt.
Am 28. Mai 2025 langte bei der belangten Behörde postalisch ein mit 23. Mai 2025 datiertes Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel und zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis 23. Juni 2025 ein.
Die mit 23. Juni 2025 datierte (postalische) Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags langte am 4. Juli 2025 bei der belangten Behörde ein.
Die mit 15. Juli 2025 datierte (postalische) Beantwortung des Ergänzungsersuchens langte am 16. Juli 2025 bei der belangten Behörde ein.
Mit E-Mail vom 24. September 2025 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung eines Versendenachweises betreffend die mit 23. Juni 2025 datierte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags, welche beim Finanzamt für Großbetriebe am 4. Juli 2025 einlangte.
Mangels Vorlage eines Versendenachweises erklärte die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 13. November 2023 mit Bescheid vom 14. Oktober 2025 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf. dem Auftrag, die Mängel seiner Eingabe bis 23. Mai 2025 zu beheben, nicht nachgekommen sei, sodass der Antrag als zurückgenommen gelte.
Die belangte Behörde wies die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. November 2025 als unbegründet ab.
Infolge der Einbringung eines Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. Februar 2026 zur Entscheidung vor.
Mit Antrag vom 13. November 2023 beantragte der Bf. gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 iVm § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer von Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2018 in der Höhe von 1.596,24 Euro.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28. März 2025 forderte die belangte Behörde den Bf. unter Androhung der Säumnisfolgen des § 85 Abs. 2 BAO auf, die Mängel seines Rückerstattungsantrags (Originalunterschrift des Antragstellers, Ansässigkeitsbestätigung der Schweizer Steuerbehörde) binnen einer Frist bis 23. Mai 2025 zu beheben.
Eine Mängelbehebung innerhalb der Frist bis 23. Mai 2025 erfolgte nicht.
Am 23. Mai 2025 brachte der steuerliche Vertreter des Bf. per E-Mail ein Ersuchen um Fristverlängerung bis 23. Juni 2025 zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags ein.
Am 28. Mai 2025 langte ein mit 23. Mai 2025 datiertes Ersuchen um Fristverlängerung zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags postalisch bei der belangten Behörde ein.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags, datiert mit 23. Juni 2025, langte am 4. Juli 2025 bei der belangten Behörde ein.
Es wurde weder ein Versendenachweis für den Antrag auf Fristverlängerung, datiert mit 23. Mai 2025, eingelangt am 28. Mai 2025, noch ein Versendenachweis für die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags, datiert mit 23. Juni 2025, eingelangt am 4. Juli 2025, vorgelegt.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2025 hat die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 13. November 2023 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken.
Aufgrund der Mängel des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer vom 13. November 2023 erfolgte der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 BAO zu Recht.
Eine Behebung der Mängel innerhalb der Frist bis 23. Mai 2025 erfolgte nicht.
Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und ist daher unwirksam (vgl. VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126 und Sutter in Anw. Blatt 2006, 608, Heft 11).
Für das mit 23. Mai 2025 datierte und bei der belangten Behörde am 28. Mai 2025 eingegangene postalische Ersuchen um Fristverlängerung zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags wurde kein Versendenachweis vorgelegt, sodass der Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung eines Fristverlängerungsansuchens nicht erbracht wurde.
Unabhängig von der Rechtzeitigkeit des Fristverlängerungsantrags hätte dieser Antrag nicht zur Fristerstreckung geführt, weil seitens der belangten Behörde keine bescheidmäßige Erledigung betreffend Fristverlängerung ergangen ist.
Mit der mit 23. Juni 2025 datierten und bei der belangten Behörde am 4. Juli 2025 eingegangen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags wurde dem Mängelbehebungsauftrag vom 28. März 2025 somit nicht zeitgerecht entsprochen. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 18).
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 86 Abs. 1 BAO sieht vor, dass Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.
Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wird (VwGH 16.12.1987, 85/13/0108; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 5). Fristverlängerungsanträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO und müssen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 86a BAO entweder schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde kein wirksamer Fristverlängerungsantrag zur Behebung der Mängel des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 gestellt.
Das am 23. Mai 2025 per E-Mail eingebrachte Ersuchen um Fristverlängerung löste weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Wird ein Anbringen (Eingabe) auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031). Aus welchen Gründen die belangte Behörde die E-Mail des rechtlichen Vertreters zunächst die Eigenschaft eines wirksam eingebrachten Anbringens beigemessen hat, muss dahingestellt bleiben.
Das mit 23. Mai 2025 datierte postalische Ersuchen um Fristverlängerung ging am 28. Mai 2025 - und somit nach Ablauf der behördlichen Frist - bei der belangten Behörde ein und vermochte somit keine fristverlängernde Wirkung auszulösen.
Doch selbst wenn rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre, hätte dieser für sich genommen noch keine Wirkung, da einem solchen Antrag im Mängelbehebungsverfahren keine fristenhemmende Wirkung zukommt. Eine Verlängerung der Frist wäre nur eingetreten, wenn einem solchen Antrag auch bescheidmäßig stattgegeben worden wäre (VwGH 20.1.1993, 92/13/0215).
Nicht nur für Anbringen, sondern auch für Erledigungen der Behörde sieht das Gesetz Formvorschriften vor. Entscheidungen über Fristverlängerungsanträge stellen verfahrensleitende Verfügungen dar und können gemäß § 94 BAO entweder schriftlich oder mündlich erlassen werden.
Selbst wenn man also entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon ausgehen würde, dass im gegenständlichen Fall ein wirksamer Fristverlängerungsantrag vorläge, hätte ein solcher Antrag nicht zur Erstreckung der Frist geführt, weil seitens der belangten Behörde nie eine wirksame Erledigung betreffend Fristverlängerung ergangen ist.
In Ermangelung eines wirksamen Fristverlängerungsantrages seitens des Bf. einerseits sowie einer wirksamen bescheidmäßigen Fristverlängerung seitens der belangten Behörde andererseits endete die Frist zur Mängelbehebung am 23. Mai 2025.
Die mit 23. Juni 2025 datierte und am 4. Juli 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe eingebrachte Mängelbehebung erfolgte somit - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - verspätet, weshalb der Antrag auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 mit Ablauf der ursprünglich von der Behörde gesetzten Frist gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.
Sofern der Bf. den Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen führt ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz die Behörde nicht daran hindert, von einer als unrichtig erkannten Auffassung später abzugehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nämlich nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/15/0045).
Der Umstand, dass der Bf. seinen Antrag auf Fristverlängerung zum einen lediglich per E-Mail und zum anderen verspätet eingebracht hat, ist weder auf eine ausdrückliche Aufforderung noch auf eine unrichtige Rechtsauskunft der Behörde zurückzuführen und hindert die Behörde daher nicht, diese Vorgangsweise des Bf. als rechtswidrig zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Versäumung einer Mängelbehebungsfrist unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und sich das Bundesfinanzgericht an der zitierten Judikatur orientiert, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 12. Februar 2026
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