JudikaturBFG

RV/3100895/2017 – BFG Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SVors***, den Richter ***Ri*** sowie den fachkundigen Laienrichter ***L1*** und den fachkundigen Laienrichter ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Josef Vergeiner, Schloßgasse 9a Tür 6, 9900 Lienz, gegen die von der belangten Behörde am 5. November 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011, 2012 und 2013

I. zu Recht erkannt:

1. Der Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2013 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind gleich zur Beschwerdevorentscheidung.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

1. Der Vorlageantrag betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 und 2012 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Kapitalertragsteuer für steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von € 8.400,00 im Jahr 2011 mit € 2.100,00, für steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von € 8.400,00 im Jahr 2012 mit € 2.100,00 und für steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von € 36.949,15 im Jahr 2013 mit € 9.237,29 festgesetzt.

2. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 5. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und gemäß § 272 Abs. 2 BAO eine Entscheidung durch den Senat beantragt.

3. Mit den am 14. September 2017 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 und 2012 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 20 13 wurde teilweise stattgegeben, die Kapitalertragsteuer wurde für Kapitalerträge in Höhe von € 28.549,15 im Jahr 2013 mit € 7.137,29 festgesetzt.

4. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 19. Oktober 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Die steuerliche Vertretung hat im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Mai 2025 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Mit gleichem Schreiben und Schreiben vom 20. Mai 2025 wurden die Vorlageanträge betreffend Kapitalertragssteuer für die Jahre 2011 und 2012 zurückgenommen.

II. Sachverhalt

Folgende Sachlage ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:

1. Der Beschwerdeführer war in den Beschwerdejahren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma ***Ges***, die ihren Sitz in der politischen Gemeinde Sillian hat.

2. Mit dem am 21. Dezember 2012 unterzeichneten Mietvertrag hat die ***Ges*** als Vermieterin dem Beschwerdeführer als Mieter die im Erdgeschoß des neu errichteten Bauteils II in ***Anschrift*** gelegene Wohnung mit einer Nettonutzfläche von ca. 160 m2 vermietet und zwar exakt mit der Beschaffenheit, die der allgemein beeidete Sachverständige ***SV*** im Befund vom 30. Oktober 2012 (Beilage ./C des Mietvertrags) festgestellt hat.

3. Der genannte Befund weist zum Stichtag 8. September 2012 (Tag der Befundaufnahme und Bewertungsstichtag) folgenden Bau- und Erhaltungszustand des Mietobjekts aus:

Neuwertig.Ausbauverhältnis:Der Rohbau ist als sog. "Edelrohbau" der […] über den normalen üblichen Rohbau hinausgeht, ausgebaut. Der individuelle Ausbau mit Bode-, Wandbelägen, Fliesen und Errichtungsausstattung für Bad, WC, Küche, Kachelofen erfolgt getrennt

4. § 4 des Mietvertrags führt zur Übergabe des Mietgegenstands aus

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes ist am 08.09.2012 vertragsgemäß laut Beilage ./C erfolgt, was beiderseits durch die Vertragsunterfertigung ausdrücklich bestätigt wird.2. Der Mieter verzichtet auf die Forderung eines weiteren Ausbaues des Mietgegenstandes. Er wird diesen selbst auf eigene Kosten durchführen.

5. Gemäß § 5 d) des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, sämtliche bei der Bewirtschaftung des Mietgegenstandes auflaufende Kosten (Betriebskosten, öffentliche Abgaben) zur Selbst- und Alleinzahlung zu übernehmen und den Vermieter diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6. Nach § 11 des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich sämtliche mit der Errichtung des Mietvertrags verbundenen tarifmäßigen Kosten und Gebühren zu ersetzen und den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

7. Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer der Firma ***Ges*** einen Grundgehalt von € 42.000,00 zuzüglich einem mit € 8.400,00 anzusetzenden Betrag für die unentgeltliche Nutzung der im ersten und zweiten Obergeschoss des Betriebsgebäudes gelegene Wohnung erhalten.

8. Bei der Firma ***Ges*** wurden in den Jahren 2011 und 2012 Betriebskosten für die dem Beschwerdeführer unentgeltlich zur Nutzung überlassene, im ersten und zweiten Obergeschoss des Betriebsgebäudes gelegene Wohnung als sonstige Erträge erfasst, nicht jedoch im Jahr 2013. Die von der ***Ges*** steuerlich nicht erfassten Erträge im Jahr 2013 betrugen € 2.300,00.

9. Die ***Ges*** hat im Jahr 2013 einen Aufwand in Höhe von € 14.955,65 für die Anschaffung eines Seerosenbeckens getragen, das im Garten der vom Beschwerdeführer gemieteten, im Erdgeschoss gelegenen Wohnung angelegt wurde.

10. Die ***Ges*** hat im Jahr 2013 Kosten in Höhe von € 10.086,00 für den Innenausbau der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers übernommen.

11. Die ***Ges*** hat im Jahr 2013 Kosten in Höhe von € 1.207,50 für die Errichtung des unter Punkt II.2. angeführten Mietvertrags übernommen.

III. Beweiswürdigung

1. Punkt II. 1. ergibt sich aus dem Auszug des Firmenbuchs zu FN 266344 h.

2. Punkt II.2. bis 6. ergibt sich aus dem am 21. Dezember 2012 zwischen der Firma ***Ges*** als Vermieterin dem Beschwerdeführer als Mieter abgeschlossenen Mietvertrag.

3. Punkt II.7 ergibt sich aus dem Bericht vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges*** (Tz. 1. des Berichts) und ist unstrittig.

4. Punkt II.8. ergibt sich aus dem Bericht vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges*** (Tz. 2. des Berichts) und ist unstrittig.

5. Punkt II.9. ergibt sich aus dem Bericht vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges*** (Tz. 3. des Berichts) und ist unstrittig.

6. Punkt II.10. ergibt sich aus dem Bericht vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges*** (Tz. 4. des Berichts) und ist unstrittig.

7. Punkt II.11. ergibt sich aus dem Bericht vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges*** (Tz. 5. des Berichts) und ist unstrittig.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2013

1.1. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach diesem Prinzip der Unbeachtlichkeit der Einkommensverwendung können Vermögensabflüsse an Gesellschafter einer Körperschaft, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, also "causa societatis" geleistet werden, den steuerpflichtigen Gewinn der Körperschaft nicht beeinflussen. Die Ausschüttung des Gewinns vermindert das Einkommen der Körperschaft nicht, sie ist aus dem versteuerten Einkommen zu leisten.

1.2. Verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 liegen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer äußeren Form nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Die Einkommensminderung kann grundsätzlich entweder in überhöhten Aufwendungen oder zu geringen Einnahmen der Körperschaft bestehen [Doralt/Ruppe, Steuerrecht I13 (2024) Rz 977; Kirchmayr, in Achatz/ Kirchmayr, KStG § 8 Tz 164].

1.3. Erfolgt die Vermögenszuwendung an einen Gesellschafter, liegen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

1.4. Bei inländischen Kapitalerträgen wird gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den inländischen Kapitalerträgen gehören die Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

1.5. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 KStG 1988) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

1.6. Dem Empfänger der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 gegeben (VwGH 29.03.2012, 2008/15/0170; VwGH 31.03.2011, 2008/15/0153; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046), es liegt im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt.

1.7. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessenentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgabe" beizumessen (VwGH 24.02.2011, 2009/15/0161). Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (VwGH 30.01.2001, 99/14/0067).

1.8. Im Beschwerdefall ist strittig, ob bei der unter Punkt II. geschilderten Sachlage verdeckte Ausschüttungen vorliegen.

