Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx.1999, für die Monate Februar 2020 bis Juli 2020, Dezember 2020, Juni 2021 und Juni 2022 bis Dezember 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Monat Dezember 2020 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) teilte die Bf. mit, dass ihre Tochter bis 22.11.2017 das Bundesoberstufenrealgymnasium ***1*** in ***2*** und ab 27.11.2017 die Maturaschule ***3*** in ***2*** besuche. Schulbesuchsbestätigungen der Maturaschule ***3*** wurden nur für die Schuljahre 2018/2019, 2020/2021 und 2021/2022 vorgelegt, wobei bestätigt wurde, dass der Unterricht 5-mal pro Woche, insgesamt 20 Stunden stattfindet.
Erstmals mit Beantwortung vom 12.10.2022 des Anspruchsüberprüfungsschreibens (Dok.19) übermittelte die Bf. zusätzlich zur Schulbesuchsbestätigung der Maturaschule für das Schuljahr 2022/2023 eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium ***4*** vom 07.10.2022, aus welcher hervorgeht, dass die Tochter als Externistin zur Ablegung von 12 Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen sei. Von den Zulassungsprüfungen seien von der Tochter der Bf. bereits zehn Prüfungen erfolgreich abgelegt worden. Eine Zulassungsprüfung sei negativ benotet worden und bei einer Prüfung sei ein Prüfungsantritt der Tochter der Bf. noch ausständig. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde daraufhin bis Februar 2022 verlängert (Dok.20).
In der Beantwortung vom 15.2.2023 eines weiteren Anspruchsüberprüfungsschreibens (Dok.21) teilte die Bf. mit, dass sich ihre Tochter weiterhin in Ausbildung befinde und bereits das 6. Jahr die Maturaschule besuche.
Mit Ergänzungsersuchen vom 24.3.2023 (Dok.22) wurde die Bf. aufgefordert den Zulassungsbescheid zur Externistenreifeprüfung, einen Nachweis über die abgelegten Prüfungen und eine Liste der Gegenstände mit Wochenstunden beizubringen. Der Antwort der Bf. vom 4.4.2023 (Dok.23) ist zu entnehmen, dass ihre Tochter die Externistenreifeprüfung ablegen wolle und jeden Tag die Maturaschule besuche.Entscheidungen der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion ***5*** vom 9.3.2023 über die Prüfungsgebiete der schriftlichen und mündlichen Hauptprüfung sowie die Form (schriftlich/mündlich) der beiden noch abzulegenden Zulassungsprüfungen waren beigelegt. Zudem wurden ein Externistenprüfungszeugnis der Externistenprüfungskommission ***4*** vom 9.12.2022 (zehn positiv beurteilte Prüfungen, eine negativ beurteilte Prüfung) und nochmals die Schulbesuchsbestätigung der Maturaschule für das Schuljahr 2022/2023 vorgelegt.
Mit Rückforderungsbescheid vom 24.04.2023 (Dok.2) wurden daraufhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2023 von der Bf. zurückgefordert, da pro Zulassungsprüfung lediglich für 4 Monate und somit nur für insgesamt 44 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 12.05.2023 mit der Begründung, dass ihre Tochter aufgrund gesundheitlicher Probleme oft längere Zeit den Unterricht nicht habe besuchen bzw. zu den Prüfungen nicht habe antreten können. Mittlerweile habe die Tochter sämtliche Zulassungsprüfungen abgelegt und könne somit im Herbst 2023 zur Reifeprüfung antreten. Sie ersucht um Weitergewährung der Familienbeihilfe. Beigelegt wurden eine Bestätigung der beiden positiven Prüfungsantritte im April 2023, eine Arztbestätigung vom 11.05.2023, ein Befundbericht vom 29.10.2021 sowie zwei Rechnungen über Psychotherapie vom 28.02.2023 und 30.03.2023.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20.06.2023 (Dok.25) wurde die Bf. vom Finanzamt aufgefordert eventuell stattgefundene negative Prüfungsantritte der Tochter nachzuweisen und die Termine für die Hauptprüfung sowie die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit bekanntzugeben.
In ihrer Antwort vom 29.06.2023 (Dok.26) teilte die Bf. mit, dass ihre Tochter die vorwissenschaftliche Arbeit bis zum 15.09.2023 abgeben werde, die Anmeldung zur Reifeprüfung bereits erfolgt sei und die Termine im September/Oktober 2023 stattfinden würden.
Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 12.07.2023 (Dok.27) wurde der Rückforderungsbescheid vom 24.04.2023 aufgehoben, da der Rückforderungszeitraum nicht mit der Ablegung der Prüfungen korrelierte.
Mit Rückforderungsbescheid vom 13.07.2023 (Dok.3) wurden sodann Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Februar 2020 bis Juli 2020, Dezember 2020, Juni 2021 und Juni 2022 bis Dezember 2022 zurückgefordert, da aufgrund der Besonderheiten bei der Ablegung der Externistenreifeprüfung bislang nur ein maximaler Familienbeihilfenanspruch von 48 Monaten gegeben sei.
Aufgrund der Weiterwirkung der Beschwerde vom 12.05.2023 gemäß § 253 BAO gegen den neuen Rückforderungsbescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.07.2023 (Dok.5) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:"Wird mit einer Ausbildung die Ablegung der Matura angestrebt, so ist nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichts als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (siehe z.B. BFG 13.06.2017, RV/7104294/2015; BFG 02.06.2015; RV/5101278/2012), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. In der UFS-Entscheidung vom 10.03.2009, RV/0133-S/09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin sah der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig an (vgl. UFS 16.04.2007, RV/0910-W/06; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40 ff). Demnach wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für den Unterricht und die Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (siehe Lenneis in Druckdatum: 17.07.2023 Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40 sowie UFS 24.05.2013, RV/0706-I/12 und BFG 16.03.2015, RV/7103821/2014). Dies bedeutet, dass der Besuch der Maturaschule im Ausmaß von 20 Wochenstunden für sich alleine keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.Aufgrund der im Rückforderungsbescheid bereits ausführlich behandelten besonderen Regelung betreffend den Familienbeihilfenanspruch für die Ablegung der Externistenreifeprüfung ist eine Berücksichtigung der Krankheit von Julia nicht möglich."
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 13.07.2023 wurde von der Bf. am 18.07.2023 die Beschwerde erhoben, die nach Ergehen der BVE am 17.07.2023 als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wird. Ergänzend wurde vorgebracht, dass auf das Krankheitsbild trotz Vorlage von Arzt-Attesten, etc. nicht eingegangen worden sei. Auf Grund des Krankheitsbildes habe sich die Ausbildung der Tochter sehr verzögert, sie habe deshalb zu einigen Teilprüfungen mehrmals antreten müssen, habe aber inzwischen alle Prüfungen positiv abgelegt und könne im Herbst zur Hauptprüfung antreten.Weiters werde eine Aufstellung der Nachweise für stattgefundene negative Prüfungsantritte der Tochter nach den Schulferien im September 2023 vorgelegt und die Beschwerdeführerin ersucht erneut um Weitergewährung der Familienbeihilfe, bzw. um Verzicht der Rückforderung, da es ohne diese finanzielle Unterstützung sehr schwer, bzw. nahezu unmöglich sei (Schulgeld, Arztrechnungen, etc.), die Ausbildung ihrer Tochter voranzutreiben, bzw. sei eine Mitversicherung (Krankenversicherung) ihrer Tochter bei der ÖGK ohne die Familienbeihilfe nicht möglich.
Mit Schreiben vom 07.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin formal den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender (ergänzenden) Begründung:"Ich habe dem Finanzamt mit meiner Beschwerde vom 12.05.2023 bereits umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass meine Tochter Kind seit November 2017 (ohne Unterbrechung) die Maturaschule "***3***" in ***2*** besucht (siehe Beilage Schulbesuchsbestätigung Maturaschule ***3***) und eine Externistenmatura (AHS) zielstrebing anstrebt. Bis Dezember 2022 bei der Externistenkommission in BG/BRG ***4*** (siehe Beilage Externistenzeugnis, bzw. Bestätigung der abgelegten Prüfungen); und ab Jänner 2023 bei der Externistenkommission ***6*** (siehe 3 Beilagen "Externistenkommission ***6***). Aufgrund Ihres Krankheitsbildes - immer wiederkehrende schwere Depressionen - (auch hier wurden dem Finanzamt bereits umfangreiche Unterlagen vorgelegt) musste meine