IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 4. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. Februar 2020 betreffend Abweisung Wiedereinsetzung § 308 BAO - Einbringung Vorlageantrag zur Beschwerde USt 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenständlich ist das Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid vom 4.3.2020 zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.2.2020 betreffend Einbringung eines Vorlageantrages zur Beschwerde vom 8.10.2019 betreffend den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2015.
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) ist ein nicht gemeinnütziger Verein und betreibt seit den späten 1960er Jahren einen Reitstall.Der Betrieb des Reitstalles wurde nach Entscheidung des VwGH und dessen ständiger Rechtsprechung ab dem Jahr 2010 als unternehmerische Tätigkeit beurteilt und die Umsatzsteuerpflicht bestätigt (siehe dazu Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) GZ. GZ.. Über die zu den Folgejahren eingebrachten Rechtsmittel zur Umsatzsteuer der Jahre 2013 - 2015 wurde mit Erkenntnis des BFG zu GZ. RV entschieden. Mit dieser Entscheidung wurde der zur Umsatzsteuer des Jahres 2015 eingebrachte Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Zum Verfahrensgang
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) der Abgabenbehörde vom 16.12.2019 war die Beschwerde vom 8.10.2019 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen worden.Die Zustellung der gesonderten Begründung vom 18.12.2019 zur BVE vom 16.12.2019 erfolgte, aufgrund Ortsabwesenheit der steuerlichen Vertretung bis zum 02.01.2020, sodann nachweislich mittels RSb am 03.01.2020.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2020, mit dem Vorlageanträge betreffend die Bescheide zur Umsatzsteuer der Jahre 2013 - 2015 gestellt wurden, wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - und zwar die Wiedereinsetzung zur Einbringung eines Vorlageantrages zur Beschwerde vom 08.10.2019 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2015 - eingebracht.Zur Begründung des Antrags brachte die steuerliche Vertretung des Bf. vor, dass die Mandantschaft und Vertretung des Bf. erst am 20.1.2020 übernommen worden seien.Die gesonderte Bescheidbegründung zur BVE sei an die ehemalige Steuerberatungsgesellschaft Stb. per Post übermittelt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen könne nicht nachgewiesen werden, wann die gesonderte Begründung an die ehemalige Steuerberatungsgesellschaft Stb. tatsächlich zugestellt worden sei. Aus Vorsichtsgründen werde daher die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beantragt. Infolge Fehlens eines Reko-Nachweises bzw. eines Eingangsstempels sei die genaue Zustellung der Bescheidbegründung nicht feststellbar gewesen. Es sei gegenüber dem nunmehrigen steuerlichen Vertreter aber versichert worden, dass dies in der 2. Jänner-Woche 2020 erfolgt sei.
Die Behörde wies mit Bescheid vom 20.2.2020 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO als unbegründet ab. Nach Ansicht des Finanzamtes liege im gegenständlichen Fall kein, die Fristeinhaltung hinderndes, Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO vor. Die Behörde führte u.a. aus, dass das Ereignis abwendbar gewesen sei, weil spätestens mit dem Steuerberaterwechsel, welcher laut System am 21.1.2020 stattgefunden habe, ein Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist hätte gestellt werden können. Im Wiedereinsetzungsantrag werde nämlich nur das Fehlen eines Reko-Nachweises bzw. eines Eingangsstempels vorgebracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die neue Steuerberatungskanzlei im Besitz der Unterlagen gewesen sei. Die Rückfrage bei der ehemaligen Steuerberatungsgesellschaft des Bf. bezüglich Zustelldatum der gesonderten Bescheidbegründung und die darauffolgende Antwort, die Zustellung "wäre in der 2. Jänner-Woche 2020 erfolgt", zeigten auf, dass der Vertreter, die, nach seinen persönlichen Fähigkeiten, zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Ein gewissenhafter und sorgfältiger Vertreter hätte sich nach dem genauen Zustelldatum informiert bzw. sich den Postnachweis übermitteln lassen.