Ra 2019/16/0091 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die bloße Anführung "Rechtsnachfolger" kann die Bezeichnung der konkreten Person des Rechtsnachfolgers im Bescheidspruch nicht ersetzen (vgl. VwGH 1.10.2008, 2006/13/0123, und VwGH 24.2.2005, 2001/15/0160). Dergestalt wird mit der Anführung "Verlassenschaft nach W.S. Rechtsnachfolger" im zum Bescheidspruch zählenden Adressfeld im Revisionsfall die Verlassenschaft nach Dr. W.S. angesprochen.