Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2024, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2023 bis Mai 2024 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches der Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) für die Tochter A, geb. 08/2000, hat diese im September 2023 folgende Unterlagen vorgelegt:
- eine Semesterbestätigung der X-X-GmbH, dass die Tochter im FH-Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege (Studiendauer 6 Semester) im 6. Semester = Sommersemester 2023, Dauer 27.2.2023 bis 1.10.2023, als ordentliche Studierende gemeldet ist;- eine Bestätigung des Y Y-Zentrum v. 22.9.2023, wonach die Tochter in der Zeit vom 30.10.2023 bis voraussichtlich 29.11.2024 den Kurs "Lehrgang zur Weiterbildung Akademische/r Expert/in in der Kinder- und Jugendlichenpflege-Sonderausbildung Kinder- und Jugendlichenpflege 2023/2024" besucht.
2. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11.7.2024, Ordnungsbegriff Nr1, von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für die Tochter A für den Zeitraum Dezember 2023 bis Mai 2024 sowie für die weitere Tochter B, geb. 08/2008, nach § 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die FB für denselben Zeitraum (= anteilige Geschwisterstaffel), zusammen gesamt € 1.630,50, zurückgefordert. Begründend führt das Finanzamt ua. aus, nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 stehe die FB für ein volljähriges Kind (nur) während einer Berufsaus- bzw. -fortbildung zu. Diese Voraussetzung treffe auf die Tochter A nicht zu; sie habe die Berufsausbildung (Studium) mit 14.11.2023 abgeschlossen.
3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde auf bereits eingereichte und nun nochmals beigelegte Unterlagen wie folgt verwiesen:
- eine Semesterbestätigung der X-X-GmbH, dass die Tochter im Hochschullehrgang Akademische/r Expert/in in der Kinder- und Jugendlichen- pflege (Studiendauer 3 Semester) im 2. Semester = Sommersemester 2024, Dauer 4.3.2024 bis 29.9.2024, als ordentliche Studierende gemeldet ist;- Studienerfolgsbestätigung der X v. Juli 2024, dass die Tochter im 1. und 2. Semester (bis Juli 2024) verschiedene Lehrveranstaltungen im Umfang von 18,5 ECTS (1 ECTS = 25 Stunden) positiv absolviert hat.
4. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31.7.2024 wurde nach Darlegung der geltenden Rechtslage dahin begründet, dass die Tochter - nach Abschluss des Bachelorstudiums im November 2023 - seit Wintersemester 2023 den Hochschullehrgang "Akademische/r Expert/in Kinder- und Jugendlichenpflege" besuche. Hochschul- und Universitätslehrgänge stellten kein ordentliches Studium dar. Es könne jedoch bei Erfüllung der qualitativen und quantitativen Voraussetzungen eine Berufsausbildung iSd FLAG gegeben sein, wobei nach dem Universitätsgesetz für den Arbeitsaufwand pro Jahr 60 ECTS-Credits (= 1.500 bis 1.800 Stunden Vollzeitlernen) vergeben würden. Der gegenständliche Lehrgang sei berufsbegleitend im Umfang von 3 Semestern mit gesamt 75 ECTS, dh. 25 ECTS pro Semester, organisiert. Dies entspreche im Studienjahr einem Aufwand von 1.250 Stunden, weshalb mangels zeitlicher Intensität hier keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliege (im Einzelnen: siehe die BVE v. 31.7.2024).
5. Im Vorlageantrag vom 30.8.2024 wird auf den beiliegenden X-Studienplan (Weiterbildungslehrgang mit dualer Struktur) hingewiesen und ausgeführt, die Tochter habe im 1. Semester gesamt 27,5 ECTS und im zweiten, noch nicht abgeschlossenen Semester bisher 17,5 ECTS erzielt. Zum Nachweis wurde die entsprechende X-Studienerfolgsbestätigung v. 12.8.2024 vorgelegt. Des Weiteren wurde die X-Semesterbestätigung zum 3. Semester (Wintersemester 2024), Dauer 30.9.2024 bis 29.11.2024, beigebracht.
6. In Entsprechung eines Vorhaltschreibens des Bundesfinanzgerichts (BFG) v. 15.9.2025 hat die Bf noch folgende Unterlagen vorgelegt:
- Studienerfolgsbestätigung der Fachhochschule X v. 19.11.2024, woraus hervorgeht, dass die Tochter der Bf im 1. und 2. Semester (bis 29.9.2024) Lehrgänge und Prüfungen im Umfang von 55 ECTS und im 3. Semester (Oktober bis November 2024) im Umfang von 20 ECTS, sohin im Ausmaß von gesamt 75 ECTS, absolviert hat- Teilnahmebestätigung und Zeugnisse zur erfolgreich bestandenen Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpflege samt kommissioneller Abschlussprüfung v. 29.11.2024- Urkunde über die Verleihung der Bezeichnung "Akademische Expertin in der Kinder- und Jugendlichenpflege" durch das Gremium der Fachhochschule X v. 29.11.2024
II. Sachverhalt:
Die im August 2000 geborene Tochter der Bf, A, hat im August 2018 die Volljährigkeit erreicht und im August 2024 das 24. Lebensjahr vollendet.
