Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) für das Jahr 2024 vom 16. Februar 2025 begehrte der Beschwerdeführer (ua) die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.
Durch Bescheid vom 11. April 2025 wurde die Einkommensteuer des Jahres 2024 von der belangten Behörde festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 17. April 2025. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Einkommensteuerbescheid, wie bereits im letzten Jahr, nicht stimme. Laut Vorberechnung habe die Gutschrift 3.980 Euro betragen, laut Erstbescheid hingegen 2.770 Euro. Eine weitere Begründung war aus der Beschwerde nicht ersichtlich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass laut dem Ausdruck des Pendlerrechners ein Pendlereuro in der Höhe von 92 Euro gewährt werden kann. Weiters führte die Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer erstellte Berechnungsblatt die Gutschrift auf Grund seiner Eingaben berechnet. Das Berechnungsblatt könne die Richtigkeit seiner Eingaben nicht prüfen. Da der falsche Betrag beim Pendlereuro eingegeben worden sei, sei auch die Gutschrift nicht korrekt.
Mit als Vorlageantrag zu wertender "Beschwerde" vom 16. Mai 2025 wurde vom Beschwerdeführer amplifiziert wie in der Beschwerde vom 17. April 2025.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 09. September 2025.
Mit Vorhalt vom 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht aufgefordert, seine in der Beschwerde semantisch abbrechende Begründung in der Beschwerde weiter auszuführen, sowie zur Tatsache Stellung zu nehmen, dass von ihm das Pendlerpauschale in der Höhe von 1.356 € als auch der Pendlereuro in Höhe von 1.356 € begehrt worden ist.
Mit E-Mail vom 25.September 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, dass es für in eine unglaubliche Bürokratie in Österreich darstelle, dass eine Beschwerde vom Finanzamt an das Gericht weitergeleitet wird. Seiner Ansicht nach sei in der Vorberechnung ein Fehler in der Berechnung vorhanden, da die Vorberechnung um gut 1.000 Euro mehr ausgemacht hätte. Seit 2021 gebe er immer dieselbe Wegstrecke an und er verstehe es nicht, warum er jedes Jahr noch extra das Formular Pendler Rechner einreichen müsse. Im Übrigen sei der Erstbescheid im Vorjahr falsch berechnet worden. Zudem sei der Familienbonus Plus umgestellt worden, er habe diesen auf einmalige jährliche Auszahlung geändert. Da die Auszahlung im Jahr 2023 2.354 € betrug, obwohl kein Familienbonus berücksichtigt worden sei, die Auszahlung 2004 2.722 €, obwohl der Familienbonus dazu gekommen sei, gehe er davon aus, dass die Bescheide nicht korrekt sind.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über einen Hauptwohnsitz im Inland, sowie eine inländische Bankverbindung als auch eine inländische Sozialversicherungsnummer.
Wie aus den vorliegenden Lohnzetteln sowie aus dem übermittelten E-Mail ersichtlich, ist der Beschwerdeführer bei der ***arbeitgeber*** in Klagenfurt beschäftigt. Die Beschäftigung wird als Vollbeschäftigung ausgeübt.
Die Anschrift der Arbeitsstätte lautet ****Adresse****. Die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers lautet *****Adresse 2****
Der Beschwerdeführer hat in seiner Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2024 ein Pendlerpauschale in der Höhe von 1.356 € sowie den Pendlereuro in der Höhe von 1.356 € beantragt.
Für das Jahr 2024 wurde ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorgelegt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 46 km.
Das Pendlerpauschale beträgt somit 1.356 € jährlich, der Pendlereuro 92 € .
Der Beschwerdeführer hat das Formular L34 (Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro) mit Ausstellungsdatum 18.02.2025 übermittelt, aus welchem ersichtlich ist, dass die Anschrift der Wohnung ****Anschrift**** und die Anschrift der Arbeitsstätte *****Anschrift 2 **** ist. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt ca. 46 km. Daraus ergibt sich ein Pendlerpauschale in der Höhe von 1.356 € und ein Pendlereuro in der Höhe von 92 Euro.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Arbeitnehmerveranlagung als Pendlereuro jedoch einen Betrag in der Höhe von 1.356 € angegeben. Warum entgegen dem von ihm selbst unterfertigten Ausdruck vom 18.02.2025 (Pendlerrechner) nunmehr dieser weit höhere Betrag beantragt wird, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht beantwortet. Für das Gericht ergibt sich kein Anknüpfungspunkt, an den Angaben, die aus dem Pendlerrechner stammen und dazu noch vom Beschwerdeführer selbst ausgefertigt und unterfertigt wurden, zu zweifeln. Die Berechnung des Pendlereuros weist keinen erkenntlichen Fehler auf.
Durch den nunmehr korrekt ermittelten Pendlereuro in der Höhe von 92 Euro statt 1.356 Euro ergibt sich nachvollziehbarerweise ein geringerer Steuerabsetzbetrag und folglich bei der Bemessung der Arbeitnehmerveranlagung eine geringere Gutschrift.
In der Beschwerde selbst war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass der Pendlereuro mit 92 € festgesetzt wurde, was die Differenz zur Vorberechnung erklärt. Ebenso wurde in der Beschwerdevorentscheidung explizit begründet, dass das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro in Höhe des Ergebnisses des Pendlerrechners gewährt worden sind.
Die von der belangten Behörde ermittelten Beträge sind somit korrekt und auch klar ersichtlich und deutlich in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt.
Wenn er Beschwerdeführer angibt, im Jahr 2023 nochmals 1.458 € erhalten zu haben, kann nach Ansicht des Gerichts dies nur so zu verstehen sein, dass der Betrag der Gutschrift auf diesen Wert erhöht worden ist. Sollte er tatsächlich 1.458 € nochmals bekommen haben, wurde irrtümlicherweise zu viel an ihn überwiesen. Die Rückforderung obliegt in diesem Falle der belangten Behörde.
Tatsächlich dürften die Bescheide, wie vom Beschwerdeführer amplifiziert, nicht korrekt sein. Nach Ansicht des Gerichts ist dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 zu viel ausgezahlt worden, da ein Pendlerpauschale in der Höhe von 4.500 € angesetzt worden ist, der Beschwerdeführer aber selbst angab, in diesem Jahr die gleiche Strecke zurückgelegt zu haben. Auch in diesem Fall obliegt die Rückforderung der belangten Behörde.
Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht.
Artikel 13 normiert, dass, wenn die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, der Verletzte das Recht hat, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz eingerichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Laut Artikel 129 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ( B-VG) bestehen für den Bund ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Nach Artikel 130 B-VG erkennen die genannten Gerichte (ua) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Wie aus den oben genannten Artikeln ersichtlich, obliegt der Beschwerdeführer einem Irrtum, wenn er ausführt, dass es eine "unglaubliche Bürokratie in Österreich" sei , dass eine "Beschwerde vom Finanzamt… an das Gericht weitergeleitet wird".
Die Einrichtung eines Gerichts zur Kontrolle des Handelns einer Verwaltungsbehörde entspringt unmittelbar dem Europarecht und zählt zu den Grundfesten der Union und eines rechtsstaatlichen Verfahrens, welches in allen Staaten der Union umgesetzt und überdies eines der Fundamente einer modernen, gewaltenteilenden Demokratie ist.
Der Beschwerdeführer übersieht offenkundig auch völlig, dass er selbst mit seiner Beschwerde das Gericht angerufen und eine gerichtliche Entscheidung verlangt hat.
Hierzu sei explizit auf § 243 der (im Fall relevanten) Bundesabgabenordnung (BAO) verwiesen:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Wenn nun der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde das Gericht zur Entscheidung anruft, andererseits es aber für offenkundig unglaublich bürokratisch findet, dass dieses nun durch sein Handeln für den Fall zuständig geworden ist, erscheint seine kritische Ausführung hierzu schwer nachvollziehbar.
Zur Bundesabgabenordnung (BAO)
Laut § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; 25.9.1997, 97/16/0067; 24.10.2001, 2000/17/0017; 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).
Ausnahmen hiervon gelten für öffentliche Urkunden sowie dann, wenn abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen auf Grund einer Abgabenvorschrift in einer bestimmten Form nachzuweisen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Laut § 168 BAO ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Öffentliche Urkunden begründen nach § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird.
Nach § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind.
Gemäß § 279 BAO hat das Gericht, außer in den Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Einkommensteuergesetz (EStG)
Nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG zählen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten. Laut lit. c. leg.cit. beträgt das Pendlerpauschale bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 € jährlich.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG steht bei Einkünften aus Dienstverhältnissen ein Pendlereuro als Absatzbetrag zu. Dieser beträgt zwei Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG hat.
Zur Pendlerverordnung (BGBL II 2013/276)
Nach § 3 der VO ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Laut Abs. 6 leg.cit. gilt das Ergebnis des Pendlerrechners als amtliches Formular im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit g. EStG. Der Arbeitnehmer hat , sofern keine Berücksichtigung durch den Arbeitgeber erfolgt, das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
Für den Fall ergibt sich daraus
Der Beschwerdeführer hat in seiner Arbeitnehmerveranlagung einen Betrag in der Höhe von 1.356 € als Pendlereuro steuerlich als Absetzbetrag geltend gemacht.
Wie aus dem von ihm selbst übermittelten Ausdruck aus dem Pendlerrechner ersichtlich, beträgt der zu gewährende Absetzbetrag des Pendlereuros 92 €.
Der Betrag war somit zu korrigieren. Hierdurch ergab sich bei der Arbeitnehmerveranlagung eine geringere Gutschrift.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Bestimmungen zum Pendlereuro ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG) und der PendlerVO, BGBL II, 2013/276. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. September 2025
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