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom 3.3.2020, Postaufgabe am 4.3.2020, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurden die Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In der Beschwerde wurde u.a. vorgebracht, dass die notwendigen Merkmale des Wiedereinsetzungsantrages unzweifelhaft vorliegen würden, also Versäumung einer Frist, dadurch entstandener Rechtsnachteil, unvorhersehbares Ereignis und Fehlen des groben Verschuldens sowie Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung. Aufgrund des Wechsels der Steuerberatungskanzlei sei der genaue Zustelltermin der händischen Bescheidbegründung nicht registriert worden. Demzufolge sei der sonst im Kanzleibetrieb der Vertreterin des Bf. automatisiert vorgenommene Fristenvormerk nicht korrekt durchgeführt worden. Hierbei sei durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei, als bisher einmaliges Versehen, der Fristvermerk nicht mit dem Datum oder dem vermuteten Datum der Zustellung vorgemerkt worden, sondern es sei der Fristvormerk gemäß den in einem übermittelten Bescheid bzw. gemäß den Bescheidbegründungen für die Umsatzsteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 vorgemerkt worden. Dieses einmalige Versehen sei dadurch verursacht worden, da die Übermittlung der Bescheide weder über den üblichen Postweg noch über die Databox erfolgt sei, sondern diese in einem Konvolut von Unterlagen und Bescheiden übermittelt worden seien. Gerade die händische Bescheidbegründung habe nicht mit ihrem Zustellungsdatum identifiziert werden können, so dass dieses einmalige, bisher im Kanzleibetrieb nicht vorgekommene Versehen vorgelegen sei. Aufgrund des seit Jahrzehnten fehlerfrei durchgeführten Kanzleibetriebes, welcher sowohl von unserer Aufsichtsbehörde als auch der Qualitätssicherungsprüfung als ein tadelloses auftragsunabhängiges Kanzleisystem bescheinigt worden sei, sei es unstrittig, dass die nach der Judikatur geforderte und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht immer vorgelegen habe und daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung aufgrund leichter Fahrlässigkeit (wenn überhaupt) vorliegen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11.3.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behörde führte u.a. dazu aus:Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender, im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht, zu überwachen habe.
Im gegenständlichen Fall habe ein Wechsel des steuerlichen Vertreters stattgefunden, bei dem die neue Vertretung die Einbringung des Vorlageantrages zur Beschwerde vom 08.10.2019 übernommen habe. In einem solchen Fall gehen die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Sorgfaltsanforderungen, die für die Sicherstellung einer zeitgerechten Einbringung eines Rechtsmittels unabdingbar sind, auf den neuen Vertreter über. Dieser habe daher zuallererst selbst und eigenverantwortlich den Beginn und das Ende der Rechtsmittelfrist zu ermitteln. Dazu müsse sich der neue Vertreter nicht nur die Steuerbescheide vom vormaligen Vertreter bzw. der Partei beschaffen, sondern auch den Zeitpunkt der Zustellung derselben feststellen, um das Ende der Rechtsmittelfrist ermitteln zu können. All diese im Behördenverkehr und für die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist erforderlichen und einem rechtskundigen Parteienvertreter zumutbaren Sorgfaltsanforderungen seien im gegenständlichen Fall außer Acht gelassen worden. Gleichzeitig mit dem Steuerberaterwechsel, welcher laut System am 21.1.2020 stattgefunden habe, hätte die nunmehrige Vertretung selbst die Maßnahmen zur Bestimmung der Rechtsmittelfrist setzen müssen. Sie hätte selbstverständlich in die Steuerakten Einsicht nehmen müssen bzw. dessen Übergabe verlangen oder zumindest eine Kopie desselben anfertigen müssen, um sicher feststellen zu können, bis zu welchem Termin tatsächlich die Einbringung des Vorlageantrages fristgerecht möglich sei. Der Umstand, dass sie sich insofern ohne jede nähere Überprüfung allein auf eine Mitteilung des vormaligen Steuerberaters verlassen habe, stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.
