§ 168 b) Urkunden.
§ 168 b) Urkunden. — BAO
§ 168 b) Urkunden. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
Inkrafttretungsdatum
19. April 1980
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043942
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.
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