Sie hat mit November 2023 das Bachelorstudium "Gesundheits- und Krankenpflege" erfolgreich abgeschlossen.
Anschließend hat sie ab dem Wintersemester 2023 den Hochschullehrgang "Akademische/r Expert/in in der Kinder- und Jugendlichenpflege-Sonderausbildung Kinder- und Jugendlichenpflege" an der Fachhochschule X-X-GmbH, Dauer 3 Semester von 30.10.2023 bis 29.11.2024, besucht und erfolgreich abgeschlossen (siehe Teilnahmebestätigung des Y Y-Zentrum v. 22.9.2023; Teilnahmebestätigung, Zeugnisse und Urkunde des Y bzw. der Fachhochschule X v. 29.11.2024). Es wurden in diesem Zeitraum Lehrgänge und Prüfungen im Umfang von gesamt 75 ECTS absolviert (siehe ua. die Studienerfolgsbestätigung der Fachhochschule X v. 19.11.2024).
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Akteninhalt, insbesondere aus den von der Bf beigebrachten obgenannten Unterlagen, und ist insoweit unstrittig.
IV. Rechtslage:
A) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit a) für minderjährige Kinder,lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ……… Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. ….
Die Familienbeihilfe erhöht sich gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bei Gewährung für zwei oder mehr Kinder monatlich um einen gewissen Betrag, nach lit a) ab 1.1.2023 um € 7,5 bei zwei Kindern (= Geschwisterstaffel).
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG) 2002 idgF. lautet auszugsweise:
" … Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS … ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden."
B) Rechtsprechung:
a) Berufsausbildung:
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden; nach § 2 Abs. 1 lit b 2. Satz f. FLAG 1967 an die Voraussetzung eines "ordentlichen Studiums".
Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge stellen grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es kann jedoch eine "Berufsausbildung" gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt (vgl. zB UFS 10.10.2013, RV/0878-G/12; siehe in Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., § 2, S. 98 oben zum "Hochschullehrgang").
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127).
Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.
In diesem Zusammenhalt liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.).
Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen (vgl. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.; siehe zu vor auch: Lenneis/Wanke, aaO, Rzn. 39-40 zu § 2 mit weiteren Judikaturverweisen).
b) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:
In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
V. Erwägungen:
Zwecks Anerkennung des Besuchs des Hochschullehrganges an der Fachhochschule X durch die Tochter der Bf als "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, die den Anspruch auf Familienbeihilfe verschafft, ist - neben dem von Seiten des Bundesfinanzgerichts hier nicht in Zweifel gezogenen erfüllten qualitativen Kriterium - nach oben dargestellter Rechtsprechung in quantitativer Hinsicht ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden erforderlich (zB BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018).
Vom Finanzamt wurde die zeitliche Intensität der Ausbildung deshalb verneint (lt. abweisender Beschwerdevorentscheidung), weil die erzielten gesamt 75 ECTS umgelegt auf den dreisemestrigen Lehrgang einen Arbeitsaufwand der Tochter von lediglich 50 ECTS im Studienjahr bedeute. Demgegenüber sei nach dem Universitätsgesetz 2002 das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bzw. 1.500 Stunden zu bemessen, demnach 1 ECTS einem Arbeitsaufwand von rund 25 Stunden entspricht.
Im Gegenstandsfall ist nun aber nicht zu übersehen, dass der betr. Hochschullehrgang mit einer Einteilung in "3 Semester" im Zeitraum vom 30.10.2023 bis 29.11.2024 stattgefunden hat und mit kommissioneller Abschlussprüfung am 29.11.2024 abgeschlossen wurde. Die gesamt erzielten 75 ECTS entfallen sohin auf den Zeitraum von konkret 13 Monaten, das sind umgerechnet rund 56 Wochen, woraus sich rechnerisch ein Arbeitsaufwand der Tochter von wöchentlich rund 1,34 ECTS bzw. von (x 25 Stunden pro 1 ECTS) ca 33,5 Stunden ergibt.
Damit wurde aber unter Bedachtnahme auf § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 sowie insbesondere auf oben dargelegte Rechtsprechung der im Rahmen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 quantitativ geforderte Umfang/Arbeitsaufwand von wöchentlich rund 30 Stunden erreicht. Der von der Tochter der Bf absolvierte Hochschullehrgang hat damit ihre volle bzw. weitaus überwiegende Zeit in Anspruch genommen.
VI. Ergebnis
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage waren die geforderten Kriterien für die Anerkennung einer "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 erfüllt und damit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gegeben. Folglich kommt der Beschwerde Berechtigung zu und ist der angefochtene FB-Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob bei gegenständlich absolviertem Hochschullehrgang das für eine Qualifizierung als "Berufsausbildung" iSd FLAG erforderliche quantitative Kriterium (lt. vorhandener VwGH- und BFG-Judikatur) erfüllt wurde, ist anhand des konkret vorliegenden Sachverhaltes als Tatfrage zu klären. Mangels strittiger Rechtsfrage ist daher eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 29. Oktober 2025
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