1.8.1. Zu der in Punkt II. 7. dargelegten Sachlage bezüglich der unentgeltliche Nutzung der im ersten und zweiten Obergeschoss des Betriebsgebäudes gelegene Wohnung durch den Beschwerdeführer, die im angefochtenen Bescheid des Beschwerdejahres 2013 noch als verdeckter Ausschüttung qualifiziert wurde, hat die belangte Behörde mit der am 14. September 2017 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliegt, weil nach ihrer Ansicht der Beschwerdeführer mit einem Jahresbezug von € 50.400,00 (€ 42.000,00 Grundgehalt zuzüglich € 8.400,00 für die unentgeltliche Nutzung der Wohnung) unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der ***Ges*** von € 5 Millionen sowie deren Ertragslage keinen unangemessen hohen Bezug erhielt. Dem tritt das Bundesfinanzgericht nicht entgegen. In diesem Punkt war die Beschwerde daher berechtigt und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.

1.8.2. Zu der in Punkt II. 8. dargelegten Sachlage (Übernahme der Betriebskosten iHv € 2.300 für die dem Beschwerdeführer unentgeltlich zur Verfügung gestellte, im Obergeschoss gelegene Wohnung) vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Verweis auf Tz. 2 des Berichts vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges***) die Ansicht, dass die ***Ges*** - anders als in den Vorjahren - die anteiligen Betriebskosten der Wohnung des Beschwerdeführers nicht als Erträge erfasst hat und damit eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Weder aus der Beschwerdeschrift, noch aus dem Vorlageantrag oder dessen Ergänzung (Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 16. Mai 2025) geht hervor, dass dieser Punkt konkret bestritten wird. Die Beschwerde bekämpft nur die Annahme einer verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der unentgeltlichen Nutzung der Wohnung in Höhe von € 8.400,00, von der die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung abgegangen ist (siehe oben Punkt IV.1.8.1.). Das Bundesfinanzgericht sieht daher keinen Anlass dafür, das Unterlassen der Verrechnung der anteiligen Betriebskosten 2013 an den Beschwerdeführer, den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der ***Ges***, nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen. Diesbezüglich erfolgt daher keine Abänderung des angefochtenen Bescheides.

1.8.3. Zu der in Punkt II. 9. bis 11 dargelegten Sachlage (Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Seerosenbeckens sowie den Innenausbau der vom Beschwerdeführer gemieteten, im Erdgeschoss gelegenen Wohnung und der Kosten für die Errichtung des Mietvertrages) vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Verweis auf Tz. 3 und 4 des Berichts vom 4. November 2014 über das Ergebnis der Außenprüfung der ***Ges***) die Ansicht, dass verdeckte Ausschüttungen vorliegen.

Im südlichen Bereich des neu errichteten Betriebsgebäudes der Gesellschaft würde sich im Erdgeschoß eine Wohnung befinden, die vom Alleingesellschafter und Geschäftsführer, dem Beschwerdeführer, gemietet werde. Dazu würde im Außenbereich eine Gartenanlage gehören. Die Gartengestaltung sei "in einer über das herkömmliche Ausmaß hinausgehenden Art und Weise" erfolgt Insbesondere sei das angelegte Seerosenbecken "als speziell auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angeschafft zu sehen." Bei den von der Gesellschaft übernommenen Kosten handle es sich um "eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel". Gleiches gelte für den Innenausbau der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers. Diese Kosten seien durch die Miete nicht gedeckt, welche in dem mit der Gesellschaft am 21. Dezember abgeschlossenen Mietvertrag vereinbart worden sei. Dies gelte ebenso für die Kosten für die Errichtung des Mietvertrages, die vereinbarungsgemäß vom Mieter (Beschwerdeführer) zu tragen seien.

In der Beschwerdeschrift wird dagegen vorgebracht, dass keine verdeckten Ausschüttungen vorlägen, weil die steuerliche Betriebsprüfung nicht habe feststellen können, dass die Gesamtausstattung der Bezüge des Geschäftsführers (Beschwerdeführer) unangemessen hoch seien. In der Ergänzung des Vorlageantrages sowie der Bescheidbeschwerde (Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 16. Mai 2025) wird ausgeführt:

"Die Ermittlung des angemessenen Bestandszinses erfolgte durch ein Sachverständigengutachten mit Stichtag 08.09.2012. Der strittige Türeneinbau erfolgte aber vor diesem Stichtag (Beweis: Rechnung vom 01.03.2013 der Rubner Türen AG - in dieser Rechnung wird auf die Lieferscheine K122983 vom 27.06.2012 und K130302 vom 24.01.2013 verwiesen) und stellt zweifelsfrei einen Integrierten Gebäudeteil dar.

Das strittige Seerosenbecken stellt nachträgliche Gebäudeherstellungsmaßnahmen (Grundstückseinrichtungen) dar. Die Höhe der geschätzten Kosten ist nicht strittig, wohl aber die steuerliche Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Seerosenbecken führt bei weitem nicht zu einer Einstufung als Luxusimmobilie.

Es wurden zwischen dem alleinigen Geschäftsführer der ***Ges*** und der ***Ges*** im Einvernehmen diese Arbeiten noch vorgenommen. Es ist auch nichts Außergewöhnliches, dass eine Gartenanlage zeitlich später errichtet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt diese Baumaßnahme eine außerhalb des (formellen) Mietvertrages vorgenommene Verbesserungsmaßnahme des Mietgegenstandes und liegt im Interesse beider Vertragspartner. Diese Verbesserungsmaßnahme befindet sich im Eigentum der ***Ges*** und stellt keinen sofortigen Zufluss dar, sondern der Nutzen für den Mieter ist auf die Laufzeit des Mietverhältnisses aufzuteilen. Es fließt dem Mieter nicht die Investition, sondern nur der Jährliche Nutzen zu.

Die Abgabenbehörde hat eine Wurzelausschüttung erblickt. Dies erfolgt bei der Überlassung von Immobilien an Anteilseigner bzw deren Nahestehenden, die zum außerbetrieblichen Vermögen der Körperschaft zählen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber keinesfalls um außerbetriebliches Vermögen der Körperschaft, weil der Anwendungsbereich einer Wurzelausschüttung hierfür sehr eingeschränkt ist und es muss sich um ein luxuriöses Gebäude oder auf besondere Bedürfnisse zugeschnittenes Gebäude handeln (so Lachmayer, Strimitzer, Vock, Kommentar zur Körperschaftsteuer, Tz 1049 zu § 8 KStG sowie Tz 406 des Anhanges zu § 8 KStG). Es handelt sich im gegenständlichen Fall keinesfalls um eine luxuriöse Immobilie Die Behandlung einzelner Teile einer Immobilie als Wurzelausschüttung Ist aber Jedenfalls unzulässig Die Betriebswohnung (einschließlich der strittigen Türeninvestition und des Seerosenbeckens) stellt eine sachliche Gebäudeeinheit dar. Zudem trifft das vorliegende Sachverständigengutachten ***Arch*** zu den Türen keine Aussage. Eine permanente verdeckte Ausschüttung liegt insbesondere dann vor, wenn ein zwischen dem Anteilsinhaber und der Körperschaft abgeschlossenes Rechtsgeschäft (Dauerschuldverhältnis) zwar grundsätzlich anzuerkennen ist, in der konkreten Abwicklung aber fremdunüblich gestaltet ist (vgl Lachmayer, Strimitzer, Vock, Kommentar zur Körperschaftsteuer, Tz 290 des Anhanges zu § 8 KStG).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesamtbezug des Geschäftsführers ***GF***, bestehend aus Geldbezug und Sachbezug, jedenfalls als angemessen zu beurteilen ist und daher unter keinen Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann. Im Übrigen die Wohnungsüberlassung im Rahmen der GmbH-Geschäftsführertätigkeit.

Diese nachträglichen Verbesserungsmaßnahmen würden von der ***Ges***, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer ***GF***, in Auftrag gegeben und bezahlt. Nach § 884 ABGB ist ein Abgehen vom Formvorbehalt durch allseitige Parteienvereinbarung zulässig. Die ständige Rechtsprechung und Lehre betonen, dass auch bei vereinbarter konstitutiver wirkender Schriftform jederzeit einvernehmliches Abgehen möglich Ist. - dies kann auch durch bloß mündliche bzw auch durch bloß stillschweigende Vereinbarung geschehen (so Schwimann, Kodek, Praxiskommentar zum ABGB, Band 5, 5. Auflage, Tz 2 zu § 884 ABGB).