Der Vorlageantrag wurde mit Schreiben vom 29.4.2020, eingelangt am 5.5.2020, eingebracht. Es wurde gleichlautend wie in der Beschwerde ausgeführt.
Mit Vorlagebericht vom 13.5.2020 legte die Behörde das Rechtsmittel samt angeführten Unterlagen dem BFG vor und wurde gleichzeitig der Bf. im Wege der Vertretung über die Vorlage informiert.Die Behörde beantragte die Beschwerde vom 4.3.2020 gegen den Bescheid über die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Vorlageantrages bezüglich der Umsatzsteuer 2015 vom 20.2.2020 als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben (Fax) vom 27. 2.2025 an das BFG wurden die Anträge auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen (Bescheide gem. § 92 BAO) dadurch wirksam, indem sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen und hat dies nach Verfügung der Behörde bei schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zu erfolgen.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustG).
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).Gemäß Abs. 4 lit e der Bestimmung ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.Gemäß Abs. 5 der Bestimmung erfolgt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge durch das Verwaltungsgericht.
Für die Berechnung von Fristen die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, gilt gem. § 108 Abs. 2 BAO, dass diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, enden.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus den dem BFG vorliegenden Akten der Behörde, den Schriftsätzen des Bf. und dem diesbezüglichen Vorbringen.
Dazu stellte das BFG fest.Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) der Abgabenbehörde vom 16.12.2019 zur Beschwerde vom 8.10.2019 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 war elektronisch zugestellt worden.Die dazu ergangene gesonderte schriftliche Begründung vom 18.12.2019 wurde wegen Ortsabwesenheit bis zum 02.01.2020 der zum damaligen Zeitpunkt eingesetzten steuerlichen Vertretung, der Stb., nachweislich mittels RSb am 03.01.2020 zugestellt. Dazu lagen dem BFG die entsprechenden Zustellnachweise an die steuerliche Vertretung als Zustellungsbevollmächtigte vor. Zum einen der Nachweis des Zustellversuchs vom 23.12.2019 mit dem Postvermerk "Empfänger bis 2.1. ortsabwesend" und weiters der Nachweis der erfolgten Zustellung am 3.1.2020; RSb mit Unterschrift der Übernahme durch die steuerliche Vertretung.Damit war die Beschwerdevorentscheidung samt gesonderter Begründung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2015 als am 3.1.2020 (Freitag) wirksam zugestellt zu beurteilen.
Innerhalb der für die Stellung eines Vorlageantrages geltenden Frist, d.h. innerhalb eines Monats, somit bis zum 3.2.2020 (Montag) wurde kein Vorlageantrag gestellt.
Der Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuerbescheid 2015 wurde erst mit Schriftsatz vom 5.2.2020, eingebracht. Damit wurde er nach Ablauf der Monatsfrist eingebracht und war als verspätet und als nicht fristgerecht zu beurteilen.
Im aufgrund der Fristversäumnis "aus Vorsichtsgründen" eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag vom 5.2.2020 wurde als Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, dass infolge Neuübernahme der Vertretung das tatsächliche Zustellungsdatum der Beschwerdevorentscheidung nicht feststellbar gewesen sei. Man sei aufgrund Zusicherung des früheren steuerlichen Vertreters davon ausgegangen, dass die Zustellung in der zweiten Jänner-Woche 2020 erfolgt war. In der in der Folge gegen den Abweisungsbescheid zum Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass die Unterlagen in einem Konvolut übergeben worden seien und die Mitarbeiterin der Kanzlei den Fristenvormerk nicht korrekt durchgeführt habe. Grobes Verschulden sei darin nicht zu sehen gewesen.
Fest stand, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden war und auch der Rechtsnachteil gegeben war. Zu prüfen war jedoch der vorgebrachte und für eine Bewilligung wesentliche Wiedereinsetzungsgrund.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist, in diesem Fall für die Einbringung eines Vorlageantrages, einzuhalten.
