Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juli 2022 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juni 2022 betreffend Familienbeihilfe ab März 2022, ***OB***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraums März 2022 bis Juli 2022 aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. März 2022 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***1*** ab 1. Juli 2021.
Mit Schreiben vom 28. April 2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, den Zulassungsbescheid der Tochter ***1*** sowie in der Zwischenzeit allenfalls angefallene Zeugnisse zu übermitteln.
Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2022 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom 25. März 2022 ab März 2022 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen ist, indem sie das Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen nicht beantwortet hat.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022, eingelangt am 7. Juli 2022, Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Juni 2022 ein und übermittelte eine Vormerkung für den Lehrgang "Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung", die Teilnahmebestätigung zu diesem Lehrgang und die Entscheidung zur Zulassung zur Berufsreifeprüfung ihrer Tochter.
Mit Schreiben vom 7. November 2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Zeugnisse bezüglich der Ablegung der Berufsreifeprüfung ihrer Tochter sowie Informationen über die zu absolvierenden Fächer und Prüfungstermine zu übermitteln.
Im Antwortschreiben vom 24. November 2022, eingelangt am 25. November 2022, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im vom AMS unterstützten Kurs am JBBZ teilgenommen habe, um für die Berufsreifeprüfung zu lernen, und der Kurs im Juli 2021 begann und bis 8. Juli 2022 dauerte. Die Berufsreifeprüfung war am 19. Oktober 2022, jedoch konnte die Tochter an dieser Prüfung nicht teilnehmen, da sie sich unwohl fühlte. Im Anhang übermittelte sie ein Zeugnis der JBBZ, ein E-Mail zur Bestätigung der Anmeldung der Prüfungsfächer für die Berufsreifeprüfung und eine ärztliche Bestätigung.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Teilprüfungszeugnisse ihrer Tochter vorzulegen sowie um Bekanntgabe, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter seit ihrer Verehelichung befindet. Zudem ersuchte die belangte Behörde um Einkommensnachweis des Ehegatten und eine monatliche Lebenserhaltungskostenaufstellung des Kindes der Tochter der Beschwerdeführerin, aus der hervorgeht, wer in welcher Höhe zum monatlichen Unterhalt des Kindes beiträgt.
Trotz Erinnerungsschreiben vom 17. Jänner 2023 blieb dieses Ergänzungsersuchen unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Ablegen der Berufsreifeprüfung als Berufsausbildung grundsätzlich anzusehen ist, jedoch ein Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation erbracht werden muss. Eine Gewährung der Familienbeihilfe wäre grundsätzlich im Ausmaß von maximal bis zu vier Monaten pro abgelegter Teilprüfung möglich. Indem die Tochter bisher keine Teilprüfung abgelegt hat bzw dazu angetreten ist, besteht derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2023, eingelangt am 28. Februar 2023, die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Der Vorbereitungslehrgang stelle eine Berufsausbildung dar und die Familienbeihilfe stehe daher für diese Zeit zu.
Am 10. Mai 2023 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 25. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob ihre Tochter mittlerweile zur Berufsreifeprüfung angetreten ist.
Im Antwortschreiben vom 15. März 2026 betonte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Tochter zielstrebig und ernsthaft in der Ausbildungszeit auf die Prüfung vorbereitet habe, sie aus medizinischen Gründen nicht zur Prüfung antreten konnte und danach ein Antritt zur Berufsreifeprüfung aufgrund der eingegangenen Ehe und der Geburten der beiden Kinder nicht mehr möglich war.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***1***, ist im ***2*** geboren. Sie vollendete das 18. Lebensjahr im Februar 2020.
Die Tochter besuchte von 4. Oktober 2021 bis 8. Juli 2022 den vom AMS finanzierten Lehrgang "Berufsqualifizierung für junge Frauen BRP" im Jüdischen Beruflichen Bildungszentrum (JBBZ). Dabei handelt es sich um einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Der Lehrgang umfasst 25 Wochenstunden mit Unterrichtszeiten von Montag bis Donnerstag 8:30 bis 14:00 Uhr und Freitag von 8:45 bis 11:35 Uhr.