Es erfolgten nur Mietzinserhöhungen zur Anpassung an den Geldwertverlust. Eine Mietzinserhöhung wegen der gegenständlichen Verbesserungsmaßnahmen erfolgte jedoch nicht. Eine nachträglich einvernehmlich durchgeführte Grundstücksverbesserung als Missbrauch oder verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren - solange die Gesamtausstattung der Geschäftsführervergütung angemessen ist - möge der Senat genauestens prüfen."

Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass verdeckte Ausschüttungen vorliegen. Dies aus den folgenden Gründen:

Aus dem zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und der ***Ges*** als Vermieterin am 21. Dezember 2012 abgeschlossenen Mietvertrag geht hervor, dass der Mieter das Bestandsobjekt im Zustand "Edelrohbau" übernimmt (oben Punkt II.3.), auf die Forderung eines weiteren Ausbaues des Mietgegenstandes verzichtet und diesen selbst auf eigene Kosten durchführen wird (oben Punkt II.4.). Das zeigt deutlich, dass nach Vertragsabschluss vom Vermieter keine Kosten mehr übernommen werden und der Mieter auf weitere Forderungen verzichtet hat.

Die im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16. Mai 2025 angeführte Rechnung der Firma ***AN*** über € 10.086,00 datiert mit 1. Februar 2013, somit deutlich nach Vertragsabschluss. Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass dieser Vermögensminderung die gesellschaftsrechtliche Beziehung des Beschwerdeführers zur ***Ges*** zu Grunde liegt. Die Gesellschaft hätte für einen ihr fremd gegenüberstehenden Mieter diese Kosten nicht getragen. Soweit der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 16. Mai 2025 darauf verweist, dass "ein Abgehen vom Formvorbehalt durch allseitige Parteienvereinbarung zulässig" sei, ist festzuhalten, dass eine Änderung des schriftlich abgeschlossenen Mietvertrages dahingehend, dass zusätzliche Kosten von der Gesellschaft getragen werden, für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar ist. Im Übrigen würde das Abgehen von der dezidierten Regelung in § 4 des angesprochenen Mietvertrages zeitnah zu dessen Abschluss die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung stützen. Entsprechendes gilt für die Übernahme der Kosten in Höhe von € 14.955,65 durch die ***Ges*** für das Seerosenbecken in der dem Mietgegenstand zuzurechnenden Gartenanlage. Sie ist im Mietvertrag nicht gedeckt und nur aus der dem Gesellschaftsverhältnis erklärbar. Dies gilt in gleicher Weise für die Übernahme der Kosten für die Errichtung des Mietvertrages, die vertragsgemäß vom Mieter zu tragen sind (oben Punkt II.6.). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.

1.9. Unter dem Aspekt, dass die steuerlichen Auswirkungen der verdeckten Ausschüttung in Höhe von € 28.549,15 nicht nur geringfügig sind (Kapitalertragsteuer iHv € 7.137,29) und die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Gesellschaft bei einem im Beschwerdefall stattgebenden Erkenntnis wegen Verjährung nicht mehr in Haftung genommen werden kann, ist die Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge gerechtfertigt. Die unmittelbare Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Sinne des § 20 BAO zweckmäßig.

1.10. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2013 gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.

2. Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 und 2012

Die steuerliche Vertretung hat im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Mai 2025 den Vorlageantrag betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 und 2012 zurückgenommen. Spruchgemäß war daher nach § 278 Abs. 1 lit. b BAO der Vorlageantrag mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts gemäß § 264 Abs. 4 lit. d iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

V. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht, die Rechtslage ist mit Bedacht auf die zitierten Entscheidungen ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am 3. Juni 2025