Tochter einige Prüfungen mehrmals wiederholen.Eine genaue "Aufstellung der Nachweise für stattgefundene negative Prüfungsantritte" (wie vom Finanzamt angefordert) wurde von meiner Tochter beim BG/BRG ***4*** am 29. Juni 2023 per email angefordert (siehe Beilage Emailverkehr 29.06.2023), jedoch wurde lediglich die Aufstellung der absolvierten Prüfungen - ohne wiederholte Prüfungen - übermittelt (siehe Beilage). Wir haben nun die "Aufstellung der Nachweise für stattgefundene negative Prüfungen" beim BG/BRG ***4*** erneut angefordert; allerdings wurde mir von dort mitgeteilt, dass die angeforderten Unterlagen erst ab 01.09.2023 (Ende der Sommerferien, bzw. Schulbeginn) übermittelt werden können, da das Büro BG/BRG ***4*** in den Monaten Juli und August nicht besetzt ist. Ich ersuche hiermit, um Fristerstreckung bis Mitte September 2023. um diese Unterlagen nachzureichen. Weiters lege ich beiliegend umfangreiche Unterrichtsunterlagen für oben genannte Zeiträume vor (siehe Beilagen), aus denen hervorgeht, dass meine Tochter in oben genannten fraglichen Zeiträumen aktiv am Unterricht teilgenommen hat und zielstrebig vorangegangen ist."Als Beilagen wurden1 Schulbesuchsbestätigung Maturaschule ***3*** 1 Externistenzeugnis BG/BRG ***4*** 1 Aufstellung absolvierte Prüfungen BG/BRG ***4*** 1 Emailverkehr BG/BRG ***4*** 1 Datenauszug Externistenkommission ***6*** 2 Entscheidung Externistenkommission ***6*** undUnterrichtsunterlagen 2020 - 2023übermittelt.
In der Stellungnahme des Vorlageberichts des Finanzamtes vom 16.08.2023 wurde auszugsweise ausgeführt:"Dem Finanzamt wurden bislang von der Bf. Nachweise für folgende Prüfungsantritte der Tochter vorgelegt (Dok.4): 22.3.2018 Geographie (positiv), 28.5.2018 Biologie (positiv), 11.4.2019 Psychologie (positiv), 27.11.2020 Physik (positiv), 8.4.2021 Chemie (positiv), 28.5.2021 Deutsch (positiv), 14.10.2021 Latein (positiv), 3.12.2021 Musikerziehung (positiv), 31.1.1022 Mathematik (negativ), 4.4.2022 Geschichte (positiv), 16.5.2022 Englisch (positiv), 11.4.2023 Bildnerisches Gestalten (positiv), 14.4.2023 Mathematik (positiv, kein FBH-Anspruch!). Nach § 115 BAO besteht im Abgabenverfahren grundsätzlich die amtswegige Ermittlungspflicht, doch tritt diese insbesondere bei antragsgebundenen Begünstigungen, wie bei der Familienbeihilfe, gegenüber der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und Begünstigten in den Hintergrund (VwGH vom 28.10.2014, 2012/13/0116, VwGH vom 17.12.2003, 99/13/0077). Trotz Aufforderung wurden von der Bf. bislang keine Nachweise für negative Prüfungsantritte der Tochter vorgelegt. Da diese allerdings lediglich eine Verschiebung der Anspruchsmonate und keinen zusätzlichen Anspruch bewirken könnten, werden die von der Bf. im Vorlageantrag vom 17.7.2023 (Dok.6) für frühestens September 2023 angekündigten Nachweise dem Bundesfinanzgericht nachgereicht werden. Ab Zulassung im Februar 2018 war der Bf. für ihre Tochter durchgehend bis Februar 2023 Familienbeihilfe gewährt worden (Dok.8, 10 bis 13, 15, 17, 19, 23 und 27). Der Bf. waren somit für die Ablegung von Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung der Tochter für insgesamt 61 Monate Familienbeihilfe gewährt worden, obwohl aufgrund der Ablegung von nur 12 Zulassungsprüfungen lediglich ein Familienbeihilfenanspruch im Ausmaß von 48 Monaten bestanden hat. Die zu viel ausbezahlte Familienbeihilfe war somit zurückzufordern. Seitens des Finanzamtes wurden die Anspruchsmonate derart berechnet, als grundsätzlich jeweils 4 Monate zurückgerechnet ab dem Prüfungsmonat berücksichtigt wurden. Wurden Prüfungen dafür zu knapp hintereinander abgelegt, wurden die "übrigen" Monate nach dem letzten Monat des ersten zusammenhängenden Familienbeihilfenanspruchs eingefügt. Zur Verdeutlichung für das Bundesfinanzgericht wurde eine Excel-Tabelle (Dok.28) erstellt und angeschlossen. Im Zuge der Erstellung des Vorlageberichts, wurde bemerkt, dass sich bei dieser Anspruchsberechnung aufgrund von § 15 FLAG 1967 ein zusätzlicher Anspruch für den Monat Juni 2021 ergibt. Das Finanzamt ersucht daher um Abweisung der Beschwerde betreffend die Rückforderung der Monate Februar bis Juli 2020, Dezember 2020 und Juni bis Dezember 2022."
