Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **Bf**, Steuernummer ***, vertreten durch **StB**, **StB-Adresse**, über die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. April 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 24.4.2025 erfolgte die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BOA iHv gesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 für die Einkommensteuererklärung 2023 und nochmals EUR 150,00 für die Umsatzsteuererklärung 2023). Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, weil die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht fristgerecht eingereicht worden seien.
Mit Beschwerde vom 21.5.2025 beantragte der Beschwerdeführer (vertreten durch seine steuerliche Vertreterin **StB**) die Stornierung der festgesetzten Zwangsstrafe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erklärungen 2023 aufgrund der allgemeinen sehr angespannten und umfangreichen Fristensituation nicht eingereicht werden hätten können. Die Erklärungen mit hoher Priorität seien in Bearbeitung. Die Verzögerung sei sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch von Seiten der steuerlichen Vertreterin ohne grobes Verschulden erfolgt. Es seien im fraglichen Zeitraum sehr viele erschwerende und besondere, nicht übliche Umstände zusammengetroffen. Angeführt wurden etwa die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die daraus resultierenden Zusatzaufgaben, die Übernahme eines Kundestocks und Personal anderer Kanzleien, allgemeine Personalfluktuation und Einschulungsaufwand hinsichtlich neuer Kanzleimitarbeiter.
Ausgeführt findet sich im Beschwerdeschriftsatz, dass es die steuerliche Vertreterin weitgehend geschafft habe, die Fristen für die Jahre 2022 und 2023 zu bewältigen und den Rückstand bestmöglich aufzuholen, sodass in guter Voraussicht ab Sommer 2025 wieder ein geregelter Fristenablauf vorliegen werde. Beantragt wurde im Schriftsatz eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der gegenständlichen Erklärungen 2023 bis zum 30.6.2025.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Von Seiten der belangten Behörde erfolgte insbesondere die Ausführung, dass der Umstand, dass es in Zeiten der allgemeinen Arbeitsüberlastung nicht immer möglich sei, Erklärungen fristgerecht abzugeben, plausibel und durchaus verständlich scheine. Jedoch seien die Abgabenerklärungen 2023 bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (am 6.8.2025) nicht eingereicht worden, wobei in der Beschwerde selbst darauf hingewiesen worden sei, dass die Erklärungen bis zum 30.06.2025 folgen würden.
Mit - innerhalb der zwei Mal verlängerten Frist - rechtzeitig eingereichtem Vorlageantrag, datiert mit 8.10.2025, wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Begründung erfolgte im Wesentlichen inhaltsgleich wie in der Beschwerde.
Mit Bericht vom 13.1.2026 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 111 Abs 1 der Bundesabgabenordnung ( BAO) sind Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach Abs 2 muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Nach Abs 3 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigen. Nach Abs 4 ist gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 134 Abs 1 BAO sind ua die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Nach § 134 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Gemäß § 134a Abs 1 BAO können ua Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs 1 BAO, somit ua die Jahresabgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer, von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Sachverhaltsmäßig kam der Beschwerdeführer (vertreten durch seine berufsmäßige Parteienvertreterin) unstrittig seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärungen für 2023 (betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer) nicht nach.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass zunächst von der belangten Behörde ein erstes Fristverlängerungsersuchen stattgebend erledigt und die Einreichungsfrist für die beiden Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 bis zum 27.12.2024 verlängert wurde. Ein weiteres Verlängerungsersuchen wurde - um den kontinuierlichen Fortgang der Veranlagung zu gewährleisten, so die behördliche Begründung - von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3.1.2025 abgewiesen und eine Nachfrist für die Einreichung bis zum 31.1.2025 eingeräumt.
Zumal auch innerhalb der Frist bis zum 31.1.2025 keine Einreichung der Abgabenerklärungen 2023 erfolgte, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.2.2025 eine weitere Nachfrist bis zum 31.3.2025 fest und drohte dabei die Festsetzung einer Zwangsstrafe von gesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 für die Einkommensteuererklärung und nochmals EUR 150,00 für die Umsatzsteuererklärung) an.
Der Beschwerdeführer ließ auch diese Frist verstreichen. Zumal die Abgabenerklärungen selbst nach Ablauf der letztgenannten Frist nicht eingereicht wurden, erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.4.2025 die tatsächliche Festsetzung der Zwangsstrafe iHv gesamt EUR 300,00.
Auch danach wurden die betreffenden Abgabenerklärungen nicht eingereicht: Obwohl sich im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt findet, dass ab Sommer 2025 (in der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin) wieder ein geregelter Fristenablauf vorliegen würde und eine angemessene Nachfrist zu Einreichung der Abgabenerklärungen bis zum 30.6.2025 beantragt wurde, erfolgte tatsächlich bis zum heutigen Tag - trotz erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe und Einleitung eines Beschwerdeverfahrens dagegen - keine Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2023.
Anzumerken ist für den gegenständlichen Fall, dass der Umstand, dass "lediglich" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, nicht auf besondere Schwierigkeiten bei der Erstellung der betreffenden Abgabenerklärungen schließen lässt und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Es ist damit auf den Zweck der Zwangsstrafe zu verweisen, der darin liegt, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 24.5.2007, 2006/15/0366).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde bzw des Bundesfinanzgerichts. Die Festsetzung ist gem § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Es sind bei der Ermessensübung auch Umstände zu berücksichtigen, wie das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen und die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen.
Bei der vorzunehmenden Ermessensübung ist im gegenständlichen Fall damit erschwerend mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in den Veranlagungszeiträumen vor 2023, konkret in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021, zunächst keine Abgabenerklärungen einreichte, womit von Seiten der belangten Behörde die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden mussten. Mildernd ist auf die in der Beschwerde angeführten Umstände Bedacht zu nehmen, wenngleich ein berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater) gehalten ist, seine Organisation derart einzurichten, dass Fristen entsprechend eingehalten werden können - wobei im gegenständlichen Fall sogar eine vielfache Fristverlängerung erfolgt ist und nunmehr, nach einer Überfälligkeit von über eineinhalb Jahren im Verhältnis zur Regelfrist des § 134 BAO, nach wie vor keine Einreichung erfolgte.
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von jeweils 150,00 Euro, wobei § 111 BAO einen Maximalbetrag von jeweils EUR 5.000,00 vorsieht, somit in Höhe von 3% des Maximalbetrages und damit an der unteren Grenze der Ermessensübung befindlich, als angemessen zu beurteilen. Vorschriftsgemäß wurde die Zwangsstrafe auch zuvor mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der verlangten Leistung schriftlich angedroht.
Die erfolgte Festsetzung der Zwangsstrafe iHv insgesamt EUR 300,00 erfolgte damit nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht zu Recht und war die Beschwerde damit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut des § 111 BAO und es liegt keine zu lösende Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war damit gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ( B-VG) nicht zuzulassen.
Wien, am 27. Jänner 2026
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