Mit Zeugnis vom 8. Juli 2022 wird bestätigt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Prüfungen des Lehrganges "Berufsqualifizierung für junge Frauen BRP" mit gutem Erfolg bestanden hat.
Die Tochter war am 19. Oktober 2022 für die Berufsreifeprüfung in Deutsch, Englisch mündlich, Mathematik und FB Medieninformatik angemeldet. Sie ist jedoch nicht zur Berufsreifeprüfung angetreten, da sie von 19. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022 krankgeschrieben war. Der nächstmögliche Antrittstermin zur Berufsreifeprüfung war am Anfang des nächsten Jahres.
Die Tochter ist seit Dezember 2022 verheiratet. Sie hat zwei Kinder, die im April 2023 und Juni 2025 geboren wurden.
Das Finanzamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. März 2022 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Juli 2021 für den Zeitraum ab März 2022 ab.
Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
Die Feststellungen zum Lehrgang am JBBZ wurden den vorgelegten Zeugnissen und Anmeldebestätigungen entnommen.
Die Feststellung zur Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin wurde der ärztlichen Bestätigung entnommen.
Die Feststellung zum nächstmöglichen Antrittstermin ist den Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen.
Die Feststellungen zur Verehelichung und den Kindern der Tochter der Beschwerdeführerin wurden dem Auskunftssystem 4.0 und der Familienbeihilfeninformation FABIAN der Finanzverwaltung entnommen.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund dazukommt.
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Der gegenständliche Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung fällt grundsätzlich unter diese Regelung.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (VwGH 18.1.2003, 2000/14/0093).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist - außerhalb des im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077; 21.1.2004, 2003/13/0157). Daneben muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).
Im Falle des Besuchs einer Maturaschule hat der VwGH ausgesprochen, dass sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen manifestiere. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (VwGH 18.1.2003, 2000/14/0093 mwN).
Die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung ist grundsätzlich Berufsausbildung, wenn neben dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung die Ausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit es Kindes in Anspruch nimmt (vgl VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116).
Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum Oktober 2021 bis Juli 2022 einen Vorbereitungslehrgang zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung im Umfang von 25 Wochenstunden.
Die Tochter hat den Vorbereitungslehrgang mit gutem Erfolg bestanden. Es besteht für das Bundesfinanzgericht daher kein Zweifel, dass sie den Vorbereitungslehrgangs ernsthaft und zielstrebig absolviert hat.
Was den zeitlichen Umfang des Lehrgangsbesuchs betrifft, ist davon auszugehen, dass er die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hat. Zählt man zu den 25 Wochenstunden, die der absolvierte Kurs umfasste, noch Hausübungen und Lernzeiten dazu, wurde zweifellos eine wöchentliche Beanspruchung von mindestens 30 Stunden erreicht.
Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht. Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl VwGH 24.3.2025, Ra 2024/16/0072 zu einem Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung eines - ex post betrachtet - nicht begonnenen Studiums).
Bis dato ist die Tochter der Beschwerdeführerin nicht zur Berufsreifeprüfung angetreten (Erkrankung, Heirat, Geburt der Kinder). Dies schadet nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht der Beurteilung des Vorbereitungslehrgangs als Berufsausbildung. Es steht fest, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ernsthaft und zielstrebig auf die Berufsreifeprüfung hingearbeitet hat, was daran zu erkennen ist, dass sie den Vorbereitungslehrgang mit gutem Erfolg abgeschlossen hat.
Auch wenn die Tochter - ex post betrachtet - nicht zur Berufsreifeprüfung angetreten ist, ändert sich das Ergebnis nicht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine ex ante Betrachtung vorzunehmen und somit der Vorbereitungslehrgang als Berufsausbildung anzuerkennen ist.
Die Familienbeihilfe ist somit für den gegenständlich strittigen Zeitraum ab März 2022 bis Juli 2022 zu gewähren.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend geklärt. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 23. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden