Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom jeweils 26. Juni 2024 betreffend Familienbeihilfe 05.2023, Ordnungsbegriff ***Ord.-Beg.***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Antrag auf Familienbeihilfe und Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung jeweils vom 14. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ab Mai 2023 für sich selbst (Eigenantrag) Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs. 4 FLAG. Beigelegt wurden eine Betreuungsbestätigung von ***1*** vom 24. Jänner 2024, ein klinisch-neuropsychologischer Befund von Mag. ***2***, Klinische Psychologin vom 20. Dezember 2023 sowie ein Zertifikat und ein Jahreszeugnis der Fachspezifischen Schule für ***3*** vom jeweils 29. Juni 2012.
Mit Abweisungsbescheiden vom jeweils 26. Juni 2024 wurden die Anträge von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2024 sei keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden, daher seien der Antrag auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen einer erheblichen Behinderung und der Eigenantrag auf Familienbeihilfe abzuweisen. Diese Abweisungsbescheide wurden über FinanzOnline am 27. Juni 2024 versendet.
In ihrer Beschwerde vom 30. Juli 2024 führte die Bf aus, dass sie unter Mithilfe ihrer Eltern und ihrer derzeitigen mobilen Betreuerin Frau ***4***, tätig bei Sozialwerke ***5*** Beschwerde gegen die beiden Abweisungsbescheide vom jeweils 26. Juni 2024 erhebe. Die Beschwerde hätte nicht fristgerecht erhoben werden können, weil sie erst ab 23. Juli 2024 Kenntnis über die Bescheide erlangt hätte. Es sei für sie, ihre Eltern und die Betreuerin eine Überraschung gewesen, dass diese nicht wie immer und bereits erwartet mit der Post gekommen wären. Nach telefonischer Nachfrage sei ihr am 23. Juli 2024 mitgeteilt worden, dass die Bescheide "online" ergangen wären. Begründend ausgeführt wurde weiters, dass die Bf bis 30. April 2023 Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag bezogen hätte. Zu diesem Datum sei ihr diese aberkannt worden, weil sie keinen aktuellen Befund habe und keine Therapie in Anspruch nähme. Die Besuche bei Frau ***1*** (Sonder-, Heil- und psychoanalytische Pädagogin, Lebens- und Sozialberaterin in Wien), seien eine tatsächliche Hilfe und Stütze; es wäre für die Bf unverständlich, wenn diese nicht anerkannt werden könnten. Seit Oktober 2023 gäbe es einen neuen klinisch-neuropsychologischen Befund von Frau Mag. ***6***, aus dem hervorgehe, dass sich die Diagnosen der Bf seit ihrer Kindheit nicht verändert hätten. Aus der Zusammenfassung sei deutlich zu erkennen, mit welchen "unsichtbaren Schwächen" sie zu kämpfen hätte:
"Gedächtnis-… ,kompletter Verlust' bzw. ,generalisiertes Gedächtnisdefizit', um Ihnen meine Situation prägnant darzustellen."
Dies verbunden mit einer einschneidenden Orientierungsschwäche erschwere ihr ihr Leben dermaßen, dass sie ihre Eltern seit ihrer Schulzeit, die sie nur mithilfe der Empathie der jeweiligen Lehrer und unter Aufwand größter Anstrengungen abschließen hätte können, "intensivst unterstützen". Vom aberkennenden Arzt wäre ihr zum Nachteil gereicht, dass sie keine Psychopharmaka mehr nehmen müsse. Dies hätte sie immer wieder und lang genug getan; nun sei sie sehr froh, seit längerem ohne diese auszukommen. Abgesehen davon könnten diese bei ihren kognitiven Schwächen nicht helfen. Ihre Ängste, Stresszustände und teilweise panischen Momente versuche sie mit ihrer Therapeutin und anderen gesunden und zur Ruhe bringenden "Einheiten" zu bewältigen. Ohne die erhöhte Familienbeihilfe würde sie es finanziell nicht schaffen, weiter bei Frau ***7*** in Therapie zu gehen. Die Bf werde mit Unterstützung einer Arbeitsassistenz von ***8*** ab Ende August als Kindergartenhelferin für 23 Stunden tätig sein.
Der Beschwerde beigelegt wurden die beiden Abweisungsbescheide der belangten Behörde vom jeweils 26. Juni 2024, eine Stellungnahme des ***9***, Arbeitsassistenz, ***10*** vom 28. Mai 2024, wonach die Bf im September mit 22 Stunden pro Woche in einem Kindergarten beginnen könne und ein- bis zweimal wöchentlich von einer Jobcoachin von ***8*** ***18*** betreut werde, eine Betreuungsbestätigung von ***1*** vom 4. Juni 2024, wonach die Bf seit 31. August 2022 in regelmäßigen Abständen psychosoziale Beratung in Anspruch nehme, sowie ein klinisch-neuropsychologischer Befund, Zusammenfassung, von Mag. ***2***, Klinische Psychologin (Klinische Neuropsychologie), Vertragspsychologin für psychologische Diagnostik vom 20. Dezember 2023.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils 19. August 2024 wurde die Beschwerde jeweils zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide per 27. Juni 2024 elektronisch zugestellt worden wären. Gem. § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist ein Monat. Die Beschwerde sei am 1. August 2024 bei der Behörde eingelangt und sei demnach nicht fristgerecht eingebracht worden. Zur Zustellung in die Databox werde auf die Lehre und Judikatur verwiesen, bspw. BFG vom 28. November 2023, RV/7103814/2023. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer komme es nicht an (Verweis auf Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rn 4). Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mail-Adresse des FinanzOnline-Teilnehmers berühre nicht die Wirksamkeit der Zustellung in die DataBox.
Mit Vorlageantrag vom 12. September 2024 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zB bei Versäumung einer 1. Tagsatzung durch Fremdverschulden (menschlichem, verständlichem Versäumnis) möglich sei. Durch die nicht absehbare Übermittlung des angefochtenen Bescheides in die Databox sei es nicht der Bf, sondern ihrer Betreuerin, die sie in allen wesentlichen Formalitäten unterstütze und anleite leider passiert, dass sie die Möglichkeit der Zustellung außer Acht gelassen habe. Dies sei jedoch absolut menschlich und verständlich, denn es wären auch ihre Eltern nicht auf die Idee gekommen, in die Databox zu sehen. Die Bf habe diese auch nicht wirklich genutzt, da der Postweg bis dahin die übliche Zustellungsform gewesen wäre. Ausgeführt wurde zudem:
"Ich wollte dies noch einmal anführen, um deutlich zu machen, dass es sich bei mir um einen ,einfachen Menschen' aus der Zivilbevölkerung handelt, der zudem mobil unterstützt wird (was ich sehr schätze!). Es handelt sich bei mir nicht um eine Firma oder einen Menschen, der eine Firma leitet, eine Buchhalterin oder jemanden, der sich speziell gut in diesen Dingen zurechtfindet und auskennt. Das dies in keinster Weise durch das Finanzamt Österreich ,gehört und beachtet' wurde, anstatt dessen ausschließlich mit Gesetzen und Paragraphen (!!!) abgeurteilt wurde, befremdete besonders meine Eltern, aber auch mich."
Bis zur Begutachtung durch den in der Beschwerde nicht namentlich erwähnten auswärtigen Psychiater zur Beendigung der unterstützenden erhöhten Familienbeihilfe sei immer wieder 50% Behinderungsgrad anerkannt worden. Zwar nicht lebenslang (voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig), jedoch temporär. Als 6-jähriges Kind sei ihre Mutter mit ihr im ***11*** bei einem zugewiesenen Psychiater vorstellig gewesen, diese Unterlagen seien jedoch nicht mehr auffindbar. Die Begegnung mit diesem Psychiater sei derart befremdlich und ärztlich unverständlich gewesen, dass die Mutter der Bf ihr bis zu der Zeit von Frau Mag. ***12*** keine Aufklärung mehr durch irgendeinen Arzt antun hätte wollen.
Dem Vorlageantrag wurden die gleichen Beilagen wie in der Beschwerde beigelegt sowie darüber hinaus eine Honorarnote von ***13***, Psychotherapeutin vom 19. Juli 2022, eine Bestätigung über Psychotherapeutische Behandlung von ***14*** ohne Datumsangabe, sowie ein Schreiben des ***15*** für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Februar 2011, ein Entlassungsbericht des ***16***, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, vom 31. Oktober 2007 sowie ein Psychologischer Befund von Mag. ***19*** ***12*** vom 22. Februar 2004.