Mit Schreiben vom 07.09.2023 reichte die Beschwerdeführerin die folgende Bestätigung der Externistenprüfungskommission am BG und BRG ***4*** vom 07.09.2023 nach, zum Nachweis wann ihre Tochter zu negativ beurteilten Prüfungen angetreten ist:Die Prüfungskommission bestätigt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin von 23.02.2018 bis 26.12.2022 bei der hiesigen Kommission als Externistin zur Ablegung von Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen war. Eine Abmeldung erfolgte von der Kommission am 26.12.2022. Die Kandidatin besuchte hier keinen Unterricht. Folgende Prüfungen waren zu absolvieren:
Die am xx.xx.1999 geborene Tochter der Bf. vollendete am xx.xx.2017 das 18. Lebensjahr.
Im November 2017 beendete sie den Schulbesuch im Bundesoberstufenrealgymnasium ***1*** in ***2***.
Im Anschluss besuchte sie die Maturaschule ***3*** in ***2***. Der Unterricht fand 5-mal pro Woche, insgesamt 20 Stunden statt.
Ab Februar 2018 war sie bei der Externistenprüfungskommission am BG und BRG ***4*** als Externistin zur Ablegung von 12 Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen.
Die Bf. bezog für das Kind während des Besuches der Maturaschule von Februar 2018 bis Februar 2023 die Familienbeihilfe.
Die Tochter trat im beschwerdeggst. Zeitraum zu folgenden Zulassungsprüfungen als Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung an:
In der Beschwerde vom 12.05.2023 hat die Bf. vorgebracht, inzwischen habe die Tochter sämtliche Zulassungsprüfungen abgelegt und könne somit im Herbst 2023 zur Reifeprüfung antreten.
Die psychische Erkrankung der Tochter führte in den beschwerdeggst. Zeiträumen weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Beendigung der Berufsausbildung.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 58/2021, in Kraft getreten 1.4.2021, lautet:Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
§ 25 FLAG 1967 lautet:Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. - Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Im Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0089, wurde ausgesprochen, dass die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG auch dann vorliegen können, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.
Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen erkennbar sein. Es kommt zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 19.3.1998, 96/15/0213; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.06.2002, 98/13/0042 mwH).
Dabei ist zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:"Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."
Aus diesem Erlass geht somit hervor, dass eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen ist.
Eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Teilprüfung wurde auch vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als ausreichend erachtet (UFSF vom 02.04.2007, RV/0121-F/07).
Auch aus der Praxis der Maturaschulen ist bekannt (vgl. zB UFS 2.11.2010, RV/2193-W/10 und BFG 4.4.2016, RV/7102032/2014), dass eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen ist, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird.
Für das Bundefinanzgericht stellt der Erlass keine bindende Rechtsgrundlage dar. Bereits der Unabhängige Finanzsenat und auch das Bundesfinanzgericht haben jedoch in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Gegenstand sei ausreichend, und haben als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule herangezogen. UFS und BFG haben aber auch betont, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handle und stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. (siehe etwa die bei BFG 27.7.2020, RV/7104582/2016 zitierten Entscheidungen von UFS und BFG). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht unschlüssig, die in dem Erlass und auch von den Maturaschulen selbst als ausreichend angesehene Prüfungsvorbereitung mit vier Monaten pro Prüfung anzunehmen (BFG 18.02.2025, RV/7101981/2024).
Nach der Anzahl der erforderlichen Zulassungsprüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenanspruches, welche von der schulischen Vorbildung abhängig ist (vgl. UFS 24.11.2009, RV/2120-W/09, BFG 09.05.2018, RV/7101545/2018 und BFG vom 11.05.2020, RV/7103392/2016).
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022, BFG 22.05.2024, RV/7102145/2023).
Zufolge der hier von der Maturaschule angegebenen 20 Wochenstunden Unterrichtszeit und des erforderlichen zusätzlichen Lernaufwands zu Hause ist davon auszugehen, dass in den Monaten, in denen der Familienbeihilfe-Anspruch gewährt wurde, die Vorbereitung auf die angetretenen Zulassungsprüfungen, die weitaus überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat.
Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042).
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oft für längere Zeit den Unterricht nicht besuchen habe können bzw. nicht zu den Prüfungen antreten. Im Vorlageantrag wurde dann vorgebracht, dass die Tochter auf Grund ihres Krankheitsbildes zu einigen Teilprüfungen mehrmals antreten habe müssen.
Die Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und den darin geregelten Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder.
Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit. b jedoch von Bedeutung sein, je nachdem, ob sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung, so wie etwa auch Urlaube oder Schulferien, oder zu einer mehrjährigen Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt. Nur im ersten Fall bleibt der bereits vorher aufrechte Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, nicht jedoch bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung (siehe VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0108).
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise können jedoch den Beschwerdestandpunkt nicht stützen, da einerseits der Befundbericht des Dr. ***7***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.10.2021 in einen Zeitraum fällt, in dem auf Grund der absolvierten Prüfungen im Zeitraum von Jänner 2021 bis Mai 2022 durchgehend die Familienbeihilfe gewährt wurde, also keine Rückforderung erfolgte, und andererseits die Termine für Psychotherapie am 15.02.2023, 15.03.2023 und 29.03.2023 außerhalb des beschwerdeggst. Rückforderungszeitraumes liegen. Dasselbe gilt für die Bestätigung des Dr. ***8***, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2023.
Im Hinblick auf die damaligen Einschränkungen und Schwierigkeiten in Zsh. mit der COVID-19-Pandemie war die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet, im Falle des Verlustes der Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des Zeitraumes März 2020 bis Februar 2021 die Familienbeihilfe dennoch ohne Nachweise bzw. "fiktiv" im Anschluss bis einschließlich März 2021 weiter zu gewähren. Daher besteht nach § 15 FLAG 1967 ein fiktiver Anspruch für jenen Zeitraum bis einschließlich März 2021, der unmittelbar an den (zuletzt gegebenen) Anspruchszeitraum anschließt (vgl. BFG vom 06.12.2022, RV/3100578/2022).
Auf Grund der absolvierten Teilprüfung aus Physik im November 2020 wurde der Familienbeihilfe-Anspruch für die Monate August bis November 2020 gewährt, somit ist die Rückforderung für den daran anschließenden Monat Dezember 2020 iSd § 15 FLAG 1967 nicht gesetzeskonform und der Beschwerde wird, was die Rückforderung für den Monat Dezember 2020 betrifft, teilweise stattgegeben. Für die Monate Jänner bis März 2021 vermittelte die absolvierte Teilprüfung aus Chemie im April 2021 schon bisher den Familienbeihilfe-Anspruch.
Was die übrigen Rückforderungszeiträume lt. Bescheid vom 13.07.2023 anbelangt, kann das Bundesfinanzgericht der Ansicht des Finanzamtes nicht entgegentreten, da der Beschwerdeführerin für die Ausbildung der Tochter in der Maturaschule das Höchstausmaß von 4 Monaten Vorbereitungszeit je Zulassungsprüfung (4 x 12 = 48 Monate Familienbeihilfe-Bezug) gewährt wurde. Auch wenn einzelne Teilprüfungen in kürzeren Abständen absolviert wurden, wurden für die Vorbereitungszeit jeder Teilprüfung vier Monate Familienbeihilfe gewährt. Rückgefordert wurde nur der Familienbeihilfe-Bezug über 48 Monate. Die Rückforderungszeiträume entstanden durch längere Zeitabstände zwischen einzelnen Teilprüfungen (die Daten der negativ abgelegten Teilprüfungen wurden mitberücksichtigt), wie zB. Teilprüfung aus Biologie am 28.05.2018 und nächste Teilprüfung aus Physik am 28.01.2019; Teilprüfung aus Psychologie am 11.04.2019 und nächste Teilprüfung aus Physik am 27.11.2020; Teilprüfung aus Englisch am 16.05.2022 und nächste Teilprüfung aus Bildnerisches Gestalten am 11.04.2023. Die Ausbildungsphasen außerhalb einer Vorbereitungszeit von vier Monaten können nicht als Berufsausbildung iSd FLAG gewertet werden.
Damit ist jedoch das Schicksal der Beschwerde schon besiegelt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben ausgeführt - der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Lediglich für den Monat Dezember 2020 ist die Familienbeihilfe wie oben dargelegt nicht rückzufordern.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Familienbeihilfe zurück zu zahlen, wer sie zu Unrecht bezogen hat.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (s zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162, und VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
Graz, am 28. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden