JudikaturBFG

RV/7101508/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WT 80 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Februar 2025 betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 drohte das Finanzamt Österreich der beschwerdeführenden Partei zum einen eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,00 an, sollte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 nicht bis zum 27. Jänner 2025 beim Finanzamt eingebracht werden.

Zum anderen wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,00 angedroht, sollte die beschwerdeführende Partei die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 nicht bis zum 27. Jänner 2025 beim Finanzamt einbringen.

Nachdem eine bis zum 05. Februar 2025 gewährte Nachfrist für die Einbringung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 verstrich, ohne dass die beschwerdeführende Partei ebendiese Erklärungen beim Finanzamt einbrachte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 28. Februar 2025 eine Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe von EUR 150,00 hinsichtlich der nicht eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 sowie eine Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe von EUR 150,00 hinsichtlich der nicht eingebrachten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die angeforderten Erklärungen nicht bis zum erstreckten Termin am 05. Februar 2025 beim Finanzamt eingebracht worden seien.

Gegen diese Festsetzung von Zwangsstrafen brachte die beschwerdeführende Partei über ihre steuerliche Vertretung am 04. März 2025 eine Beschwerde ein und wurde diese zusammengefasst damit begründet, dass die Verzögerung in Bezug auf die Einreichung der angeforderten Erklärungen für das Jahr 2022 auf eine Verkettung mehrerer besonderer Umstände zurückzuführen sei. Zum einen sei es aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht sofort möglich gewesen, die Erklärungen für 2022 zu bearbeiten.

Zum anderen habe die neue gesetzliche Quotenregelung zur Auswirkung gehabt, dass zusätzlich zu den Erklärungen für das Jahr 2022 ebenso ein überwiegender Anteil der Erklärungen für das Jahr 2023 einzureichen gewesen sei, um nicht aus der Quotenregelungen herauszufallen.

Obendrein habe die Kanzlei eine Umstellung auf eine neue Buchhaltungssoftware vorgenommen, die sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe.

Außerdem habe die steuerliche Vertretung ständig Mitarbeiter geworben, um alle Fristen besser gerecht werden zu können. Die neuen Mitarbeiter seien allerdings nicht sofort entlastend einsatzfähig gewesen und seien die zeitlichen Kapazitäten durch Einschulungszeiten zusätzlich erheblich belastet gewesen.

Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch ihre steuerliche Vertretung seien stets bemüht gewesen, durch rechtzeitig eingebrachte Fristverlängerungsanträge innerhalb der Einreichfrist zu bleiben, und liege kein grobes Verschulden an der Verzögerung vor.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 06. März 2025 als unbegründet ab und wurde diese Entscheidung damit begründet, dass die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung für das Jahr 2022 seit längerem gegeben gewesen sei und sei das Argument der Arbeitsüberlastung nicht zulässig. Wenn eine Steuerberatungskanzlei über einen längeren Zeitraum derart überlastet sei, dann stelle dies sehr wohl eine selbstverschuldete Situation dar, da eine Steuerberatungskanzlei sehr wohl die Möglichkeit habe, durch Aufgabe von Klienten eine Arbeitslast zu erreichen, die zeitgerecht zu erledigen sei.

In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung stellte die beschwerdeführende Partei innerhalb verlängerter Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 16. April 2025 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In diesem Vorlageantrag wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und betonte, dass Abgabefristen ernst und wichtig genommen werden würden und die beschwerdeführende Partei bzw. die steuerliche Vertretung stets bemüht sei, die Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen bzw. mit entsprechenden Fristverlängerungsanträgen innerhalb offener Frist zu bleiben. Außerdem wäre es unangemessen gewesen, wenn die bisherige steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei ebendiese nach langjähriger Betreuung kündigen hätte müssen, wenn die Einreichung der Erklärungen aufgrund besonderer Umstände kurzfristig nicht möglich gewesen sei.

Sachverhalt

Am 17. April 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen in der Findok den Erlass vom 16. April 2024, GZ. 2024-0.291.617, wonach die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie für das Veranlagungsjahr 2022 von einem Monat (30. April) auf drei Monate (bis einschließlich 30. Juni 2024) einmalig erstreckt wird.

Mit Antrag vom 30. August 2024 begehrte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei die Verlängerung der Frist für die Einbringung der Steuerklärungen für das Jahr 2022 bis zum 31. Oktober 2024, da einige Mitarbeiter krankheitsbedingt ausgefallen seien.

Diesen Antrag wies das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 03. September 2024 zurück und merkte es an, dass die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 unverzüglich beim Finanzamt einzureichen sind.

Am 08. September 2024 brachte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei erneut einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu Einbringung der Steuererklärungen für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2024 ein, da noch Zeit für den Abbau des Rückstands betreffend die Steuererklärungen für das Jahr 2022, der durch einen Personalengpass entstanden sei, benötigt werde.

Diesen Antrag vom 08. September 2024 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 10. September 2024 zurück und führte es abermals aus, dass die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 unverzüglich beim Finanzamt einzureichen sind.

Mit Antrag vom 02. November 2024 begehrte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022 bis zum 30. November 2024 und wiederholte sie dabei das Vorbringen im Antrag vom 08. September 2024.

Diesen Antrag vom 02. November 2024 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 05. November 2024 zurück und forderte das Finanzamt die beschwerdeführende Partei mit diesem Bescheid abermals auf, die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 unverzüglich beim Finanzamt einzureichen.

Da bis zum 18. Dezember 2024 weder die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 noch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 durch die beschwerdeführende Partei oder ihre steuerliche Vertretung beim Finanzamt eingereicht wurden, drohte das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 die Verhängung von Zwangsstrafen in Höhe von je EUR 150,00 pro nicht eingereichter Abgabenerklärung an, sollten die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 nicht bis zum 27. Jänner 2025 beim Finanzamt eingereicht werden.

Am 20. Dezember 2024 informierte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei das Finanzamt, dass die Erklärungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2022 bereits mit hoher Priorität in Bearbeitung seien und bis zum 14. Jänner 2025 fertiggestellt werden würden. Darüber hinaus wurde eine Nachfrist bis zum 14. Jänner 2025 beantragt.

Mit Bescheid vom 08. Jänner 2025 wies das Finanzamt den Antrag vom 20. Dezember 2024 als unbegründet ab. Allerdings setzte es mit diesem Bescheid eine Nachfrist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung bis zum 05. Februar 2025.

Am 05. Februar 2025 stellte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2022 bis zum 28. Februar 2025.

Diesen Antrag vom 05. Februar 2025 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 06. Februar 2025 zurück und führte es unter anderem aus, dass die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 unverzüglich einzureichen sind.

Am 28. Februar 2025 ging einerseits beim Finanzamt ein erneuter Antrag der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei auf Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2022 bis zum 14. März 2025 ein. Andererseits erließ das Finanzamt an diesem Tag einen Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,00 aufgrund der nicht eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 sowie die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,00 aufgrund der nicht eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022.

Mit Bescheid vom 04. März 2025 wies das Finanzamt den Antrag vom 28. Februar 2025 auf Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2022 zurück und forderte das Finanzamt die beschwerdeführende Partei wiederrum auf, die Erklärungen unverzüglich einzubringen.

Am 13. März 2025 erfolgte sodann die Einreichung der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022.

Hinsichtlich das Jahr 2022 erzielte die beschwerdeführende Partei Umsätze in Höhe von EUR 209.456,28 und konnte sie ein Einkommen in Höhe von EUR 159.147,11 erzielen.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. April 2024 über die Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2022 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat ihre Grundlage in ebendiesem Erlass, der in der Findok veröffentlicht wurde. (abrufbar unter: https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=fed4ed71-43a4-4660-9447-dd635d3b9620&segmentId=243c6285-df3b-40e1-97d2-e6e362e9d080&indexName=findok-bmf&konsehId=a22b4fe6-e721-414b-843f-e953e99b4130&recordId=243c6285-df3b-40e1-97d2-e6e362e9d080&searchRequest=%7B%22suchbegriff%22:%222024-0.291.617%22,%22inklThesaurus%22:true,%22inklVerweise%22:true%7D)

Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den Verfahrensablauf wurden anhand der angeführten Anträge auf Fristerstreckung, der Bescheide über die Ab- bzw. Zurückweisung ebendieser Anträge, des Bescheids über die Androhung einer Zwangsstrafe vom 18. Dezember 2024sowie des beschwerdegegenständlichen Bescheids über die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe vom 28. Februar 2025, die allesamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, sowie eines Auszugs aus dem Veranlagungsakt der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2022, dem das Eingangsdatum der Steuererklärungen für das Jahr 2022 entnommen werden kann, getroffen.

Die Sachverhaltsfeststellung betreffend die im Jahr 2022 erzielten Umsätze sowie das Einkommen der beschwerdeführenden Partei basiert auf dem vorgelegten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 13. März 2025 sowie dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 25. April 2025.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 111 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

[…]"

§ 134 BAO lautet wie folgt:

"(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.

(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen."

Mit dem BGBl. I Nr. 201/2023 vom 31. Dezember 2023 wurde die Bundesabgabenordnung unter anderem um den neugeschaffenen § 134a BAO erweitert.

§ 134a BAO lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden.

(3) Die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres kann vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.

[…]"

§ 323 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

"[…]

(77) § 134a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden. Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe haben die Anwendung der Quotenregelung vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Abgabetermine vor Ablauf der in § 134a Abs. 1 festgelegten Frist sowie hinsichtlich der Fristverlängerung gemäß § 134a Abs. 3 laufend zu evaluieren.

[…]

(82) § 134a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

[…]"

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt das Folgende.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Einreichung von Abgabenerklärungen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH vom 24.05.2007, 2006/15/0366; 09.12.1992, 91/13/0204).

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH vom 22. 2. 2000, 96/14/0079).

Dem Bundesfinanzgericht kommt in Bezug auf Ermessensfragen nach Art. 130 Abs. 3 B-VG die volle Kognition zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2015/15/0063). Die Ermessensentscheidung hat aber innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu erfolgen und ist hierbei dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH vom 30.06.2021, Ra 2019/15/0125).

Da die beschwerdeführende Partei ihrer Verpflichtung zur Einreichung ihrer Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt der Androhung der Zwangsstrafen am 18. Dezember 2024 und damit einhergehend nach Ablauf der hierfür im Gesetz vorgesehenen Frist gem. § 134 BAO sowie nach mehrmaliger Zurückweisung eingebrachter Fristerstreckungsanträge samt Aufforderung zur unmittelbaren Einreichung der ausstehenden Erklärungen für das Jahr 2022 nicht nachkam, war das Finanzamt Österreich durchaus berechtigt, mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 die Verhängung von Zwangsstrafen für den Fall der Nichteinbringung der mehrmals abverlangten Steuererklärungen für das Jahr 2022 bis zur gesetzten Nachfrist anzudrohen.

Auch erscheint die in der Androhung vom 18. Dezember 2024 gewährte Nachfrist bis zum 27. Jänner 2025, welche in weiterer Folge bis zum 05. Februar 2025 erstreckt wurde, vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Androhung der Zwangsstrafe bereits beinahe zwei Jahre Zeit gehabt hatte, die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt einzubringen, bei weitem als ausreichend, um diese Erklärungen innerhalb der vom Finanzamt gewährten Nachfrist einzureichen.

In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu erwähnen, dass § 134a BAO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da diese Bestimmung gem. § 323 Abs. 77 und 82 BAO erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden ist, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet, und die streitgegenständlichen Zwangsstrafen aufgrund der unterlassenen Einreichung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 innerhalb der hierfür gesetzten Nachfrist verhängt wurden. Darüber hinaus kommt dem Erlass vom 16. April 2024 über die Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2022 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nach der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofs mangels Verordnungscharakter ebendieses Erlasses keine Rechtswirksamkeit zu und vermochten dementsprechend weder der Erlass vom 16. April 2024 noch die in diesem Erlass angeführte Toleranzfrist laut OHB Abschnitt 4.2. eine Änderung hinsichtlich der gesetzlichen Erklärungspflicht der beschwerdeführenden Partei innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist betreffend die Steuererklärungen für das Jahr 2022 herbeizuführen (VwGH vom 23.02.2010, 2006/15/0092; 25.06.1998, 96/15/0167). Folglich erweisen sich auch die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Fristverlängerungsanträge entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach diese stets bemüht gewesen sei, mit rechtzeitig eingereichten Fristverlängerungsanträgen innerhalb offener Einreichfrist zu bleiben, als verspätet eingebracht und befand sich die beschwerdeführende Partei bereits mit ihrem ersten Antrag auf Erstreckung der Erklärungsfristen für das Jahr 2022 vom 30. August 2024 nicht mehr innerhalb einer offenen Erklärungsfrist.

Aber selbst wenn man der beschwerdeführenden Partei ihr Vertrauen in die erlassmäßige Erstreckung der Erklärungsfristen für das Jahr 2022 zugutehalten möchte, zeigt sich angesichts der Einbringung des ersten Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt am 30. August 2024, dass eine Fristerstreckung von der beschwerdeführenden Partei erst zwei Monaten nach Ablauf der erstrecken Erklärungsfrist laut Erlass vom 16. April 2024 begehrt wurde und kann daher von einem Bemühen der beschwerdeführenden Partei, innerhalb offener Erklärungsfrist zu bleiben, nicht gesprochen werden.

Obendrein ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur die vom Gesetz vorgesehenen Fristen sowie die vom Finanzamt gewährten Nachfristen, sondern auch die von ihr in ihren Fristerstreckungsanträgen selbst erbetenen Fristen nicht einhielt, und spricht auch dieser Umstand gegen ein Bemühen der beschwerdeführenden Partei, den ihr vom Gesetz auferlegten Erklärungspflichten innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen nachzukommen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, dass die Verzögerung bei der Einreichung der Steuerklärungen für das Jahr 2022 unter anderem auf Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, auf eine EDV-Umstellung in der Kanzlei ihrer steuerlichen Vertretung, auf Personalengpässe in der Kanzlei ihrer steuerlichen Vertretung sowie auf kurzfristig erhöhte Arbeitslasten zurückführen sei und sie an diesen Umständen kein Verschulden treffe, vermochte sie mit diesem Vorbringen angesichts Zeitspanne ab Jahresbeginn 2023 bis zum Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Nachfrist am 05. Februar 2025, innerhalb derer die beschwerdeführende Partei die Steuererklärungen für das Jahr 2022 einreichen hätte können, um so die Verhängung einer Zwangsstrafe zu vermeiden, weder einer Unmöglichkeit der Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2022 noch eine Unzumutbarkeit der Einreichung der Abgabenerklärung aufzuzeigen.

Aber auch im Rahmen der Ermessensausübung sah sich das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst, aufgrund der vorgebrachten Umstände von den verhängten Zwangsstrafen abzusehen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Arbeitsbelastung einer steuerlichen Vertretung sowie Probleme hinsichtlich der EDV bereits festgehalten, dass aus diesen Umständen kein entschuldbares Fehlverhalten abgeleitet werden kann (VwGH vom 14.12.2005, 2001/13/0281; 15.09.1993, 91/13/0125).

Fernerhin ist abermals zu betonen, dass die beschwerdeführende Partei bis zum Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafen mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28. Februar 2025 bei weitem ausreichend Zeit hatte, um die Steuererklärungen für das Jahr 2022 beim Finanzamt einzubringen bzw. den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Verzögerungsgründen Abhilfe zu verschaffen, und ist ihr bzw. ihrer steuerlichen Vertretung vor allem die andauernde Missachtung der Aufforderungen des Finanzamts in den Bescheiden über die Zurückweisungen der eingebrachten Fristerstreckungsanträgen betreffend die unverzügliche Einbringung der Steuererklärungen für das Jahr 2022 zu Last zu legen.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt EUR 300,00 gerade einmal 3,00 % des laut Gesetz höchstmöglichen Strafausmaßes sowie 0,19 % des Einkommens der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2022 betragen und erweisen sich die verhängten Zwangsstrafen daher als nicht überschießend, um die beschwerdeführende Partei zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten.

Da die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der verhängten Zwangsstrafen aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits durch den Verwaltungsgerichtshofs in der zitierten Rechtsprechung beantwortet wurden und wich das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Salzburg, am 4. Juni 2025