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 29. Oktober 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die volljährige Bf bis 04/2023 Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erhebliche Behinderung erhalten hätte. Aufgrund einer BSB-Untersuchung im Mai 2023, bei der festgestellt worden sei, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, wurden der Grundbetrag und die erhöhte Familienbeihilfe eingestellt. Am 14. Februar 2024 hätte die Bf einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe und einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung jeweils ab 05/2023 eingebracht. Eine BSB-Untersuchung hätte am 25. Juni 2024 stattgefunden und es sei neuerlich festgestellt worden, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege und der Grad der Behinderung 50% ab 1. Juli 2007 betrage. Die Beschwerde gegen die am 27. Juni 2024 in die Databox zugestellten Abweisungsbescheide sei am 1. August 2024 eingelangt und daher nicht fristgerecht. Vorgelegt wurde ein Auszug des BSB-Gutachtens (Metadaten der Bescheinigung) vom 25. Juni 2024. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% ab 1. Juli 2007 angeführt. Als Datum der Nachuntersuchung wurde der 25. Juni 2027 bekannt gegeben.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Juli 2025 wurde die belangte Behörde ersucht, Unterlagen zum Nachweis darüber vorzulegen, ob und wenn ja, wann, die Bf einen Antrag auf Anmeldung zu FinanzOnline beim Finanzamt eingebracht hat und Stellung dazu zu nehmen, ob die Bf je nach Zeitpunkt der Anmeldung bei FinanzOnline auf die elektronische Zustellung verzichtet hat bzw. keine Zustimmung erteilt wurde.
Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 25. Juli 2025 wurde bekannt gegeben, dass der Antrag auf Anmeldung zu FinanzOnline am 4. Oktober 2018 eingegangen sei. Die Erledigung von Seiten der Abgabenbehörde sei mittels Zusendung der Zugangsdaten per Brief an die Bf erfolgt. Am 24. Oktober 2024 wäre es zu einer Rücksetzung der Anmeldedaten gekommen, da die Bf telefonisch darum gebeten hätte. Entsprechende Auszüge aus der DIBE wurden vorgelegt. Die neuen Zugangsdaten seien am 25. Oktober 2024 per Post übermittelt worden. Die elektronische Zustellung sei seit 25. Oktober 2018 durchgehend aktiviert. Dies werde durch eine E-Mail der Abteilung ***17*** des BMF bestätigt.
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte mit Anträgen jeweils vom 14. Februar 2024 Familienbeihilfe und den Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung jeweils ab Mai 2023 für sich selbst.
Gemäß BSB-Bescheinigung vom 25. Juni 2024 wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% ab dem 1. Juli 2007 sowie keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt.
Mit Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2024 wurden die beiden Anträge der Bf vom jeweils 14. Februar 2024 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte elektronisch über FinanzOnline in die Databox mit 27. Juni 2024. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 30. Juli 2024 langte am 1. August 2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Bf hat sich mit Erstantrag vom 4. Oktober 2018 bei FinanzOnline angemeldet. Die elektronische Zustellung in die Databox in FinanzOnline war zum Zeitpunkt der Zustellung der Abweisungsbescheide vom jeweils 26. Juni 2024 aktiv.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Steuerakt sowie den vorgelegten Unterlagen der Parteien.
Die Feststellung, dass die elektronische Zustellung in die Databox in FinanzOnline zum Zeitpunkt der Zustellung der hier bekämpften Abweisungsbescheide vom jeweils 26. Juni 2024 aktiv war, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der belangten Behörde und wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In Ihrem Vorlageantrag vom 12. September 2024 führte sie aus, dass es der Betreuerin leider passiert sei, die Möglichkeit der Zustellung außer Acht gelassen zu haben.
Zustellungen sind im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam ( § 98 BAO). Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH vom 22. November 2023, Ra 2023/13/0048 und Ritz/Koran, BAO, 8. Aufl., § 98, Rz 4 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) kommt es nicht an (aaO).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bf zum Zeitpunkt der Zustellung der beiden hier bekämpften Abweisungsbescheide vom jeweils 26. Juni 2024, Zugang zu ihrer Databox in FinanzOnline hatte und die elektronische Zustellung aktiviert war. Unbestritten ist zudem, dass die Zustellung der beiden Bescheide jeweils am 27. Juni 2024 erfolgte und die dagegen eingebrachte Beschwerde am 30. Juli 2024 erstellt wurde und bei der belangten Behörde am 1. August 2024 einlangte.
Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall daher am Montag, 29. Juli 2024, da der 27. Juli 2024 ein Samstag war. Die Beschwerde vom 30. Juli 2024 war daher verspätet, da auch dann, wenn die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet werden, die Beschwerde spätestens am 29. Juli 2024 in den Postkasten geworfen hätte werden müssen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass volljährige Kinder mit einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen dieser körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB), Sozialministeriumservice, dem Finanzamt durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Zu Ihrer Information wird zudem darauf hingewiesen, dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 308 BAO). Der Wiedereinsetzungsantrag muss spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung einer Beschwerde im Fall einer verspäteten Einbringung ergibt sich (zwingend) aus dem diesbezüglichen klaren Gesetzeswortlaut. Das Bundesfinanzgericht folgt mit der vorliegenden Entscheidung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen daher nicht vor.
Wien, am 3. November 2025
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