Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. September 2024 betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens gemäß § 236 BAO vom 27. August 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 27.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht einer Abgabenschuld iHv 6.861,86 €.Begründend wurde ausgeführt, dass ein Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Antragstellers entstehenden Nachteilen bestehen würde. Eine Begleichung der Steuerschuld sei in der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich. Aufgrund der vorangegangenen Insolvenz sei eine Kreditaufnahme nicht möglich. Eine Zwangseintreibung wäre gleichbedeutend mit einer neuerlichen Insolvenz. Dies würde die Vernichtung der gesamten Existenz des Beschwerdeführers auf mehrere Jahre bedeuten. Er sei finanziell völlig am Ende und könne gerade noch die Miete bezahlen. Beim Lebensmitteleinkauf müsse er sich schon stark einschränken, um die notwendigen Medikamente noch zahlen zu können. Es liege daher persönliche Unbilligkeit vor und damit Raum für eine positive Ermessensentscheidung. Eine Nachsicht würde sich positiv auf die Sanierung der Finanzlage des Beschwerdeführers auswirken.
Mit Bescheid vom 27.09.2024 wies das Finanzamt den Antrag vom 27.08.2024 ab, weil die Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 BAO nicht vorliegen würden.
Mit Eingabe vom 28.10.2024 wurde gegen den Bescheid vom 27.09.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Es werde nicht nach objektiver Sachlage entschieden, sondern es ginge um persönliche Befindlichkeiten der Finanzbeamten gegen die Familie ***Bf***. Die Finanzgerichte würden im Sinne eines "Unabhängigen Richters" die anstehenden Beschwerden entscheiden. Die Akten würden mittlerweile sehr viele Seiten füllen und es müsse geprüft werden, wie viel völlig unnötige und entbehrliche Dienstzeit verbraucht würde. Wenn in einer Beschwerdevorentscheidung über eine Abweisung eines Nachsichtsansuchens darauf hingewiesen werde, es sei völlig ausreichend, dass einem Staatsbürger das Existenzminimum gelassen werde und er mit diesem leicht sein monatliches Auslangen finden würde. In Zeiten wie diesem sei das nur schäbig. Mit einer kleinen Pension sei es schon unheimlich schwierig, das tägliche Leben zu bestreiten, zu Essen zu haben und die Wohnung ordentlich heizen zu können. Zur weiteren Begründung wurde das Vorbringen des Antrages vom 27.08.2024 wiederholt.
Nach Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2025 die Beschwerde vom 27.08.2024 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der Beschwerdeausführungen und der rechtlichen Grundlagen führte das Finanzamt aus, dass durch die Abgabenbehörde keine Einbringungsschritte gesetzt worden seien. Ein Zugriff auf Vermögenschaften, welcher eine persönliche Unbilligkeit darstellen würde, sei nicht gegeben. Im Falle einer Pensionspfändung wäre eine Existenzgefährdung aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht gegeben, da lediglich auf die pfändbaren Teile des Einkommens zugegriffen werden könne. In diesem Betrag (einer zinsenfreien Ratenzahlung gleichgestellt) könne der Abgabenrückstand getilgt werden. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens wäre dieser das Existenzminimum übersteigende Betrag durch die auszahlende Stelle ebenso an das Gericht abzuführen und stünde dem Beschwerdeführer zur Bestreitung der Lebenskosten nicht zur Verfügung.Im Zuge der Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.12.2024 sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Berufsunfähigkeitspension beziehen würde, keine Vermögenswerte habe sowie weitere Verbindlichkeiten bei der SVS der gewerbliche Wirtschaft iHv 9.400,00 € bestehen würden. Das Finanzamt führte aus, dass davon auszugehen sei, dass die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers so schlecht sei, dass die Gewährung einer Nachsicht durch die Abgabenbehörde nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und sich an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, da noch weitere Verbindlichkeiten bestehen würden, welche die Existenz bedrohen würden.Die vom Gesetzgeber geforderte persönliche oder sachliche Unbilligkeit sei nicht belegt worden. Für eine Ermessensentscheidung sei daher kein Raum.
Mit Eingabe vom 24.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe noch nie Einkommensteuer bezahlt, dann frage er, mit welchem Geld er das tun solle, wenn es hinten und vorne nicht reiche. Ratenzahlungen würde das Finanzamt nur genehmigen, wenn die Außenstände spätestens in einem Jahr beglichen würden. Das könne er aber nicht bezahlen.
Mit Bericht vom 27.11.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
Mit Schreiben vom 05.12.2025 fragte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer, ob bzw. inwieweit sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der diesbezüglichen Feststellung in der Entscheidung des BFG vom 30.04.2024, RV/5100129/2024, geändert habe.
Mit Schreiben vom 30.12.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er über kein Vermögen verfügen und die monatliche Pension 1.632,00 € netto betragen würde. Der Zahlungsplan sei mittlerweile komplett erfüllt, die monatlichen Ausgaben seien gleich geblieben. Die Schulden bei der Kirchenbeitragsstelle hätten sich auf 550,00 € verringert, die Schulden bei der SVS seien immer noch vorhanden und würden durch Zinsaufschläge nunmehr 12.500,00 € betragen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Nachsicht des Abgabenrückstandes in Höhe von 6.861,86 €. Der vollstreckbare Rückstand beträgt derzeit 10.341,76 € und besteht aus Einkommensteuer und Säumniszuschlägen.
Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Pensionseinkünfte in Höhe von monatlich netto 1632,00. Der Beschwerdeführer hat folgende monatliche Ausgaben zu tragen:
| Miete | 440,00 € |
| Strom/Gas | 130,00 € |
| Telefon/Internet | 110,00 € |
| Versicherungen | 110,00 € |
| Dauermedikamente | 80,00 € |
| Lebensmittel, Bekleidung | 540,00 |
| Summe | 1.410,00 € |
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen. Die Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen betragen 12.500,00 €, jene bei der Kirchenbeitragsstelle 550,00 €.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich weitgehend auf die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers.
Gemäß § 236 BAO können Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH vom 06.02.2025, Ra 2024/13/0126).
Da das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (zB. VwGH 29.6.2006, 2006/16/0007; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0077).
Nach dem Wortlaut des § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung. Nachsichtsmaßnahmen können daher - abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Erwägung gezogen werden.
Im Antrag auf Nachsicht vom 27.08.2024, in der Beschwerde vom 28.10.2024 und im Vorlageantrag vom 24.02.2025 machte der Beschwerdeführer ausschließlich Gründe der persönlichen Unbilligkeit geltend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder dem Steuergegenstand ergibt, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarerer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") verursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 25.11.2015, 2013/16/0114). Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (VwGH 21.09.2016, 2013/13/0097).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, bei einer Entrichtung des erwähnten Rückstandes würde ihre wirtschaftliche Existenz völlig zerstört werden. Dabei übersieht sie aber, dass die Forderung der Finanzverwaltung nicht die einzige Verbindlichkeit ist, die sie zu bedienen hat.Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er mit seinen laufenden Pensionseinkünften gerade die monatlichen Belastungen für Miete, Strom, Gas, Telefon, Internet, Versicherungen, Lebensmittel, Bekleidung und Medikamente bestreiten kann. Für die übrigen Schulden (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 12.500,00 € und Kirchenbeitragsstelle 550,00 €) bleiben keine Ressourcen.
In gegenständlichem Fall ist daher davon auszugehen, dass die finanzielle Situation des Abgabenschuldners derzeit so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, da immer noch die Schulden der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (12.500,00 €) und der Kirchbeitragsstelle (550,00 €) die Existenz des Beschwerdeführers bedrohen würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (VwGH vom 06.02.2025, Ra 2024/13/0126).
Auf Grund der Aktenlage ergibt sich somit der Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit in der Einhebung der offenen Abgabenschuldigkeiten nicht bestehen.
ErmessenDie Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung - wie gegenständlich - verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VwGH vom 9.7.1997, 95/13/0243, mwN., und VwGH vom 20.1.2000, 95/15/0031).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die gegenständliche Entscheidung folgt der ständigen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 7. Jänner 2026
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