Für das BFG ergab sich aus den Unterlagen, dass jedenfalls bis zur nachgewiesenen Zustellung der gesonderten Begründung der BVE am 3.1.2020 und nach den Akten auch darüber hinaus die ehemalige steuerliche Vertretung Zustellungsbevollmächtigte des Bf. war. Die Zustellung der BVE war daher jedenfalls wirksam an den berechtigten Empfänger erfolgt.Erst mit 20.1.2020, im System der Behörde am 21.1.2020 erfasst, war die Vertretung des Bf. dem nunmehr bevollmächtigten steuerlichen Vertreter übertragen worden.
Wenn nun im Verfahren vorgebracht wurde, dass die Einbringung des Vorlageantrages wegen Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert worden war, war dem Einwand nicht zu folgen.Weder die durch den Bf. erfolgte Änderung des Vertretungsverhältnisses, die Übertragung des Mandates an den nunmehrigen steuerlichen Vertreter, noch die damit verbundene Übernahme der Unterlagen des Bf. vom früheren steuerlichen Vertreter stellten in diesem Zusammenhang ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Das offensichtliche Wissen um den unsicheren Zeitpunkt der Zustellung, wie schon im Antrag und in den folgenden Schriftsätzen angegeben, und die daraus jedenfalls abzuleitende Möglichkeit einer Fristversäumnis sprachen ebenso gegen die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses.
Auch den Argumenten hinsichtlich des Vorliegens eines minderen Grades des Versehens war nicht zu folgen.Es wurde vorgebracht, dass aufgrund Fehlens eines Zustellnachweises bzw. Eingangsdatums der BVE-Begründung der Beginn und das Ende der Rechtsmittelfrist nicht hätten festgestellt werden können. Schon aufgrund dieser eindeutig bekannten Umstände hätte der neue Vertreter in Beachtung seiner Sorgfaltspflichten Ermittlungen zur Feststellung des Zeitpunkts der Zustellung der behördlichen Ausfertigung setzen müssen oder jedenfalls zur Fristenwahrung einen Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist stellen müssen. Bei beruflich rechtskundigen Parteienvertretern ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen.Ebenso sprach der zeitliche Ablauf gegen das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens. Es waren einerseits zwischen dem Wechsel der Vertretung und der Einbringung des Vorlageantrages zwei Wochen verstrichen und andererseits war die Unsicherheit bezüglich des Zustelldatums von Beginn an offensichtlich. Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Fristversäumnis sowohl durch den Bf. als auch die steuerliche Vertretung mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln hätte verhindert werden können. So hätte sowohl der steuerliche Vertreter als auch der Bf. Akteneinsicht bei der Behörde nehmen können.
Des Weiteren entsprach es nicht der in der Judikatur geforderten sorgfältigen Vorgangsweise eines Parteienvertreters, wenn in einer Kanzlei eines Parteienvertreters die sofortige Überprüfung von Fristen und Terminen eingelangter Schriftstücke von einer - wenn auch verlässlichen und umsichtigen - Kanzleiangestellten vorgenommen wird. Ein Parteienvertreter, der sich, aus welchen Gründen auch immer, völlig auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und als ein der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Es ist zwar eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, einem Parteienvertreter nicht zuzumuten, wenn man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen will. Bei der Bestimmung einer Rechtsmittelfrist handelt es sich aber nicht um einen solchen rein manipulativen Vorgang. Wenn der Parteienvertreter die Beschwerdefrist nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleiangestellten überlässt, so wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (vgl. VwGH 24.9.2003, 2003/13/0076, weiters auch VwGH 19.6.2000, 99/16/0242).Von der erfolgten Durchführung einer solchen Kontrolle war hier jedoch nicht auszugehen.
Zusammenfassend war daher durch das BFG festzustellen, dass die für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nötigen Voraussetzungen nicht vorlagen. Es war weder ein die Einhaltung der Frist verhinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen, noch konnte von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein.
Die bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.2.2020 war zu Recht erfolgt.
Die Entscheidung über das Rechtsmittel war wie im Spruch angeführt zu treffen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab.Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 9. Mai 2025