IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Erich Hierz, Schmiedgasse 29, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 2. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für ***1***, geb. ***2*** ab Juli 2023 und ***3***, geb. am ***4***, ab August 2023 zu Recht erkannt
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 23.7.2023 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Kinder ***1***, geb. ***2*** und ***3***, geb. ***4***, ab 1.6.2023. Bereits in den Anträgen wurde angeben, dass die Kinder in einer Einrichtung von "***" in ***5*** ***6*** wohnten, und zwar ***1*** seit 1.2.2020 und ***3*** seit 1.7.2020.
Am 27.3.2024 ergingen zwei Bescheide und zwar
1.: ein Zurückweisungsbescheid, mit dem der Antrag für ***1*** für Juni 2023 und für ***3*** für Juni und Juli 2023 zurückgewiesen wurde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass über diese Zeiträume jeweils bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
2.: ein Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag für ***1*** ab Juli 2023 und für ***3*** ab August 2023 gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 abgewiesen wurde, da die Kinder bei ihr nicht haushaltszugehörig seien und sie auch nicht die überwiegenden Unterhaltskosten trage.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde, eingelangt bei der belangen Behörde am 2.5.2024. Sie brachte vor, dass ihr mit Beschluss des BG Graz West vom ***7*** die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung für ihre Kinder entzogen worden sei, die sonstigen Bereiche der Obsorge i.S. des § 158 ABGB seien jedoch bei ihr bzw. dem Kindesvater verblieben. Die Kinder seien dzt. im Pflegeheim ***6*** fremduntergebracht. Von ihr und dem mit ihr im gleichen Haushalt lebenden Kindesvater würden jedoch trotzdem sämtliche Leistungen erbracht, welche auch im Fall der Haushaltszugehörigkeit zu erbringen wären. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Konvolut von Belegen, wonach im Jahr 2022 € 2.795,39 und Taschengeld i.H. von € 600.- aufgewendet worden seien. Weiteres sei für den Besuch der Kinder ein Klimaticket für die Kindeseltern notwendig geworden, für das € 2.200.- aufgewendet worden.
Für das Jahr 2023 sei lt. bereits vorgelegtem Konvolut ein Betrag von € 1.913,50 aufgewendet worden, der u.a. auch Taschengeld i.H. von € 500.- und Schulgeld i.H. von € 120.- beinhalte. Weiteres wurden € 2.000.- für das Klimaticket der Eltern ausgegeben. Darüber hinaus seien die laufenden Zahlungen wie Schikurszahlungen, Sportausrüstung, Reisepässe, Kleidung, Pflegeprodukte, Essen am Wochenende und Jause für die Woche, Lernspiele zur pädagogischen Sprachförderung (wie Laptop, Handpuppen, sprechende Stofftiere) und Ausgaben für Feste getragen worden.
Für die Monate September 2023 bis April 2024 sei insges. ein Betrag von € 4.044,57 aufgewendet worden.
Aus der Judikatur ergebe sich, dass als Alternative zur Haushaltszugehörigkeit das Gesetz einen Familienbeihilfenanspruch auch dann vorsehe, wenn der Antragsteller die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage und das Kind bei niemandem sonst haushaltszugehörig sei. (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 zweiter Fall).
Zum Bedarf des Kindes gehörten vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller u sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung (vgl. Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 150).
Somit lägen die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug vor, zumal auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gegeben seien.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.9.2024 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurden den von der Bf. in der Beschwerde angeführten für die Kinder aufgewendeten Beträge die von der belangten Behörde bei der BH Graz-Umgebung ermittelten Kosten der Unterbringung gegenübergestellt wie folgt:
"Für ***3***:
Von 01-12/2023 133.632,01 Euro bzw. von 01-07/2024 67.656,09 Euro aus dem BHG
Für ***1***:
Von 01-12/2023 123.726,22 Euro aus der KJH bzw. von 01-08/2024 97.196,81 Euro aus der
KJH sowie von 01-08/2024 57.903,27 Euro aus dem BFIG - in Summe von 01-08/2024
155.100,08 Euro."
Die von Ihnen aufgewendeten Beträge (insgesamt 4.044,57 Euro für 8 Monate für beide
Kinder) erreichen bei weitem nicht die geforderten Unterhaltsbeiträge gemäß § 2 Abs. 2
FLAG 1967 (überwiegende Kostentragung für ***3***) bzw. gemäß § 2 Abs. 5 lit. c
FLAG 1967 (Beiträge in Flöhe der Familienbeihilfe + Erhöhungsbetrag wegen erheblicher
Behinderung für ***1***).
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei somit nicht gegeben.
Im Vorlageantrag vom 15.10.2024 wird auf das bisherigen Vorbringen verwiesen und der Antrag gestellt, die Familienbeihilfe für beide Kinder ab Juni 2023 zu gewähren.
Im Vorlagebericht vom 6.11.2024 verwies die belangte Behörde unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22.2.2024, RV/7100124/2024 darauf, dass der Antrag für ***1*** für Juni 2023 und für ***3*** für Juni und Juli 2023 wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 27.3.2024 zurückgewiesen worden war.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 13.5.2025 wurde die Bf. auf diesen Umstand hingewiesen, sowie darauf, dass für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume für jedes Kind gesondert darzustellen wäre, wie hoch die Unterhaltskosten waren, die die Bf. jeweils getragen habe. Die Unterhaltskosten, die das Land Steiermark getragen hat, seien der Beschwerdevorentscheidung bzw. dem Vorlagebericht zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Konvolut an Rechnungen, vor allem Supermarktrechnungen, sei weder erkennbar, wer diese bezahlt habe, noch welchem Kind der Aufwand zugerechnet werden soll. Zu den Kosten der Unterbringung sei jedenfalls kein Beitrag geleistet worden.
In der Äußerung vom 26.6.2025, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 1.7.2025, nahm die Bf. wie folgt Stellung:
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) und zugleich Antragstellerin ist Mutter der Kinder ***1***, geb. ***2***, und ***3***, geb. am ***4***.
Sie stellte am 11.7.2023 den Antrag auf (Weiter-)Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder ab Juni 2023.
Am 27.3.2024 erging betreffend ***1*** für Juni 2023 und betreffend ***3*** für Juni und Juli 2023 ein Zurückweisungsbescheid, der in Rechtskraft erwuchs. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Diesbezüglich wird auf das Verfahren beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV /7100124/2024 verwiesen.
Verfahrensgegenständlich ist daher der Abweisungsbescheid vom 27.3.2024, mit dem der Antrag betreffend ***1*** ab Juli 2023 und betreffend ***3*** ab August 2023 abgewiesen worden war.
Beide Kinder sind seit dem Jahr 2021 (1.3.2021 bzw. 17.8.2021) mit Hauptwohnsitz in ***8*** gemeldet. Es handelt sich dabei um die Einrichtung "***9***".Die Kosten der Unterbringung wurden u.a. auch im Beschwerdezeitraum vom Land Steiermark getragen und zwar in folgender Höhe:
Für ***3***:
Von 01-12/2023 € 133.632,01,
von 01-07/2024 € 67.656,09
Für ***1***:
Von 01-12/2023 123.726,22,
von 01-08/2024 155.100,08
Die Bf. wendete für beide Kinder im Zeitraum September 2023 bis April 2024 € 4.044,57 auf. Sie leistete keinen Kostenbeitrag zur Unterbringung.
Ein Besuch der Kinder bei den Kindeseltern fand bis dato nicht statt.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie ergänzende Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
Der Aufwand der öffentlichen Hand für die Unterbringung der Kinder ergibt sich aus dem Verwaltungsakt an Hand jener Ermittlungen, die die belangte Behörde bei der BH Graz Umgebung durchgeführt hat.
Daraus ergibt sich folgender monatlicher Aufwand für
***1***:
2023: € 10.310,5
1-8/2024: € € 19.387,51
***3***:
2023: € 11.136,00
1-7/2024: € 9.665,16
Unbestritten ist, dass die Bf. keinen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung leistet.
Die für 2023 in der Beschwerde angeführten € 1.913,50 ergeben umgelegt auf einen Monat Aufwendungen für € 159,46, das entspricht € 79,73 pro Kind.
Hinsichtlich der von der Bf. geltend ebenfalls in der Beschwerde geltend gemachten Kosten für den Zeitraum September 2023 bis April 2024 von insgesamt € 4.044,57, die der Höhe nach teilweise durch Rechnungen für Lebensmittel, Spielsachen, Kleidung etc. nachgewiesen wurden und auch das Klimaticket für die Eltern beinhalten, konnte jedoch von der Bf. nicht nachgewiesen werden, welchem Kind die Ausgaben (abzüglich des Klimatickets) zuzurechnen sind und von wem sie getragen wurden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber bei Begünstigungsvorschriften, zu denen jene über die Gewährung von Familienbeihilfe gehören, und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt daher gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. zB VwGH 12.07.1990, 89/16/0176, vgl. auch BFG 17.07.2023, RV/7100682/2023). Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die Bf. nicht nachgekommen.
Selbst unter Berücksichtigung des von der Bf. angeführten Betrages von € 4.044,57, umgelegt auf den Monat und abzüglich des Klimatickets ergäbe sich ein monatlicher Beitrag zum Unterhalt der Kinder von insgesamt € 230,57, das entspricht rein rechnerisch € 115,29 pro Kind pro Monat.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 06.07.2006, 2006/15/0183, VwGH 24.10.2005, 2001/13/0263).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO, § 167 Tz 6).
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde hinsichtlich der von der öffentlichen Hand getragenen Kosten für die Kinder zur Kenntnis gebracht. Diesen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, der nach der Judikatur die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, trat die Bf. im Vorlageantrag nicht entgegen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der überwiegende Teil des Unterhaltes durch die öffentliche Hand getragen wird.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 28.11.2001, 96/13/0076; 29.9.2004, 2000/13/0103; 24.6.2010, 2009/16/0127).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl in stRsp etwa VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs 1 gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).
Zu prüfen ist daher, ob der Bf. in dem vom bekämpften Bescheid umfassten Zeitraum, d.h. gesondert einerseits für ***1*** ab Juli 2023 bis März 2024 und andererseits für ***3*** ab August 2023 bis inkl. März 2024 Familienbeihilfe zusteht.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für die ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 2 FLAG 1967 wird der Familienanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bestimmt und subsidiär darauf abgestellt, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Um ein Kind, dass sich außerhalb der Wohngemeinschaft aufhält noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt nur ein vorübergehender sein. Als nicht vorübergehend wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit nicht wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird (vgl BFG 14. März 2018, RV/7100999/2018). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die von vornherein nur auf Zeit angelegt sind (Familienheimfahrten) und sich jeweils bloß auf wenige Tage erstrecken, an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl VwGH 18. März 1997, 96/14/0006; VwGH 23. Mai 2007, 2006/13/0155).
Die Bf. bestreitet nicht, dass beide Kinder kraft Gerichtsbeschlusses seit dem Jahr 2021 in einer Einrichtung von "***" fremduntergebracht sind. Der dortige Aufenthalt kann daher nicht als "nur vorübergehend" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrachtet werden. Die Kinder waren daher jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bei der Bf. haushaltszugehörig. Die Bf. erstatte kein Vorbringen, dass sich an diesem Umstand in näherer Zukunft etwas ändern würde.
Der Bf. ist zuzustimmen, dass zu den Kosten des Unterhalts nicht nur die Kosten für die Unterbringung gehören, sondern auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung eines Kindes aufgewendet werden, wie z B Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke. Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden (vgl UFS 24.6.2009, RV/0752-I/08). Ob jedoch die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen worden sind, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von der Antragstellerin/dem Antragsteller tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058 mit Verweis auf VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205).
Die Bf. hat zwar ein Konvolut von Kassabelegen und Rechnungen vorgelegt, hat jedoch auch nach entsprechendem Vorhalteverfahren seitens des Bundesfinanzgerichtes keinen Nachweis erbracht, welchem Kind die Ausgaben jeweils zuzuordnen sind bzw ob es sich grundsätzlich um Ausgaben für den Unterhalt der Kinder handelt (siehe die bereits im Vorhalteverfahren angesprochenen Vielzahl von Supermarktrechnungen mit Gütern des täglichen Bedarfs und verderblichen Lebensmitteln). Sie ist daher der sie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Im Übrigen ist für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen. Die Geldunterhaltsleistungen beider Elternteile sind nicht zusammenzurechnen (BFG 20.01.2025, RV/5100046/2025). Jene Rechnungen, die auf den Ehemann der Bf. lauten, wären daher jedenfalls auszuscheiden, da dieser nicht der Anspruchswerber ist.
Wie bereits im Vorhalt vom 13.5.2025 ausgeführt, fallen Reisekosten zu den Kindern, hier die geltend gemachten Kosten für das Klimaticket der Eltern, nicht unter die Unterhaltskosten (vgl. BFG vom n10.9.2023, RV/7103015/2022).
Abgesehen von der mangelnden Nachweisführung entfallen rein rechnerisch von den in der Beschwerde angeführten und als Unterhaltskosten bezeichneten Aufwendungen von 4.044,57 im Zeitraum September 2023 bis April 2024 (was annähernd dem Beschwerdezeitraum betrifft) abzüglich des Klimatickets in der angeführten Höhe von € 2.200.-, € 115,29 pro Monat auf jedes Kind.
Der Höhe der von der belangten Behörde beim zuständigen Kinder-und Jugendhilfeträger ermittelten Kosten der Unterbringung für die Kinder, ist die Bf. trotz Kenntnis durch die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlagebericht nicht entgegengetreten.
Eine überwiegende Kostentragung durch die Bf. liegt daher nicht vor.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis jedoch hinsichtlich der Frage unter welchen Voraussetzungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist, nicht von den gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Wien, am 28. Juli 2025