JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0058 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2018

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 kommt der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes für die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeugs nicht in Betracht. Da § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. auf die "Kosten" des Unterhalts abstellt, können nur die sich aus der Mitbenutzung des Kindes tatsächlich ergebenden Mehraufwendungen, insbesondere die zusätzlichen Treibstoffkosten, Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Mitbenutzung anderer Gegenstände, etwa wenn dem Kind trotz eigener Wohnung weiterhin ein Zimmer im Elternhaus zur Verfügung gestellt wird oder die Waschmaschine mitbenützt werden darf. Kosten, die der den Unterhalt leistenden Person ohnehin entstanden wären, sind bei der Ermittlung der für eine andere Person getragenen Unterhaltskosten außer Ansatz zu lassen. Da der Unterhalt zur Befriedigung des Lebensaufwands, nicht aber zur Vermögensbildung dient, sind Zuwendungen zu Sparzwecken, etwa Ausgaben für Bausparverträge, nicht als Unterhaltsleistung anzusehen.

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