JudikaturBFG

RV/5100367/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***Verlassenschaftskurator***, über die Beschwerde vom 21. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. ***Bf 1*** verstarb am 8.11.2020. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 wurde vom bestellten Verlassenschaftskurator Mag. ***HW*** eingebracht. Es wurden neben außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung des Antragstellers auch außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung des Ehepartners geltend gemacht.

Strittig sind die für die am 23.02.2018 verstorbene Ehefrau geltend gemachten zusätzliche Kosten iHv € 66,80 und tatsächliche Kosten iHv € 2.154,56 (in der Beschwerde reduziert auf € 1.725,84). Bei den tatsächlichen Kosten handelt es sich um die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim. Die zusätzlichen Kosten resultieren aus Aufwendungen für Medikamente.

2. Im Erstbescheid vom 3. Juli 2023 wurden die Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen der Gattin nicht berücksichtigt, da keine Partnerschaft von mehr als 6 Monaten vorliege.

3. In der fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 21. Juli 2023 bringt der Verlassenschaftskurator wie folgt vor:

"Die Heimkosten meiner Mutter ***WR*** (St.Nr. ***123***), die gemeinsam mit meinem Vater im Pflegeheim war und nach über 61 Ehejahren am 23.02.2018 verstorben ist, wurden nicht anerkannt. Die Begründung "Da keine Partnerschaft von mehr als 6 Monaten vorliegt, können die Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen der Gattin nicht berücksichtigt werden" kann ich leider überhaupt nicht nachvollziehen!!

In einem Telefonat mit der Finanzbehörde wurde mir bestätigt, dass diese Vorgehensweise und schon gar nicht mit dieser Begründung rechtens sein kann! Die unter KZ 418 beantragten Kosten von € 2.154,56 möchte ich korrigieren auf den Betrag von € 1.725,84 (beim Erstantrag wurden von mir nur 80% vom Pflegegeld abgezogen)."

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung wie folgt:

"Gem. § 35 Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Krankheitskosten für den (Ehe-)Partner geltend machen, wenn ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft ist und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Da in Ihrem Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, konnten die Krankheitskosten für Ihre Gattin nicht anerkannt werden."

5. Mit Schreiben vom 18. März 2024 wurde beantragt, den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Aus der Begründung:

"Die Beschwerde vom 24.07.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023 wurde nach knapp 7 Monaten als unbegründet abgewiesen

In mehrfachen Telefonaten meinerseits mit der Finanzbehörde, wo ich in verschiedenen Dienst-stellen Österreichs gelandet bin wurde mir bestätigt, dass die beantragten Heimkosten für meine am 23.02.2018 verstorbene Mutter sehr wohl anzuerkennen wären (siehe auch Begründung in der Beschwerde vom 24.07.2023).

Durch ihr "zu frühes Ableben" im Februar 2018 konnte meine Mutter nach über 61 Ehejahren natürlich keine 6-monatige Partnerschaft mehr im Jahr 2018 vorweisen - die Heimkosten sind von 01.01. -23.02:2018 trotzdem noch angefallen und auch bezahlt worden!!

Die Begründung schon im Bescheid vom 03.07.2023 und jetzt auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2024 kann ich in keinster Weise nachvollziehen und bitte um volle Berücksichtigung der beantragten Kosten!"

6. Mit Vorlagebericht vom 12.06.2024 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

***Bf 1*** verstarb am 8.11.2020. Seine Gattin verstarb am 23. Februar 2018.

Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 wurde vom bestellten Verlassenschaftskurator Mag. ***HW*** eingebracht (Beschluss des BG ***X*** vom 25.10.2022 zu ***124***).

***Bf 1*** bezog im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsversicherungsanstalt) in Höhe von 17.765,78 €. Unter Berücksichtigung eigener Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen wurde im Einkommensteuerbescheid 2018 ein Einkommen in Höhe von 1.208,27 € festgesetzt.

Es wurden neben außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung des Antragstellers auch außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung des Ehepartners geltend gemacht und zwar zusätzliche Kosten iHv € 66,80 und tatsächliche Kosten iHv € 2.154,56 (in der Beschwerde reduziert auf € 1.725,84).

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.

Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche Belastungen durch eine Behinderung des Steuerpflichtigen selbst, seines (Ehe-)Partners oder eines Kindes geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt. Zudem darf der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielen. Alternativ zu einem pauschalen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG können nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 erfüllt sind.

Bei Ableben der Ehegattin in der ersten Jahreshälfte, wird die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist, nicht erfüllt. Diese zeitliche Bedingung ist jedoch zwingend erforderlich, um behinderungsbedingte Mehraufwendungen des (Ehe-)Partners als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können.

Zum Einwand des Verlassenschaftskurators, wonach seine Eltern 61 Jahre verheiratet gewesen seien und er daher nicht verstehe, warum die Partnerschaft nicht mehr als 6 Monate angedauert haben soll ist auszuführen:

Das Einkommensteuergesetz (EStG) basiert auf dem Grundsatz der Periodenbesteuerung, wonach die steuerliche Erfassung von Einkünften und Belastungen stets für ein Kalenderjahr erfolgt. Die Besteuerung innerhalb eines Kalenderjahres ermöglicht eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Steuerpflichtigen. Dies stellt sicher, dass Einkünfte und Belastungen, die in einem bestimmten Jahr entstehen, nicht mit anderen Zeiträumen vermischt werden. Dadurch wird die Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gewährleistet.

Zum Einwand der belangten Behörde, es mangle der Beschwerde an der Beschwer:

Eine Beschwer ist keine Voraussetzung für das Recht auf BESCHWERDE, weil für das Rechtsmittelverfahren nach der Bundesabgabenordnung eine dem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und dem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vergleichbare Prozessvoraussetzung nicht besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 260 BAO Rz 19e)

Die beiden zitierten VwGH-Entscheidungen (ebenso wie zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0156; 23.10.2013, 2013/03/0111; 16.11.2011, 2011/17/0111) betrafen VwGH-Beschwerden.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst bei Stattgabe der Beschwerde keine Erhöhung der Steuergutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2018 möglich gewesen wäre, da die maximale Steuergutschrift mit den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen bereits gewährt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am 16. Mai 2025