Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2024 bis März 2025, SVNr ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 14.3.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind Ey, geb. am ***2***, und die Familienbeihilfe (anteilige Geschwisterstaffel) für das Kind ***3***, geb. ***4***, vom Beschwerdeführer (Bf.) zurückgefordert.
Als Begründung wurde bezügl. Ey darauf verwiesen, dass dieser lt. vorliegenden Unterlagen die Schule abgebrochen habe. Bezügl. ***3*** wurde auf § 8 Abs. 3 FLAG 1967 verwiesen, wonach im Rückforderungsbetrag die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten sei, für die der Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.3.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.3.2025.
Der Bf. brachte folgendes vor:
"Unser Sohn ***3*** ist bis einschließlich JUNI 2027 bezugsberechtigt für die Familienbeihilfe, da er erst zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet. Wir bitten daher höflich um die Streichung der Rückforderung………..
Bezüglich unseres Sohnes Ey möchten wir Ihnen mitteilen, dass er sich im September 2024 dazu entschlossen hat, eine Lehre zu beginnen. Im Jahr 2024 hat er dann die Einberufung zur Absolvierung seines Grundwehrdienstes beim Bundesheer bekommen. (Beginn am 07.01.2025 bis einschließlich 07.07.2025 Einberufungsbescheid liegt diesem Schreiben bei). Somit ist die Ihnen vorliegende Rückzahlungsforderung bis einschließlich März 2025 nicht korrekt."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 5.5.2025 legte der Bf. eine Bestätigung des AMS ***5*** vor, wonach Ey vom 2.9.2024 bis 6.1.2025 als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
Weiters gab er folgendes bekannt:
Nach dem Jahreszeugnis im Juli 2024 habe sich der Sohn Juli bis September 2024 überlegt, ob er weiter in die Schule gehen solle oder nicht, dann habe er sich im September entschieden, eine Lehre zu machen und habe sich am 2. September 2024 bis 6.1.2025 beim AMS angemeldet. Dann ging er von 7.1.2025 bis 7.7.2025 zum Bundesheer.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.5.2025 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 steht die Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Ey vollendete das 18. Lebensjahr im Jänner 2024. Aufgrund des Schulbesuches im Schuljahr 2023/24 bestand ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe bis Juni 2024. Im darauffolgenden Schuljahr erfolgte kein weiterer Schulbesuch. Da auch keine Lehrstelle angetreten wurde, lag bereits ab Juli 2024 keine weitere Berufsausbildung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldung beim AMS allein nicht ausreicht, um eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zu begründen. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erhalten Sie keine Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe war aus den genannten Gründen für den Zeitraum Juli 2024 bis März 2025 rückzufordern.
Da ***3*** noch minderjährig ist, besteht trotz fehlender Berufsausbildung bzw. -fortbildung ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe. Da Sie für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben, war im Rückforderungsbetrag die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Es wird darauf hingewiesen, dass für ***3*** lediglich eine Rückforderung der Geschwisterstaffel
erfolgt ist. Dies berührte jedoch nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe."
Mit dem von der belangen Behörde als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 27.5.2025 beantragte der Bf., die Rückforderung für Ey nochmals zu rechnen sowie eine Ratenzahlung in 12 Monatsraten.
Lt. Recherche der erkennenden Richterin auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung endete das Schuljahr 2023/2024 in Niederösterreich am 29.6.2024.
Der Sohn des Bf., Ey, vollendet am TT.1.2024 das 18. Lebensjahr.
Er besuchte bis inkl. Juni 2024 die HAS ***5***.
Das Schuljahr endete am 29.6.2024.
Die Ausbildung an der HAS ***5*** wurde nicht fortgeführt.
Von 2.9.2024 bis 6.1.2025 war er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
Von 6.1.2025 bis 7.7.2025 absolvierte er den Präsenzdienst.
Für den Sohn des Bf. ***3*** wurde im Rückforderungszeitraum ebenfalls Familienbeihilfe bezogen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie ergänzende Recherche durch das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz eins).
Gemäß Abs. 1 lit. d leg. cit. steht die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zu, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Steuerpflichtige, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro zu (Satz eins). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (letzter Satz).
Aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt wird, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (Vgl VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004).
Die Meldung als "arbeitssuchend" begründet demnach keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. z.B. BFG vom 7.1.2025, RV/5100554/2024).
Die Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Sachverhalt hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass sich Ey ab Juli 2024 nicht mehr in Berufsausbildung befand, da er die Ausbildung an der HAS ***5*** abgebrochen hat. Da danach keine weitere Berufsausbildung begonnen wurde, die einen Beihilfenanspruch begründen würde und unabdingbare Voraussetzung für die zwischenzeitliche Weitergewährung der Familienbeihilfe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung ist (vgl. Erkenntnis des BFG vom 25.02.2016, RV/7101797/2015), steht die Familienbeihilfe über Juni 2024 hinaus nicht zu.
Auch bei dem im Jänner 2025 absolvierten Präsenzdienst handelt es sich zweifelsohne nicht um Berufsausbildung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht während des Präsenzdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe (z.B. VwGH vom 29.09.2010, 2007/13/0120 und vom 21.09.2006, 2004/15/0103). Dies wird damit begründet, dass das familienpolitische Ziel der Beihilfe, nämlich den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten, während dieser Zeit nicht im Vordergrund steht, da der Unterhalt von der öffentlichen Hand getragen wird (VwGH 22.04.1998, 98/13/0067, VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173).
Nach § 8 Abs 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind um einen gewissen Betrag nach der Anzahl der Kinder, wenn Familienbeihilfe für mehr als ein Kind gewährt wird.
Durch die Rückforderung betreffend Ey wird der Beihilfenanspruch betreffend ***3*** nicht berührt, der Erhöhungsbetrag muss jedoch für den Zeitraum Juli 2024 bis März 2025 auch zurückgefordert werden, da nurmehr für ein Kind, nämlich ***3***, Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Erhöhungsbetrag betrug für das Jahr 2024 8,20 € und für 2025 8,60 €.
Eine allfällige Ratenzahlung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinsichtlich der Frage wann Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 vorliegt abweicht, war die (ordentliche) Revision auszuschließen.
Wien, am 12. Februar 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden